V52/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. 1. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 8. Juni 2020, Z VSR VO Lrg/Außerfern/260 2020, war im Umfang der Wortfolgen "und auf der L 266 Bschlaber Straße" im Titel der Verordnung, "sowie auf der L 266 Bschlaber Straße von Straßenkilometer 9,500 + 98m in der Gemeinde Pfafflar und Straßenkilometer 0,00 + 38m in der Gemeinde Elmen" in §1 sowie der Wortfolgen "L 266 Bschlaber Straße bei km 0,00 +38m" und "L 266 Bschlaber Straße bei km 9,500 +98m" in §2 gesetzwidrig.
2. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Im Übrigen wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol, "der Verfassungsgerichtshof möge ein Verordnungsprüfungsverfahren in Bezug auf die nicht gehörige Kundmachung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 08.06.2020, mit der auf der L 246 Hahntennjochstraße, 1. Teil, auf der L 72 Hahntennjochstraße, 2. Teil und auf der L 266 Bschlaber Straße ein Fahrverbot für laute Motorräder erlassen wird, GZ VSR VO Lrg/Außerfern/260 2020, einleiten und feststellen, dass die Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht ist".
II. Rechtslage
1. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 8. Juni 2020, Z VSR VO Lrg/Außerfern/260 2020, mit der auf der L 246 Hahntennjochstraße, 1. Teil, auf der L 72 Hahntennjochstraße, 2. Teil, und auf der L 266 Bschlaber Straße ein Fahrverbot für laute Motorräder erlassen wird, hat folgenden Wortlaut:
"Verordnung
der Landesregierung, mit der auf der L 246 Hahntennjochstraße, 1. Teil, auf der L 72 Hahntennjochstraße, 2. Teil und auf der L 266 Bschlaber Straße ein Fahrverbot für laute Motorräder erlassen wird.
Aufgrund des §43 Abs2 lita der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr24/2020, wird verordnet:
§1
Auf der L 246 Hahntennjochstraße, 1. Teil von Straßenkilometer km 0,250 + 170 m in der Stadtgemeinde Imst und Straßenkilometer 13,925 (Bezirksgrenze Imst-Reutte) und auf der L 72 Hahntennjochstraße, 2. Teil (Bezirksgrenze Imst-Reutte) von Straßenkilometer 0,00 und Straßenkilometer 5,000 +165m in der Gemeinde Pfafflar sowie auf der L 266 Bschlaber Straße von Straßenkilometer 9,500 + 98m in der Gemeinde Pfafflar und Straßenkilometer 0,00 + 38m in der Gemeinde Elmen ist gemäß §52 lit.a Ziff 6b StVO 1960 in der Zeit vom 10.06. bis 31.10.2020 das Fahren mit allen einspurigen Kraftfahrzeugen in beiden Richtungen verboten, wenn das bei der Genehmigung dieser Fahrzeuge oder ihrer Type bestimmte Standgeräusch (Nahfeldpegel) den Wert von 95 dB(A) überschreitet.
§2
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß §44 Abs1 StVO 1960 durch Aufstellung der Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lit.a Ziff 6b StVO 1960 'Fahrverbot für Motorräder' samt Zusatztafel gemäß §54 Abs1 StVO 1960 lautend 'Standgeräusch 95dB(A)' vom 10.06. bis 31.10. an nachstehend genannten Standorten:
L 266 Bschlaber Straße bei km 0,00 +38m
L 266 Bschlaber Straße bei km 9,500 +98m
L 72 Hahntennjochstraße, 2. Teil bei km 5,000 +165m
L 72 Hahntennjochstraße, 2. Teil bei km 0,00
L 246 Hahntennjochstraße, 1. Teil bei km 13,925
L 246 Hahntennjochstraße, 1. Teil bei km 0,250 + 170m
Bei der Kundmachung dieser Verordnung sind sämtliche Einmündungen nicht untergeordneter Straßen (§19 Abs6 StVO 1960) in den betroffenen Streckenabschnitt durch Anbringung der Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Ziff 6b StVO 1960 samt entsprechender Zusatztafeln zu berücksichtigen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt der Anbringung der Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafel in Kraft
Für die Landesregierung
[…]"
Diese Verordnung ist laut Mitteilung der verordnungserlassenden Behörde vom 9. März 2022 mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft getreten.
2. Die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt:
"§19. Vorrang.
(1)–(5) […]
(6) Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.
(6a)–(8) […]
[…]
§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1)–(1a) […]
(2) Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, hat die Behörde, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung
a) für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen,
b)–c) […].
Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist einerseits auf den angestrebten Zweck und andererseits auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2a)–(11) […]
§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.
(1a)–(5) […]
[…]
§52. Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b) Gebotszeichen oder
c) Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
1.–6a. […]
6b. 'FAHRVERBOT FÜR MOTORRÄDER'
[Zeichen]
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit allen einspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist.
6c.–14b. […]
b) Gebotszeichen.
15.–22a. […]
c) Vorrangzeichen
23.–25b. […]
[…]
§54. Zusatztafeln.
(1) Unter den in den §§50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in §38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.
(2)–(5) […]
[…]
§94a. Zuständigkeit der Landesregierung
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. […]
(2) […]
[…]
§94e. Verordnungen
Soweit Verordnungen nicht gemäß §94 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen sind, steht ihre Erlassung den Ländern zu."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist ein Verfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 23. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe am 27. Juni 2020, um 14.10 Uhr, die L 266 Bschlaber Straße bei Straßenkilometer 0000,225 im Gemeindegebiet Elmen, Richtung Norden, mit einem nach dem Kennzeichen näher bestimmten einspurigen Kraftfahrzeug befahren, welches ein Standgeräusch (Nahfeldpegel) von mehr als 95 dB aufgewiesen habe, obwohl das Befahren dieses Streckenabschnittes mit einspurigen Kraftfahrzeugen, die ein Standgeräusch (Nahfeldpegel) von mehr als 95 dB aufweisen, in der Zeit vom 10. Juni bis 31. Oktober durch Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 8. Juni 2020, Z VSR-VO-Lrg/Außerfern/260 2020, verboten gewesen sei. Über den Beschwerdeführer wurde daher wegen Übertretung des §52a lit6b StVO 1960 iVm der angeführten Verordnung gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,– (101 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag, "der Verfassungsgerichtshof möge ein Verordnungsprüfungsverfahren in Bezug auf die nicht gehörige Kundmachung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 08.06.2020, mit der auf der L 246 Hahntennjochstraße, 1. Teil, auf der L 72 Hahntennjochstraße, 2. Teil und auf der L 266 Bschlaber Straße ein Fahrverbot für laute Motorräder erlassen wird, GZ VSR VO Lrg/Außerfern/260 2020, einleiten und feststellen, dass die Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht ist".
2.1. Das antragstellende Landesverwaltungsgericht führt zunächst zur Zulässigkeit des Antrages aus, dass die angefochtene Verordnung der Tiroler Landesregierung eine Voraussetzung für die Entscheidung im anhängigen Beschwerdeverfahren bilde.
2.2. In der Folge legt das antragstellende Landesverwaltungsgericht seine Bedenken gegen die angefochtene Verordnung dar:
2.2.1. Nach §2 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 8. Juni 2020, Z VSR VO Lrg/Außerfern/260 2020, erfolge die Kundmachung dieser Verordnung gemäß §44 Abs1 StVO 1960 durch Aufstellung der Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z6b StVO 1960 "Fahrverbot für Motorräder" samt Zusatztafel gemäß §54 Abs1 StVO 1960 an im Einzelnen genannten Standorten. Zudem seien an sämtlichen Einmündungen nicht untergeordneter Straßen (§19 Abs6 StVO 1960) in den betroffenen Streckenabschnitt entsprechende Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln anzubringen.
Nach §44 Abs1 StVO 1960 seien Verordnungen durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen. Gemäß §51 Abs1 StVO 1960 seien Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Wenn die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke gelte, müsse das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen (mit der Zusatztafel "Ende") beschildert werden. Für Straßeneinmündungen lege §51 Abs5 StVO 1960 fest, dass eine Beschränkung auch schon auf der einmündenden Straße (mit einer Zusatztafel mit Pfeilen) angezeigt werden könne.
2.2.2. In der Gemeinde Bschlabs befände sich bei drei Einmündungen von Gemeindestraßen in den vom Fahrverbot betroffenen Streckenabschnitt der L 266 Bschlaber Straße (auf der Höhe der Hausnummern 11a und 37 sowie auf Höhe des "Gasthofs zur Gemütlichkeit") keine Beschilderung entsprechend §2 der angefochtenen Verordnung. Dies sei durch das Baubezirksamt Reutte, Straßenbau, bestätigt worden. Die betroffenen Gemeindestraßen würden jeweils eine Mehrzahl von Häusern erschließen und keine untergeordneten Straßen iSd §19 Abs6 StVO 1960 darstellen.
Das antragstellende Landesverwaltungsgericht erblickt einen weiteren Kundmachungsmangel darin, dass das Straßenverkehrszeichen, welches das Ende des Geltungsbereiches der angefochtenen Verordnung anzeige, auf der L 266 Bschlaber Straße bei Straßenkilometer 9,500 + 98 Meter auf der linken Straßenseite, auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens, angebracht sei. Auch dieser Umstand sei durch das Baubezirksamt Reutte, Straßenbau, bestätigt worden. Diese Form der Kundmachung sei für ein Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z6b StVO 1960 weder gesetzlich vorgesehen noch werde dies in der angefochtenen Verordnung angeordnet. Das Straßenverkehrszeichen sei daher gemäß §48 Abs2 StVO 1960 auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen.
3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten Verordnung vorgelegt und mitgeteilt, dass sich die vom antragstellenden Landesverwaltungsgericht aufgezeigten Kundmachungsmängel bestätigt hätten und den Ausführungen im Antrag daher nicht entgegengetreten werde.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt zu Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).
Die angefochtene Verordnung wurde ausweislich des vorgelegten Akten- und Bildmaterials durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht. Dadurch erlangte sie ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist (vgl VfSlg 19.072/2010, 19.230/2010 uva.; vgl auch VfGH 18.9.2015, V96/2015).
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.3. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Normenprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil der Bestimmung nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §57 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Vorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle einer ganzen Verordnung), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
1.4. Dem Beschwerdeverfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht liegt ein Bescheid zugrunde, in dem dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, die L 266 Bschlaber Straße bei Straßenkilometer 0000,225 im Gemeindegebiet Elmen, Richtung Norden, mit einem einspurigen Kraftfahrzeug, welches ein Standgeräusch (Nahfeldpegel) von mehr als 95 dB aufweise, befahren zu haben, obwohl das Befahren dieses Streckenabschnittes mit einem derartigen Kraftfahrzeug in der Zeit von 10. Juni bis 31. Oktober durch Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 8. Juni 2020, Z VSR-VO-Lrg/Außerfern/260 2020, verboten gewesen sei. Es bestehen daher keine Zweifel an der Präjudizialität der angefochtenen Verordnung, soweit diese ein Fahrverbot auf der L 266 Bschlaber Straße anordnet.
Der Antrag umfasst jedoch, soweit er sich auf das Fahrverbot auf der L 72 Hahntennjochstraße, 2. Teil (Bezirksgrenze Imst-Reutte), in der Gemeinde Pfafflar sowie auf der L 246 Hahntennjochstraße, 1. Teil (Bezirksgrenze Imst-Reutte), bezieht, auch Bestimmungen, die im Anlassfall offenkundig nicht präjudiziell sind, weil sie vom Beschwerdeführer nicht befahrene Streckenabschnitte betreffen. Es handelt sich um ein durchgehendes Fahrverbot für einspurige Kraftfahrzeuge, die ein Standgeräusch (Nahfeldpegel) von mehr als 95 dB aufweisen. Dieses wurde jedoch für die drei fließend ineinander übergehenden Landesstraßen jeweils gesondert kundgemacht. Die Bestimmungen betreffend die unterschiedlichen Streckenabschnitte sind daher offensichtlich trennbar. Das antragstellende Landesverwaltungsgericht hat im Übrigen auch keine Bedenken in Bezug auf die Streckenabschnitte L 72 Hahntennjochstraße, 2. Teil, und L 246 Hahntennjochstraße, 1. Teil, vorgebracht.
1.5. Ungeachtet der Formulierung "[…] feststellen, dass die Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht ist", ist der Antrag im Zusammenhang mit seiner Begründung als Aufhebungsbegehren zu verstehen (vgl zB VfGH 26.11.2018, V53 54/2018 mwN).
1.6. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, erweist sich der Antrag, soweit er sich auf das Fahrverbot im Bereich der L 266 Bschlaber Straße, von Straßenkilometer 0,00 + 38 Meter bis Straßenkilometer 9,500 + 98 Meter, bezieht, als zulässig. Im Übrigen ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist – soweit zulässig – begründet.
2.3. Die Kundmachung des im Verfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht präjudiziellen Teiles der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 8. Juni 2020, Z VSR VO Lrg/Außerfern/260 2020, auf der L 266 Bschlaber Straße entsprach nicht den Anforderungen des §44 Abs1 StVO 1960:
2.3.1. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die im §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft (vgl VfSlg 18.710/2009, 19.409/2011). Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet (vgl VfSlg 20.251/2018).
Dies gilt auch für Einmündungen in einen Streckenabschnitt, auf dem eine Verkehrsbeschränkung gilt. Daher sieht der Gesetzgeber mit §51 Abs5 StVO 1960 die Möglichkeit vor, die Beschränkungen schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen anzuzeigen. Demnach hat eine ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung iSd §44 Abs1 StVO 1960 am Beginn und am Ende des betroffenen Streckenabschnittes sowie bei jeder Einmündung in den betroffenen Streckenabschnitt zu erfolgen (vgl VfGH 24.9.2018, V30/2018; 1.3.2022, V308/2021).
2.3.2. §2 der angefochtenen Verordnung ordnet darüber hinaus – neben im Einzelnen angeführten Kundmachungsstandorten auf den von dem verordneten Fahrverbot betroffenen Streckenabschnitten – ausdrücklich an, dass bei der Kundmachung der Verordnung sämtliche Einmündungen nicht untergeordneter Straßen (§19 Abs6 StVO 1960) in den betroffenen Streckenabschnitt durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z6b StVO 1960 samt entsprechender Zusatztafeln zu berücksichtigen sind.
2.3.3. Eine Kundmachung, die nicht an allen Örtlichkeiten dem Gesetz entspricht, ist mangelhaft. Eine auf diese Weise kundgemachte Verordnung ist zwar existent, jedoch bis zur Behebung des Mangels mit Gesetzwidrigkeit behaftet (vgl VfGH 24.9.2018, V30/2018 mwN).
2.3.4. Die verordnungserlassende Behörde hat das Vorbringen des antragstellenden Landesverwaltungsgerichtes, wonach sich – auch zum Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretung – bei drei Einmündungen von Gemeindestraßen in den vom Fahrverbot betroffenen Streckenabschnitt der L 266 Bschlaber Straße keine Beschilderung entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des §2 der angefochtenen Verordnung befunden habe, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestätigt. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 8. Juni 2020, Z VSR VO Lrg/Außerfern/260 2020, war daher – soweit sie ein Fahrverbot für einspurige Kraftfahrzeuge, die ein Standgeräusch (Nahfeldpegel) von mehr als 95 dB aufweisen, auf der L 266 Bschlaber Straße vorsieht – nicht ordnungsgemäß kundgemacht.
2.4. Die verordnungserlassende Behörde hat in ihrer Äußerung vom 9. März 2022 mitgeteilt, dass die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 8. Juni 2020, Z VSR VO Lrg/Außerfern/260 2020, mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft getreten sei. Der Verfassungsgerichtshof hat daher gemäß Art139 Abs4 B VG festzustellen, dass sie – im Umfang der Wortfolgen, die ein Fahrverbot für einspurige Kraftfahrzeuge, die ein Standgeräusch (Nahfeldpegel) von mehr als 95 dB aufweisen, auf der L 266 Bschlaber Straße, von Straßenkilometer 0,00 + 38 Meter bis Straßenkilometer 9,500 + 98 Meter anordneten – gesetzwidrig war.
2.5. Gemäß Art139 Abs3 Z3 B VG hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur die präjudiziellen Teile eine Verordnung, sondern die ganze Verordnung aufzuheben (vgl VfSlg 18.068/2007), wenn er zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung gesetzwidrig kundgemacht wurde. Diese Bestimmung ist von dem Gedanken getragen, den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, in all jenen Fällen, in denen die festgestellte Gesetzwidrigkeit der präjudiziellen Verordnungsstelle offenkundig auch alle übrigen Verordnungsbestimmungen erfasst, die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (vgl VfSlg 19.128/2010). Gemäß Art139 Abs4 B VG ist diese Bestimmung sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die angefochtene Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten ist und der Verfassungsgerichtshof ausspricht, dass die angefochtene Verordnung gesetzwidrig war.
Die festgestellten Kundmachungsmängel betreffen ausschließlich den im Verfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht präjudiziellen Streckenabschnitt auf der L 266 Bschlaber Straße. Das mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 8. Juni 2020, Z VSR VO Lrg/Außerfern/260 2020, verfügte Fahrverbot für einspurige Kraftfahrzeuge, die ein Standgeräusch (Nahfeldpegel) von mehr als 95 dB aufweisen, galt darüber hinaus auch auf der L 72 Hahntennjochstraße, 2. Teil, und auf der L 246 Hahntennjochstraße, 1. Teil. Die Kundmachung auf diesen Streckenabschnitten erfolgte jedoch gesondert, jeweils durch Aufstellung entsprechender Straßenverkehrszeichen. Eine Feststellung der Gesetzwidrigkeit der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 Z3 B VG kommt daher nicht in Betracht (vgl VfSlg 19.127/2010, 19.128/2010).
V. Ergebnis
1. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 8. Juni 2020, Z VSR VO Lrg/Außerfern/260 2020, war im Umfang der Wortfolgen "und auf der L 266 Bschlaber Straße" im Titel der Verordnung, "sowie auf der L 266 Bschlaber Straße von Straßenkilometer 9,500 + 98m in der Gemeinde Pfafflar und Straßenkilometer 0,00 + 38m, in der Gemeinde Elmen" in §1 sowie der Wortfolgen "L 266 Bschlaber Straße bei km 0,00 +38m" und "L 266 Bschlaber Straße bei km 9,500 +98m" in §2 gesetzwidrig.
2. Im Übrigen ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
3. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit erfließt aus Art139 Abs5 zweiter Satz B VG und §59 Abs2 iVm §61 VfGG sowie §2 Abs1 litj Tiroler Landes-VerlautbarungsG 2013.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.