G445/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, die Wortfolge "seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen" in §353 Z2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO) sowie §331 Abs3 StPO und §342 letzter Satz StPO ("Auf die im §331 Abs3 bezeichnete Niederschrift darf im Urteile kein Bezug genommen werden.") als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen der StPO lauten (die angefochtenen Teile sind hervorgehoben):
1. Der im 5. Teil ("Besondere Verfahren"), 16. Hauptstück ("Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand") unter I. ("Wiederaufnahme des Verfahrens") enthaltene §353 StPO, BGBl 631/1975 idF BGBl I 93/2007, lautet:
"§353. Der rechtskräftig Verurteilte kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen:
1. wenn dargetan ist, daß seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlaßt worden ist;
2. wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen ; oder
3. wenn wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist."
2. Im 5. Teil ("Besondere Verfahren"), 15. Hauptstück ("Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile") findet sich unter 7. ("Beratung und Abstimmung der Geschworenen") §331 StPO, BGBl 631/1975 idF BGBl 526/1993, sowie unter 12. ("Ausfertigung des Urteils, Protokollführung") §342 StPO, BGBl 631/1975 idF BGBl I 164/2004:
"§331. (1) Zur Bejahung der an die Geschworenen gerichteten Fragen ist absolute Stimmenmehrheit, das ist mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen, erforderlich; bei Stimmengleichheit gibt die dem Angeklagten günstigere Meinung den Ausschlag. Ist eine Schuldfrage zuungunsten des Angeklagten bejaht worden, so können sich die überstimmten Geschworenen der Abstimmung über die für diesen Fall gestellten Zusatzfragen enthalten; ihre Stimmen werden dann den dem Angeklagten günstigsten zugezählt.
(2) Der Obmann zählt die Stimmen und schreibt in zwei Niederschriften der Fragen neben jede Frage, je nachdem sie durch die Geschworenen beantwortet worden ist, 'ja' oder 'nein', mit den allfälligen Beschränkungen, unter Angabe des Stimmenverhältnisses und unterschreibt diese Aufzeichnung des Wahrspruches der Geschworenen. Es dürfen darin keine Radierungen vorkommen; Ausstreichungen, Randbemerkungen oder Einschaltungen müssen vom Obmanne durch eine von ihm unterschriebene Bemerkung ausdrücklich genehmigt sein.
(3) Nach Beendigung der Abstimmung hat der Obmann in einer kurzen Niederschrift, gesondert für jede Frage, die Erwägungen anzugeben, von denen die Mehrheit der Geschworenen bei der Beantwortung dieser Frage ausgegangen ist. Die Niederschrift ist im Einvernehmen mit diesen Geschworenen abzufassen und vom Obmanne zu unterfertigen.
(4) Der Obmann der Geschworenen benachrichtigt sodann den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes schriftlich von der Beendigung der Abstimmung."
"§342. Das Urteil ist in der im §270 Abs1 bis 3 vorgeschriebenen Weise auszufertigen. In der Ausfertigung sind auch die Namen der Geschworenen anzuführen, die der Ersatzgeschworenen jedoch nur dann, wenn diese vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Geschworenen getreten sind. Die Ausfertigung muß auch die an die Geschworenen gestellten Fragen und ihre Beantwortung enthalten. Auf die im §331 Abs3 bezeichnete Niederschrift darf im Urteile kein Bezug genommen werden. "
III. Sachverhalt und Antragsvorbringen
1. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Geschworenengericht vom 17. Dezember 2015, GZ 26 Hv 105/15t-372, des Verbrechens des Mordes nach §75 StGB unter Verhängung einer zwanzigjährigen Freiheitsstrafe schuldig erkannt. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof zurück; in Stattgabe der Berufung der Staatsanwaltschaft verhängte das Oberlandesgericht Innsbruck über den Antragsteller mit Urteil vom 11. August 2016, Z 7 Bs 208/16w, eine lebenslange Freiheitsstrafe.
2. In der Folge beantragte der Antragsteller durch seinen beigegebenen Verfahrenshelfer die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Beschluss des Drei-Richter-Senates des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. Dezember 2016, Z 21 Bl 353/16v, wurde dieser Antrag abgewiesen.
3. Dagegen erhob der Antragsteller am 12. Dezember 2016 das nach Mitteilung des Oberlandesgerichtes Innsbruck rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel der Beschwerde. Am selben Tag stellte er den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten Antrag.
4. Der Antragsteller führt aus, dass er bereits in der Hauptverhandlung erfolglos ein (zusätzliches) daktyloskopisches Gutachten begehrt habe. Er habe nunmehr ein Privatgutachten eingeholt, aus dem sich die Unrichtigkeit der vom Gericht im Hauptverfahren eingeholten Gutachten ergebe. Dieses Privatgutachten sei als neues Beweismittel zu qualifizieren, das geeignet sei, seine Freisprechung zu begründen. Demgegenüber habe das Gericht die Abweisung seines Wiederaufnahmeantrags darauf gestützt, dass sich aus dem Privatgutachten nicht ergebe, dass der Antragsteller als Täter ausgeschlossen sei. Davon ausgehend legt er seine Bedenken wie folgt dar:
"Der Antragsteller erachtet sich in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art7 B VG, Art18 B VG, Art89 Abs2 B VG und Art6 EMRK verletzt.
Das Postulat des §353 Z2 StPO wonach der Verurteilte den Nachweis erbringen müsse, dass das vorgelegte Gutachten geeignet sein muss, seine Freisprechung zu begründen, bedeutet eine Verfassungswidrige Umkehr der Beweislast im Strafverfahren und Aufhebung des Grundsatzes in dubio pro reo.
Im österreichischen Geschworenenverfahren besteht keine ausreichende Sicherheit, Willkür zu verhindern. Die Niederschrift der Geschworenen enthält im gegenständlichen Fall nur eine kurze Begründung der Beweiswürdigung, weshalb sie nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden kann, obwohl sie dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen ist (§332 Abs6 StPO) und damit zum Akteninhalt wird.
Eine Tatsachenrüge kann auf die Niederschrift der Geschworenen nicht gegründet werden, obwohl sich im gegenständlichen Fall nachvollziehen lässt, dass Geschworene und Berufsrichter daktyloskopische und podiatrische Standards nicht beurteilen können.
Die unbegründeten Feststellungen der Geschworenen sind durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht bekämpfbar. Die Möglichkeiten des §345 Abs1 Z5 und 10a StPO gewähren keinen Schutz gegen Willkür in der Beweiswürdigung. Der Inhalt der in §331 Abs3 StPO bezeichneten Niederschriften kann nur über eine Anfechtung nach §345 Abs1 Z10 zur Nichtigkeit führen. Dies verletzt Grundsätze eines fairen Verfahrens (EGMR, Bsw 926/05).
Im gegenständlichen Verfahren genügt die Beantwortung der Fragen und damit der Wahrspruch der Geschworenen nicht den Kontrollaspekten eines fairen Verfahrens. Dem Angeklagten wurde es in der bekämpften Entscheidung nicht ermöglicht, festzustellen, welche im Verfahren behandelten Beweisstücke und tatsächlichen Umstände die Geschworenen dazu bewogen haben, alle Fragen positiv zu beantworten. Die Schuldfrage enthält kein subsumtionstaugliches historisches Geschehen. Eine Würdigung von Beweisen, die in der Beantwortung der Fragen zum Ausdruck kommen muss, ist dem Urteil des Geschworenengerichts nicht zu entnehmen. Die Österreichische Strafprozessordnung verlangt konventionswidrig von den Laienrichtern weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine 'anfechtungsfeste' Begründung ihres Wahrspruchs. Der OGH hat trotz lange bestehender Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Geschworenenverfahrens keine Antragstellung nach Art89 Abs2 S 2 B VG vorgenommen, um das Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK zu gewährleisten.
Für ein Wiederaufnahmeverfahren nach §353 StPO bedeutet dies nicht nur eine unzulässige Umkehr der Beweislastverteilung, sondern auch die faktische Unmöglichkeit, neue Beweismittel wirksam vorzulegen, da aufgrund mangelnder Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung durch das Geschworenengericht nicht erkennbar ist, was die Freisprechung des Verurteilten begründen soll. Der Begründung im abgewiesenen Wiederaufnahmeantrag folgend, steht es dem über den Antrag entscheidenden Gericht frei, sich willkürlich, jeweils auf andere 'Beweisergebnisse' zu stützen, um sich über die neuen Beweise, die Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags sind, hinwegzusetzen. Daraus ergeben sich die Bedenken des Antragstellers gegen die Verfassungsmäßigkeit des §353 Z2 StPO und §331 Abs3 iVm §342 letzter Satz StPO."
IV. Erwägungen
Der Antrag ist unzulässig.
1. Zu §353 Z2 StPO
1.1. Gemäß §62 Abs1 VfGG muss der Antrag begehren, "dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfas-sungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen".
1.2. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs-gerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungs-widrigkeit – in überprüfbarer Art – präzise ausgebreitet werden, mithin dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (vgl. im Allgemeinen zB VfSlg 11.150/1986, 11.888/1988, 13.851/1994, 14.802/1997, 17.651/2005; spezifisch zum Parteiantrag auf Normenkontrolle VfGH 2.7.2015, G16/2015; 2.7.2015, G145/2015).
1.3. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Be-stimmungen auch erfasst werden.
1.4. Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 15.6.2016, G25/2016; 13.10.2016, G640/2015; 12.12.2016, G105/2016).
1.5. Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; 10.10.2016, G662/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014) oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015; VfGH 15.10.2016, G339/2015).
1.6. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich der Antrag als zu eng gefasst:
1.7. Im Fall der Aufhebung der vom Antrag betroffenen Wortfolge "seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen" in §353 Z2 StPO verbliebe mit dem – unbekämpft gebliebenen – vorangestellten Satzteil "wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen;" sowie des der angefochtenen Passage nachgestellten Wortes "oder" einerseits ein sprachlich unverständlicher und damit unvollziehbarer Torso. Andererseits würde angesichts der (überdies äußerst knapp) vorgetragenen Bedenken gegen die vom Gesetz geforderte Eignung der neu beigebrachten Tatsachen oder Beweismittel als für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidungswesentlich die insofern behauptete Verfassungswidrigkeit bei isolierter Aufhebung der bekämpften Wendung (die sich bloß auf das Begründen eines Freispruchs oder einer Verurteilung wegen einer milder bestraften Handlung bezieht) nicht beseitigt werden.
2. Zu §331 Abs3 StPO und §342 letzter Satz StPO
2.1. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfGH 26.11.2015, G191/2015; vgl. auch VfGH 7.10.2015, G224/2015).
2.2. §331 Abs3 StPO enthält eine Regelung für die Erstellung der Niederschrift der Geschworenen, §342 letzter Satz StPO das Verbot einer Bezugnahme auf eben diese Niederschrift in der Urteilsausfertigung. Beide Regeln sind Teil des Hauptverfahrens vor dem Geschworenengericht; Gegenstand des Anlassverfahrens bildet indes die – in einem eigenen Hauptstück der StPO geregelte, auf alle Arten des Strafverfahrens bezogene – Wiederaufnahme nach §§352 ff. StPO. Im Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag sind jedoch weder die Vorschriften über die Niederschrift der Geschworenen unmittelbar anzuwenden, noch handelt es sich bei diesen um eine Vorfrage für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag (§62 Abs2 VfGG). Auch wurde vom Antragsteller ein untrennbarer Zusammenhang der maßgeblichen Bestimmungen nicht dargetan und kann ein solcher auch nicht erkannt werden: Wird in einem auf §353 Z2 StPO gestützten Wiederaufnahmeverfahren doch allein im Rahmen einer Relevanzprüfung über die Frage der Eignung des vorgebrachten neuen Beweismittels, die urteilsrelevanten Beweisgrundlagen zu erschüttern, entschieden (vgl. auch Lewisch , WK-StPO, 2015, §353 Rz 65 ff.), während die Vorschriften über die Hauptverhandlung (hier über die Niederschrift der Geschworenen) nicht Gegenstand dieses Verfahrens und daher nicht präjudiziell sind.
V. Ergebnis
1. Der vorliegende, auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützte Antrag ist mithin zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage eingegangen zu werden braucht, ob es sich bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag überhaupt um eine in erster Instanz entschiedene Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B VG handelt.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.