RS0115313 – OGH Rechtssatz
Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung - hier: über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens gemäß § 200 Abs 2 KO - bestimmt war, können gemäß § 175 Abs 2 KO von ordnungsgemäß geladenen Personen nicht mehr nachträglich vorgebracht werden. Dies hindert jedoch das Gericht nicht, zur Verbesserung eines erstatteten Vorbringens durch Vorlage allfälliger Bescheinigungsmitteln im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens eine Frist einzuräumen oder gegebenfalls noch kurze Erhebungen durchzuführen.