Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Klaus und die Richterin Mag. Kulka in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, **, gegen die Antragsgegnerin A* , geboren am **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 12.5.2026, **-18, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte am 19.2.2026 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin.
Mit Beschluss vom 22.4.2026 stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin fest und wies den Antrag auf Insolvenzeröffnung mangels kostendeckenden Vermögens ab (ON 11). Dieser Beschluss wurde noch am selben Tag in der Insolvenzdatei veröffentlicht.
Dagegen erhob die Antragsgegnerin einen mit 5.5.2026 datierten Rekurs, den sie an das Oberlandesgericht Wien richtete und der dort am 12.5.2026 einlangte (ON 17).
Das Oberlandesgericht Wien leitete das Rechtsmittel unverzüglich an das Erstgericht weiter. Dort langte es noch am selben Tag in elektronischer Form und am 20.5.2026 im Original ein.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Rekurs als verspätet zurück. Der Beschluss sei am 22.4.2026 in der Insolvenzdatei kundgemacht worden, sodass der am 12.5.2026 beim Landesgericht Eisenstadt eingelangte Rekurs verspätet sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin, erkennbar mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und inhaltlich über den mit 5.5.2026 datieren Rekurs zu entscheiden.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Die Antragsgegnerin bringt vor, dass ihr Rekurs nicht verspätet sei, weil sie ihn am 5.5.206 zur Post gegeben habe, und legt dazu Bescheinigungsmittel vor.
1.Aus dem im Akt erliegenden internationalen Rückschein ist nicht ersichtlich, an welchem Tag der angefochtene Beschluss der Antragstellerin zugestellt wurde. Im Zweifel ist daher von der Rechtzeitigkeit des hier gegenständlichen Rekurses auszugehen (RS0006965).
2.1Nach § 257 Abs 2 IO treten, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die besondere Zustellung unterblieben ist. Daher wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, unabhängig davon, ob und wann eine individuelle Zustellung erfolgt ist (RS0065237; RS0110969).
2.2Der Beschluss über die Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens ist gemäß § 71b Abs 1 IO durch Aufnahme in die Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen. Die Rekursfrist im Insolvenzverfahren beträgt gemäß § 260 Abs 1 IO 14 Tage. Ihre Berechnung beginnt gemäß § 252 IO iVm § 125 ZPO am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, dieser ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist (RS0065237 [T27]).
2.3 Der Beschluss vom 22.4.2026 wurde am selben Tag in der Insolvenzdatei veröffentlicht. Die Rechtsmittelfrist endete daher mit Ablauf des 6.5.2026.
3.1Wird der Rekurs per Post übermittelt, werden gemäß § 89 GOG die Tage des Postlaufs nicht eingerechnet, sofern die Eingabe an das richtige Gericht adressiert ist (RS0006096). Ist dies nicht der Fall, so kommt es für die Rechtzeitigkeit hingegen auf den Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht an (RS0006096 [T3]; RS0041608; RS0041584; 3 Ob 110/25k).
3.2 Die Antragsgegnerin adressierte ihren Rekurs vom 5.5.2026 an das Oberlandesgericht Wien, das ihn an das Erstgericht weiterleitete. Dort langte das Rechtsmittel erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 12.5.2026 und damit verspätet ein. Auf das Datum der Postaufgabe und die dazu vorgelegten Bescheinigungsmittel kommt es wegen der Adressierung an das unrichtige Gericht nicht an. Das Erstgericht wies das Rechtsmittel somit zutreffend als verspätet zurück.
4. Der Rekurs bleibt daher erfolglos.
5.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2, 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Der Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts wurde nach Prüfung der Rechtzeitigkeit zur Gänze bestätigt (RS0044117 [T3]; RS0044215). Dem in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierten Ausnahmefall für die Zulässigkeit (Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen) ist die Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels nicht gleichzuhalten (vgl RS0112314 [T7, T16, T23]; RS0044536 [T4, T7, T11, T19]).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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