G249/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag und Antragsvorbringen
1. Der Antragsteller ist Kläger in einem vor dem Landesgericht Linz zur Zahl 31 Cg 4/20d geführten Verfahren wegen Amtshaftung.
Mit Urteil vom 22. Juni 2022 wies das Landesgericht Linz sämtliche Klagebegehren des Antragstellers ab.
2. Mit Eingabe vom 29. August 2022 beantragte der Einschreiter beim Landesgericht Linz die Verlängerung der Frist für die Einreichung der "finalen Berufungsschrift" gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22. Juni 2022.
Mit Beschluss vom 30. August 2022, 31 Cg 4/20d 48, wies das Landesgericht Linz den Antrag des Einschreiters auf Fristverlängerung ab.
3. Gegen diesen Beschluss des Landesgerichtes Linz erhob der Antragsteller Rekurs und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels einen (Partei )Antrag auf Aufhebung des §128 Abs1 ZPO, samt Eventualanträgen, beim Verfassungsgerichtshof.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2022, G256/2022, wies der Verfassungsgerichtshof den auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten (Partei )Antrag des Einschreiters zurück.
4. Mit Beschluss vom 2. Jänner 2023 gab das Oberlandesgericht Linz dem Rekurs des Antragstellers keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß §528 Abs2 Z2 ZPO unzulässig sei.
5. Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz erhob der Antragsteller am 31. Jänner 2023 beim Landesgericht Linz "Rekurs (§519 ZPO) und außerordentlichen Revisionsrekurs".
Mit Beschluss vom 3. Februar 2023, 31 Cg 4/20d-63, wies das Landesgericht Linz den vom Antragsteller erhobenen Rekurs und außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 31. Jänner 2023 zurück.
6. Gegen diesen Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 3. Februar 2023 erhob der Antragsteller Rekurs beim Oberlandesgericht Linz.
Mit Beschluss vom 14. April 2023 gab das Oberlandesgericht Linz dem vom Antragsteller erhobenen Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 3. Februar 2023 keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß §528 Abs2 Z2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
7. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 beantragte der Einschreiter beim Landesgericht Linz die Verlängerung der Frist für die Erhebung einer Revision sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe "für die Vertretung durch einen Anwalt sowie ferner auf Verfahrenshilfe für Gerichtsgebühren".
Mit Beschluss vom 21. Juni 2023, 31 Cg 4/20d-76, wies das Landesgericht Linz den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Erhebung einer Revision sowie auf Bewilligung der Verfahrenshilfe des Einschreiters ab.
8. Gegen diesen Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 21. Juni 2023, 31 Cg 4/20d 76, erhob der Einschreiter Rekurs und stellt den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten Antrag auf Aufhebung (näher bezeichneter Wortfolgen) des §128 Abs1, §505 Abs2, §507a Abs1 und §508 Abs2 ZPO sowie des §63 Abs1 ZPO und des §10 Abs3 RAO wegen Verfassungswidrigkeit.
II. Rechtslage
1. Die §§63, 128, 505, 507a und 508 des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO), RGBl 113/1895, idF BGBl I 140/1997 lauten wie folgt:
"Verfahrenshilfe
§63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
(2) Einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint; das gleiche gilt für ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder aus der Vermögensmasse noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. […]
(4) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe gelten auch für den Nebenintervenienten.
[…]
§. 128.
(1) Gesetzliche Fristen, mit Ausnahme derjenigen, deren Verlängerung das Gesetz ausdrücklich untersagt (Nothfristen), sowie die richterlichen Fristen, hinsichtlich welcher in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, können vom Gerichte verlängert werden. Eine Verlängerung von Fristen durch Übereinkommen der Parteien ist unzulässig.
(2) Das Gericht kann eine solche Verlängerung auf Antrag bewilligen, wenn die Partei, welcher die Frist zugute kommt, aus unabwendbaren oder doch sehr erheblichen Gründen an der rechtzeitigen Vornahme der befristeten Processhandlung gehindert ist und insbesondere ohne die Fristverlängerung einen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würde.
(3) Der Antrag muss vor Ablauf der zu verlängernden Frist bei Gericht angebracht werden. Über den Antrag kann ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entschieden werden; vor Bewilligung der wiederholten Verlängerung einer Frist ist jedoch, wenn der Antrag nicht von beiden Parteien einverständlich gestellt wird, der Gegner einzuvernehmen.
(4) Die zur Rechtfertigung des Antrages angeführten Umstände sind dem Gerichte auf Verlangen glaubhaft zu machen. Mangels hinreichender Begründung ist der Antrag zu verwerfen.
(5) Bei Verlängerung der Frist ist stets zugleich der Tag zu bestimmen, an welchem die verlängerte Frist endet.
[…]
Erhebung der Revision.
§. 505.
(1) Die Revision wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben. Einer Anmeldung der Revision bedarf es nicht.
(2) Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. §464 Abs3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Durch die rechtzeitige Erhebung einer ordentlichen Revision oder eines Antrags nach §508 Abs1 verbunden mit einer ordentlichen Revision wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils im Umfang der Revisionsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.
(4) Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach §500 Abs2 Z3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht nach §502 Abs1 zulässig ist, so kann nur in Streitigkeiten nach §502 Abs5 und in solchen, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro übersteigt, dennoch eine Revision erhoben werden (außerordentliche Revision). Die Erhebung einer außerordentlichen Revision hemmt nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, sondern nur den der Rechtskraft.
[…]
§507a.
(1) Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen.
(2) Die Frist nach Abs1 beginnt
1. bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht nach §500 Abs2 Z3 ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht;
2. im Falle eines Antrags nach §508 Abs1 verbunden mit einer ordentlichen Revision mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§508 Abs5);
3. bei einer außerordentlichen Revision (§505 Abs4) mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§508a Abs2).
(3) Die Revisionsbeantwortung ist einzubringen:
1. beim Berufungsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach §508 Abs5 freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;
2. beim Revisionsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach §508a Abs2 freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;
3. sonst beim Prozeßgericht erster Instanz.
(4) Für die Behandlung der Revisionsbeantwortung tritt im Fall des Abs3 Z1 das Berufungsgericht, im Fall des Abs3 Z2 das Revisionsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz.
(5) Der §464 Abs3 ist sinngemäß anzuwenden.
§508.
(1) Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt (§502 Abs3), oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach §49 Abs2 Z1 und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt (§502 Abs4), im Berufungsurteil nach §500 Abs2 Z3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nach §502 Abs1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach §502 Abs1 die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.
(2) Der Antrag nach Abs1 verbunden mit der ordentlichen Revision ist beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen einzubringen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses zu laufen; sie kann nicht verlängert werden. Die §§464 Abs3 und 507 Abs6 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Abs1 für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß die ordentliche Revision doch nach §502 Abs1 zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (§500 Abs3 letzter Satz).
(4) Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Abs1 für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluß zurückzuweisen; diese Entscheidung bedarf keiner Begründung. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Erklärt das Berufungsgericht die ordentliche Revision doch für zulässig (Abs3), so hat es diesen Beschluß den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner außerdem mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Zurückweisung des Antrags samt der ordentlichen Revision (Abs4) nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.
(6) Von einer Mitteilung nach Abs5 ist auch das Prozeßgericht erster Instanz zu verständigen."
2. §10 Rechtsanwaltsordung (RAO), RGBl. 96/1868, idF BGBl I 19/2020 lautet wie folgt:
"§10. (1) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Ertheilung eines Rathes abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt thätig war. Ebenso darf er nicht beiden Theilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rath ertheilen.
(2) Der Rechtsanwalt ist überhaupt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren.
(3) Einer zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein Rechtsanwalt freiwillig übernimmt, hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, in welchem Falle dieser gegen Sicherstellung der Vertretungsgebühren die Vertretung übernehmen muß.
(4) Sieht das Gesetz vor, dass eine Urkunde vor einem Rechtsanwalt zu errichten ist, so hat der Rechtsanwalt die Identität der Partei an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen, die Partei umfassend über die mögliche Gestaltung der Urkunde und deren Rechtswirkungen zu belehren und sich zu vergewissern, dass die Partei die Tragweite und die Auswirkungen ihrer rechtsgeschäftlichen Verfügung verstanden hat. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Pflicht ist die Urkunde auch vom Rechtsanwalt zu unterfertigen.
(5) Dem Rechtsanwalt ist Werbung insoweit gestattet, als sie über seine berufliche Tätigkeit wahr und sachlich informiert und mit seinen Berufspflichten im Einklang steht.
(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden. Dies gilt insbesondere für jene Wissensgebiete, welche Gegenstand des Studiums (§3) und der Rechtsanwaltsprüfung (§20 RAPG) sind."
III. Zur Zulässigkeit
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Voraussetzung eines (Partei )Antrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz (vgl VfSlg 20.001/2015; VfGH 25.2.2016, G659/2015).
Gemäß §62 Abs1 VfGG muss der Antrag begehren, "dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen". Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit – in überprüfbarer Art– präzise ausgebreitet werden, mithin dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (allgemein zB VfSlg 11.150/1986, 11.888/1988, 13.851/1994, 14.802/1997, 17.651/2005; zum Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG zB VfGH 2.7.2015, G16/2015; 2.7.2015, G145/2015). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – für den Antragsteller zu präzisieren (vgl VfSlg 17.099/2003, 17.102/2003, vgl auch VfSlg 19.825/2013, 19.832/2013, 19.870/2014; VfGH 20.11.2014, V61/2013). Anträge, die dem Erfordernis des §62 Abs1 VfGG nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht im Sinne von §18 VfGG verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004, 18.187/2007, 19.505/2011, 19.721/2012 und zuletzt etwa VfGH 1.10.2020, V405/2020; 1.10.2020, G271/2020 ua).
2. Der vorliegende (Partei )Antrag wurde aus Anlass eines Rekurses gegen einen Beschluss des Landesgerichtes Linz, mit dem der Antrag des Einschreiters auf Verlängerung der Frist und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. April 2023 abgewiesen wurde, gestellt. Die Rechtsache, aus deren Anlass der Einschreiter den vorliegenden (Partei )Antrag stellt, wurde bereits in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 2. Jänner 2023 entschieden. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B VG vor.
Im Übrigen – das Vorliegen einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" dahingestellt – erweist sich die Anfechtung des §63 Abs1 ZPO und §10 Abs3 RAO schon deshalb als unzulässig, weil es der Antragsteller unterlassen hat, die nach seiner Auffassung bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmungen im Sinne des §62 Abs1 VfGG im Einzelnen darzulegen. Da es sich dabei um keinen verbesserungsfähigen Mangel handelt, erweist sich der Antrag auch insoweit als unzulässig.
3. Der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüfte – Antrag ist gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.