Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und den Kommerzialrat Schiefer in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* GmbH, FN **, **, und 2. B* GmbH, FN **, **, beide vertreten durch die Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C* D* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Andreas Greger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 3.500 sA und Feststellung (EUR 37.000), über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13.2.2026, **-25, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 2.428,62 (darin EUR 404,77 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte war bis zum 15.12.2020 Alleingesellschafterin der E*ges.m.b.H (kurz: Gesellschaft), die zwei Gaststätten („F*“ und „G*“) betrieb. Alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft war bis zu seinem Tod der Ehemann der Beklagten. Nach seinem Ableben wurde der gemeinsame Sohn H* D* mit 13.10.2020 als alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen.
Die Beklagte suchte nach dem Tod ihres Ehemanns eine Lösung, durch die die (befürchtete) Verwertung ihrer Eigentumswohnung und die Stellung eines Insolvenzantrags über die Gesellschaft abgewendet werden könnten, und kontaktierte ihren Bekannten I*, einen der beiden Geschäftsführer der Zweitkägerin. I* besprach die Situation mit J*, dem Geschäftsführer sowohl der Erst-als auch Zweitklägerin. Man begann mit der Beklagten Verhandlungen zu führen.
Die Parteien schlossen am 15.12.2020 den Vertrag über die Abtretung der Gesellschaftsanteile der Beklagten je zur Hälfte an die Klägerinnen (Beilage ./1; kurz: Abtretungsvertrag), wobei der Übergang des Geschäftsanteils am selben Tag erfolgte. Der Abtretungspreis betrug EUR 35.000, wobei unter Berücksichtigung einer noch aushaftenden Schuld von EUR 17.000 von den Klägerinnen lediglich ein Betrag von EUR 18.000 binnen 14 Tagen ab Vertragsunterzeichnung zu zahlen war und in der Folge auch bezahlt wurde.
Dem Abtretungsvertrag ging ein Entwurf Beilage ./A voraus (kurz: Entwurf). Der Entwurf wurde im Rahmen des Unterschrifttermins am 15.12.2020 durch den Notar Dr. K* in Anwesenheit der Parteien und des H* D* angepasst.
Die für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Regelungen des Entwurfs (links abgebildet) und des Abtretungsvertrags (rechts abgebildet) lauten wie folgt, wobei die Abweichungen fett hervorgehoben sind:
Am 15.12.2020 bestanden seitens der Gesellschaft neben Steuer-, Sozialversicherungsbeitrags-, Lohn-und Mietrückständen von in Summe EUR 35.000 auch Lieferantenverbindlichkeiten in einem erheblichen Ausmaß sowie Kreditverbindlichkeiten von EUR 312.383,75 und von EUR 120.000 gegenüber der L* AG. Hinsichtlich der zuerst genannten Kreditverbindlichkeit bestand ein Pfandrecht der L* AG an der im Eigentum der Beklagten stehenden und von dieser bewohnten Eigentumswohnung in **.
Die Rückstände in Höhe von EUR 35.000 sowie die beiden Kreditverbindlichkeiten waren den Klägerinnen bei Abschluss des Abtretungsvertrags unstrittigermaßen bekannt.
Die Klägerinnen verpflichteten sich im Abtretungsvertrag dazu, die pfandrechtlich gesicherte Forderung „bis spätestens zwei Monate nach der Beendigung eines eventuell zeitnah zu eröffnenden Insolvenzverfahrens, spätestens jedoch bis zum 31.12.2021 […] unter Verwendung der Guthabensstände der betrieblichen Konten der […] [Gesellschaft] bei der L* AG per 11.12.2020 sowie bis zum 31.12.2020 eingehender betrieblicher Erträge auf diesen Konten näher bezeichneter betrieblicher Konten […] gegen vollständige Klag-und Schadloshaltung“ der Beklagten zu überweisen.
Vor dem Abschluss des Abtretungsvertrags war die finanzielle Situation der Gesellschaft angespannt. Die Stellung eines Insolvenzantrags stand im Raum. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrags in einer schwierigen finanziellen Situation, weil ihr die Fälligstellung und spätere Zwangsversteigerung ihrer Eigentumswohnung in ** durch die L* AG aufgrund der für die Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft eingeräumten Pfandrechte drohte.
Im Rahmen des Ankaufs und der Ankaufsprüfung (Due Diligence) wurde den Klägerinnen von der Beklagten unter anderem die vorläufige Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.2019 offengelegt. Aus dieser ergibt sich ein Darlehen „D* M*“ in Höhe von EUR 100.000 (Konto #**), ein Mitarbeiterdarlehen in Höhe von EUR 7.300 (Konto #N*) sowie ein Kassabestand in Höhe von EUR 138.738,61 („Kassa F*“, Konto #**) bzw. EUR 35.346,77 („Kassa G*“, Konto #**). Es ist unstrittig, dass das unter Konto #N* ausgewiesene Mitarbeiterdarlehen in Höhe von EUR 7.300 O* D* betraf.
Den Klägerinnen wurde im Rahmen der Due Diligence mitgeteilt, dass man das Darlehen „ D* M*. “ und das „ Mitarbeiterdarlehen “ als uneinbringlich ausbuchen könne.
Ferner wurde den Klägerinnen mitgeteilt, „ Anfang November wurde Anzeige gegen unbekannt erstattet, da das Kassageld nicht vorhanden war! (daher wäre noch im Jahr 2019 der Kassastand auszubuchen)“ . Es ist unstrittig, dass der zum 31.12.2019 ausgewiesene Bestand der Handkasse von EUR 174.093,38 jedenfalls zum 15.12.2020 nicht mehr vorhanden war.
Zum 15.12.2020 bestand bei der Gesellschaft ein körperschaftsteuerlicher Verlustvortrag, dessen Höhe im gegenständlichen Verfahren nicht näher beziffert wurde. Die Klägerinnen führten lediglich aus, dass für die Jahre 2018, 2019 und 2020 „ ein Verlustvortrag in Höhe von EUR 122.357,76 bestand “.
In den Jahren 2019 und 2020 fiel bei der Gesellschaft eine Mindestkörperschaftsteuer von je EUR 1.750 an, die bezahlt wurde.
2024 erfolgte bei der Gesellschaft eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Für die Vertretung der Gesellschaft im Betriebsprüfungsverfahren für den Zeitraum 2018 bis 2020 durch Mag. P* erwuchsen der Gesellschaft Steuerberatungskosten von EUR 3.500 (zuzüglich USt).
Infolge der Betriebsprüfung wurden im Jänner 2025 neue Wiederaufnahmebescheide sowie neue Steuerbescheide betreffend die Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2018, 2019 und 2020 erlassen, mit denen die folgenden Beträge zur Nachzahlung festgesetzt wurden:
Darüber hinaus wurden der Gesellschaft Säumniszuschläge für die Kapitalertragsteuer in Höhe von EUR 658,38 vorgeschrieben.
Gegen diese Bescheide erhob die Gesellschaft zuerst jeweils eine Beschwerde und infolge negativer Beschwerdevorentscheidung jeweils einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht. Diese Verfahren sind derzeit noch anhängig.
Im Jahr 2024 wurden der Gesellschaft noch Beiträge zur Kammerumlage 2018, 2019 und 2020 vorgeschrieben. Die Klägerinnen leiteten diese Vorschreibung mit E-Mail vom 19.1.2025 an die Beklagte weiter, die diese Vorschreibung in der Folge bezahlte.
Die Gesellschaft erhielt zwischen 2020 und 2024 Covid-Förderungen in Höhe von EUR 951.000.
Die Klägerinnen begehren von der Beklagten die Zahlung von EUR 3.500 sA an Steuerberatungskosten zuzüglich Zinsen sowie die Feststellung der Haftung je zur Hälfte
Dazu brachten sie im Wesentlichen vor, dass sich die Haftung für diese Ansprüche auf den Abtretungsvertrag gründe. Ihnen sei im Rahmen der Ankaufsprüfung weder mitgeteilt worden, dass der Ehemann der Beklagten (O* D*) Darlehensbeträge entnommen habe, noch dass der (Hand-)Kassabestand von mehr als EUR 170.000 nicht nur nicht vorhanden sei, sondern zur Gänze gestohlen worden sei. Wären diese Umstände tatsächlich von der Beklagten thematisiert worden, hätten sie entweder vom Erwerb der Gesellschaftsanteile Abstand genommen, oder es wären die Bedingungen, insbesondere der Kaufpreis, anders gestaltet worden. Nach Punkt 5. des Abtretungsvertrags habe die Beklagte sich verpflichtet, von ihr noch zu vertretende Verbindlichkeiten unverzüglich zu berichtigen und die Gesellschafter diesbezüglich klag-und schadlos zu halten. Dies stelle eine vertragliche Zusicherung in Form einer Gewährleistungs-bzw. Garantiezusage dar, dass Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Übergabe jedenfalls noch von der Beklagten zu tragen seien. Sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor dem 15.12.2020 entstanden seien und nicht ausdrücklich von den Klägerinnen zu übernehmen seien, müssten von der Beklagten getragen werden. Die Formulierung „von ihr noch die vertretende Verbindlichkeiten“ in Punkt 5. des Abtretungsvertrages beziehe sich auf all jene Verbindlichkeiten, die vor dem Übergabestichtag 15.12.2020 entstanden seien. Durch die Streichung des im Entwurf Punkt 5. dritter Absatz Ziffer 4 Vorgesehenen hätte nicht vereinbart werden sollen, dass die im Punkt 5. vereinbarte ausdrückliche Haftung der Beklagten für etwa auftretende, von ihr noch zu vertretende Verbindlichkeiten aufgehoben werde. Die Beklagte habe sämtliche Verbindlichkeiten, einschließlich Steuerverbindlichkeiten, zu vertreten. Das ergebe sich auch daraus, dass beim Unterschriftstermin Punkt 6. hinsichtlich der bekannten offenen Steuer-und Mietrückstände der Betrag von EUR 35.000 eingefügt worden sei. Zudem habe die Beklagte anerkannt, dass sämtliche vor dem 15.12.2020 entstandene Steuerverpflichtungen von ihr zu übernehmen seien. Dieses Anerkenntnis habe die Beklagte ausdrücklich gegenüber den Geschäftsführern der Klägerinnen und dem Geschäftsführer der Gesellschaft Mag. P* abgegeben. Da die im Rahmen der Due Diligence vorgelegte Vorlagebilanz zum 31.12.2019 nicht der Bilanzwahrheit entsprochen habe, werde das Klagebegehren auch auf Schadenersatz und Arglist gestützt. Das Leistungsbegehren gründe sich auf die entstandenen Vertretungskosten durch den Steuerberater der Gesellschaft im Zug der Erstellung und Einreichung der Beschwerden.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass sie den Abtretungsvertrag als Konsumentin abgeschlossen habe, wobei die Klägerinnen ihre Zwangslage (drohende Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung) ausgenutzt hätten. Der Wortlaut des Punktes 6. des Abtretungsvertrags sei nicht klar, weil sich aus der Formulierung „ von ihr noch zu vertretende Verbindlichkeiten“ nicht eindeutig ergebe, dass sich diese Formulierung auf all jene Verbindlichkeiten der Gesellschaft beziehe, die vor dem Übergabestichtag entstanden und dem Verhalten des vormaligen Geschäftsführers zuzurechnen seien. Daher seien nur Verbindlichkeiten gemeint gewesen, die die Beklagte direkt zu vertreten habe. Als bloße Gesellschafterin hafte sie nicht für Steuerschulden der Gesellschaft. Sie sei auch nie faktische Geschäftsführerin gewesen.
Die Bestimmung in Punkt 5. dritter Absatz Ziffer 4 des Entwurfs, die letztendlich gestrichen worden sei, spreche nur davon, dass die Gesellschaft sämtliche Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß ermittelt, veranlagt und bei Fälligkeit abgeführt habe. Es sei nicht die Rede davon, dass sie das getan habe. Sie habe auch keine Gewähr für einen bestimmten Wert des Gesellschaftsanteils übernommen. Unklarheiten im Vertrag seien den Klägerinnen, die den Vertragserrichter Dr. K* beauftragt hätten, im Sinne des § 915 ABGB zuzurechnen. Im Übrigen sehe Punkt 6. des Abtretungsvertrags vor, dass die Klägerinnen ausdrücklich auch etwaige Steuernachzahlungsverpflichtungen übernehmen. Sie habe nicht gewusst, dass EUR 174.000 aus der Kassa verschwunden seien. Den Klägerinnen sei aufgrund der erhaltenen Covid-Förderungen in Höhe von EUR 951.000 letztlich ohnehin kein Schaden entstanden. Sie habe auch kein Anerkenntnis abgegeben oder Verbindlichkeiten als eigene Verbindlichkeiten anerkannt.
Mit dem nun angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sämtliche Klagebegehren ab, wobei es von den eingangs angeführten und den auf den Seiten 14 bis 15 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen ausging, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, dass sich die geltend gemachten Ansprüche nicht aus dem Abtretungsvertrag herleiten ließen. Nach Punkt 5. zweiter Absatz des Abtretungsvertrags habe sich die Beklagte verpflichtet, „ etwa auftretende, von ihr noch zu vertretende Verbindlichkeiten unverzüglich zu berichtigen und die übernehmende Gesellschaft diesbezüglich klag-und schadlos zu halten“ . Der Wortlaut umfasse somit von vornherein nur etwa „ auftretende Verbindlichkeiten“ . Soweit die Klägerinnen den Wegfall bzw die Verringerung eines Guthabens (Schwebe-KöSt und Verlustvortrag) geltend machen, sei dies nicht vom Wortlaut des Abtretungsvertrags gedeckt.
Eine Haftung der Beklagten für (Nach-)Forderungen der Finanzverwaltung sei nicht vom Willen der Parteien umfasst, auch wenn der Wortlaut des Abtretungsvertrags dies grundsätzlich eröffnen würde. Für diese Auslegung spreche auch die Systematik des Abtretungsvertrags. Die Vorschrift des Punktes 5. zweiter Absatz des Abtretungsvertrags, auf die sich die Klägerinnen stützen, sei wortgleich im Entwurf enthalten. Den Parteien könne nicht unterstellt werden, das sie im Rahmen des Punktes 5. des Abtretungsvertrags zwei Vorschriften mit dem Inhalt regeln wollten, dass die Beklagte für nachträglich hervorkommende Steuerverbindlichkeiten für einen Zeitraum bis zum 15.12.2020 haften sollte. Vor diesem Hintergrund sei Punkt 5. zweiter Absatz des Abtretungsvertrags jedenfalls so auszulegen, dass darunter nicht nachträglich hervorkommende Steuerverbindlichkeiten fallen.
Diesem Ergebnis stehe auch die im Rahmen des Unterschriftstermins vorgenommene Ergänzung des Punktes 6. dritter Absatz des Abtretungsvertrags nicht entgegen. Durch diese Ergänzung erklärten die Klägerinnen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abtretungsvertrags, „insbesondere in Kenntnis der offenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie der Novemberlohnrückstände und Mietrückstände in Höhe von circa EUR 35.000 zu sein.“
Nach dem Sachverhalt sei auch kein Anerkenntnis der Beklagten in Bezug auf Steuerschulden anzunehmen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für eine Arglist der Beklagten. Soweit die Klägerinnen sich auf einen allfälligen Schadenersatz stützen, sei ihr Vortrag völlig unsubstantiiert geblieben. Im Übrigen scheitere eine Rechtswidrigkeit an den erfolgten Offenlegungen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerinnen aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Beweisrüge:
1.1. Die Klägerinnen bekämpfen die Feststellungen:
„Die beklagte Partei lehnte im Unterzeichnungstermin die Abgabe einer Garantie mit dieser Rechtsfolge ab, weil ihr die finanziellen Mittel dazu fehlen. Die klagenden Parteien akzeptierten diesen Punkt und die betreffende Garantie in Punkt Fünftens dritter Absatz Ziffer 4 des Entwurfs wurde gestrichen. Die Parteien waren sich demnach darüber einig, dass die Beklagte unter dem Abtretungsvertrag für nachträgliche vorkommende Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft nicht haften soll.“
Stattdessen begehren sie die Ersatzfeststellungen:
„Ursprünglich geplant war, dass ein Insolvenzantrag über das Vermögen der Gesellschaft gestellt werden sollte. Die Beklagte wollte aber verhindern, dass dies negative Folgen für ihren Sohn, der studierte und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft war, haben sollte, sodass man sich darauf einigte, dass die klagenden Parteien die Anteile an der Gesellschaft ohne Insolvenzverfahren erwerben sollten. Da es noch Steuerverbindlichkeiten und andere Rückstände (Löhne, Lohnabgaben, Mietzins) gab, die ziffernmäßig mit € 35.000,00 feststanden, wurde die im Vertragsentwurf enthaltende Bestimmung in Punkt Fünftens 3 Absatz Ziff. 4 gestrichen und stattdessen durch die Bestimmung unter Punkt Sechstens, 3. Absatz ersetzt. Eine Vereinbarung, wonach die Beklagte für nachträglich hervorkommenden Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft nicht haften sollte, wurde weder besprochen noch abgeschlossen.“
Die Aussage der Beklagten, auf die sich das Erstbericht gestützt habe, sei nicht nur unglaubwürdig, sondern geradezu lebensfremd. Sie habe bestritten, einen Entwurf des Abtretungsvertrags im Vorhinein erhalten zu haben, was schon im Widerspruch zur Aussage ihres Sohnes stehe. Unstrittig sei, dass Punkt 5. vierter Absatz im Entwurf beim Notartermin gestrichen und Punkt 6. dritter Absatz eingefügt worden sei. Das Erstgericht habe in der Beweiswürdigung den wesentlichen Umstand außer Betracht gelassen, wie es zur Ermittlung der Summe von EUR 35.000 gekommen und warum diese Bestimmung in den Abtretungsvertrag aufgenommen worden sei. Dies mache keinen Sinn, wenn die Beklagte nach der angefochtenen Feststellung ohnedies für keine Steuerverbindlichkeiten haften sollte.
Wenig nachvollziehbar und stichhältig seien die Ausführungen des Erstgerichts, dass die wirtschaftliche Gegenleistung für den Geschäftsanteil in der Übernahme der Verbindlichkeiten gelegen und der Abschluss des Abtretungsvertrags die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten nur insoweit geändert habe, als dass ihre Eigentumswohnung nicht länger als Sicherheit für den Kredit der Gesellschaft gedient habe; nichts hätte sich daran geändert, dass ihr die Mittel für die Abgabe umfangreicher Steuergarantien fehlten.
Damit verkenne das Erstgericht nicht nur die wirtschaftlichen Umstände bei einem Unternehmenserwerb, sondern auch den Sinn und Zweck der Haftungsbestimmungen. Ein Unternehmenserwerber ist immer dem Risiko ausgesetzt, für Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Übernahme des Unternehmens zu haften, so auch bei einem Share Deal.
Gerade auch aus der Aussage des Zeugen H* D*, der die Streichung des Punktes 5. vierter Absatz damit begründet habe, dass aus der Klausel hervorgehe, dass seine Mutter nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen sollte, die noch nicht bekannt seien, lasse sich die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben ableiten. Wenn das von ihm bzw. der Beklagten thematisiert worden wäre und zur Streichung dieser Vertragsbestimmung geführt hätte, bleibe unerklärlich, warum sie Punkt 5. zweiter Absatz, der ausdrücklich von „später auftretenden Verbindlichkeiten“ spreche, also auch von Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Abtretung nicht bekannt gewesen seien, mit der „fadenscheinigen Begründung“, dies sei eine „reine Floskel“, akzeptiert hätten, wenn sie keine Haftung treffen sollte.
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz, die sich nicht zuletzt insbesondere auch einen persönlichen Eindruck von den vernommenen Personen verschaffen und diesen verwerten kann, sich für eine von mehreren unterschiedlichen Darstellungen entscheidet (RS0043175; Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 272 ZPO E24/1). Werden Feststellungen im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweisergebnisse und im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt der Berufungwerberinnen sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RES0000012). Die Berufungswerberinnen müssten vielmehr die Überschreitung des von der Verhandlungsrichterin durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen ( Rechberger in Fasching/Konecny³ III/1 § 272 ZPO Rz 4 ff).
Wie im Folgenden auszuführen sein wird, gelingt dies den Klägerinnen hier nicht.
Die Frage, ob die Beklagte den Entwurf des Abtretungsvertrags im Vorhinein erhalten hat oder nicht, spielt für die bekämpfte maßgebliche Feststellung keine entscheidende Rolle. Allein der Umstand, dass die Beklagte aussagte, zum Zeitpunkt des Notartermins den Entwurf nicht gekannt zu haben, macht ihre anderen Angaben weder unglaubwürdig; er kann auch zur Klärung der vertraglichen Gestaltung und des Parteiwillens nichts beitragen. Die Klägerinnen berücksichtigen bei ihrer Argumentation nicht die vom Erstgericht festgestellte und einbezogene Genesis dieses Share Deals (vgl dazu auch das Vorbringen der Klägerinnen in ON 5, S 2) sowie die damit zusammenpassende Aussage des Geschäftsführers I*, der der Beklagten aus der „Zwickmühle“ (bezogen auf die pfandrechtlich belastete Wohnung) helfen wollte. Er gab an, dass er mit dem Ehemann der Beklagten gut befreundet gewesen sei und dass die Beklagte zwei bis vier Monate nach dessen Tod auf ihn zugekommen sei mit der Frage, ob er ihr helfen könnte; sie fühle sich außer Stande, die beiden Lokalitäten zu führen, und sie habe auch große Bedenken hinsichtlich der eigenen Wohnung. Diese Ausgangssituation, insbesondere die prekäre Lage in Ansehung der Wohnung der Beklagten, war auch dem Geschäftsführer J* bekannt, wie er in seiner Aussage bestätigt hat (ON 21.4, S 2 und 3).
Diese „Hilfe“ zeigte sich auch explizit in Punkt 4. des Abtretungsvertrags, in dem sich die Klägerinnen verpflichteten, solidarisch die Schuld aus dem offenen Pfandrecht ua ob der der Beklagten gehörenden WEG-Liegenschaftsanteile zu übernehmen; dies spätestens zwei Monate nach dem Ende eines eventuellen Insolvenzverfahrens, absolut spätestens jedoch bis zum 31.12.2021. In Bezug auf das offene Darlehen der Gesellschaft über EUR 120.000 bei der L* AG wurde hingegen keine Haftung übernommen.
Darüber hinaus war den Klägerinnen die vorläufige Bilanz Beilage ./I bekannt, aus der sich das Darlehen „D* M*“, das Mitarbeiterdarlehen sowie die Kassabestände ergaben, sowie dass ihnen im Rahmen der Due Dilligence mitgeteilt wurde, dass die Darlehen als uneinbringlich ausgebucht werden können und dass der Kassabestand nicht mehr vorhanden ist und deswegen Anzeige gegen unbekannte Täter erstattet wurde.
Für die Richtigkeit der hier bekämpften Feststellung spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Entwurf unter Punkt 5. 4) noch eine von der Beklagten zu übernehmende Garantie vorsah, wonach die Gesellschaft sämtliche Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß ermittelt, veranlagt und bei Fälligkeit abgeführt habe. Diese Klausel wurde aber schließlich nicht in den Abtretungsvertrag aufgenommen, was den Schluss nahe legt, dass der Beklagten nach dem übereinstimmenden Parteiwillen keine uneingeschränkte Haftung für Steuerverbindlichkeiten aufgebürdet werden sollte. Folgt man – hypothetisch - dem gegenteiligen Prozessstandpunkt der Klägerinnen, bleibt unerfindlich, warum die in Rede stehende Klausel nicht in den Abtretungsvertrag Eingang fand.
Wenn das Erstgericht unter Berücksichtigung dieser Umstände zur Feststellung gelangt, dass eine Vereinbarung, wonach die Beklagte für nachträglich hervorkommenden Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft haften sollte, weder besprochen noch abgeschlossen wurde, so bestehen dagegen keine grundsätzlichen Bedenken.
1.2. Die Klägerinnen bekämpfen weiters die Feststellungen:
„Auf Nachfrage der Beklagten wurde vom Notar Dr. K* und J* Punkt Fünftens, zweiter Absatz des Entwurfs als ‚reine Floskel‘ beschrieben. Die beklagte Partei akzeptierte diese Aussage und es wurde hierzu nicht weiter verhandelt. Die Vorschrift fand daraufhin unverändert Eingang in den Abtretungsvertrag.“
Stattdessen begehren sie die Ersatzfeststellungen:
„Über Punkt Fünftens, 2. Absatz des Entwurfes des Abtretungsvertrages wurde anlässlich des Abschlusses des Abtretungsvertrages am 15.12.2020 nicht gesprochen. Die Beklagte akzeptierte diese Vertragsbestimmung.“
Es sei unschlüssig, dass die Beklagte die Haftungsbestimmung (Punkt 5. vierter Absatz) wegen fehlender Finanzmittel gezielt „wegverhandle“, die andere, sehr ähnliche Bestimmung (Punkt 5. zweiter Absatz) aber als angebliche „reine Floskel“ des Notars akzeptiert habe.
Die Aussage des Geschäftsführers J* lasse sich sowohl mit dem Vertragstext als auch mit der Entstehungsgeschichte des Abtretungsvertrags und der Streichung des Punktes 5. vierter Absatz des Vertragsentwurfs und Ersetzung durch die Bestimmung in Punkt 6. vierter Absatz logisch und schlüssig in Einklang bringen, während dies in Ansehung der Aussagen der Beklagten und des Zeugen H* D* nicht der Fall sei.
Auch die Aufnahme von EUR 35.000 in den Vertragstext mache nur Sinn, wenn die Beklagte für alle darüber hinausgehenden, unbekannten Forderungen haften sollte (wodurch die bekannten EUR 35.000 von ihrer Haftung ausgenommen werden sollten). Hätte sie gar nicht haften sollen, hätte man eine generelle Haftungsbefreiung in den Vertrag geschrieben.
Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass die Argumentation der Klägerinnen auch eine Logik für sich hat. Jedoch ist ihnen auch hier die oben angeführte Genesis des Abtretungsvertrags entgegen zu halten. Im Übrigen haben die bekämpften Feststellungen auch keine rechtliche Bedeutung. Klar ist, dass Punkt 5. zweiter Absatz laut Abtretungsvertrag jedenfalls so vereinbart wurde.
1.3.Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer unbedenklichen und schlüssigen Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde (§ 498 ZPO).
2. Zur Verfahrensrüge:
2.1. Mangelhaft sei das Verfahren geblieben, weil das Erstgericht die Zeugen Q* und R* nicht zum Beweisthema gehört habe, dass die Beklagte faktische Geschäftsführerin der E*ges.m.b.H gewesen sei. Als faktische Geschäftsführerin sei sie als Unternehmerin anzusehen gewesen. Es müsse einer Unternehmerin noch viel klarer sein, dass eine Bestimmung, die ihre persönliche Haftung zum Inhalt habe, nicht einfach als reine Floskel beschrieben werden könne und damit gegenstandslos sei. Dies sei absolut lebensfremd.
2.2. Die faktische Position der Beklagten hat aber keine Bedeutung für die Klärung der – in diesem Prozess allein relevante - Frage, welche Einigung die Streitteile über die Haftung der Beklagten erzielt haben. Schon allein aus diesem Grund liegt die behauptete Mangelhaftigkeit nicht vor.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Die Klägerinnen vertreten den Standpunkt, die geltend gemachten Ansprüche fänden sehr wohl Deckung im Abtretungsvertrag. Im Entwurf des Abtretungsvertrags sei noch die Bestimmung enthalten gewesen, wonach die abtretende Gesellschafterin (= Beklagte) garantiere, dass sowohl zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags als auch zum Zeitpunkt der Übergabe des Eigentums die Gesellschaft sämtliche Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß ermittelt, veranlagt und bei Fälligkeit abgeführt habe. Im Abtretungsvertrag sei zwar diese Bestimmung gestrichen worden, doch sei unter Punkt 6. dritter Absatz folgende Bestimmung eingefügt worden: „Die übernehmenden Gesellschafter erklären sich durch eingehende Prüfung über die wirtschaftliche Situation der Firma E*ges.m.b.H. informiert zu haben und insbesondere in Kenntnis der offenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie der Novemberlohnrückstände und Mietrückstände in Höhe von EUR 35.000 zu sein.“
Das Erstgericht unterliege einem Rechtsirrtum bei der Auslegung, wenn es vermeine, es stehe fest, dass der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergebe. Sowohl der Wortlaut der relevanten Bestimmung als auch der restliche Vertragstext inklusive der Änderungen zwischen dem Entwurf und der endgültigen Fassung sprächen eindeutig dafür.
Zunächst sei im Entwurf eine generelle Garantie der Beklagten vorgesehen gewesen, dass alle Steuern und Abgaben ordnungsgemäß abgeführt worden seien. Diese Garantie sei im Vertrag dann durch die Erklärung der Klägerinnen ersetzt worden, „sich durch eingehende Prüfung über die wirtschaftliche Situation […] informiert zu haben und insbesondere in Kenntnis der offenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie der Novemberlohnrückstände und Mietrückstände in Höhe von EUR 35.000 zu sein.“ Es mache keinen Sinn, diese Bestimmung, noch dazu mit einem konkreten Betrag, in den Vertrag aufzunehmen, wenn es Wille der Parteien gewesen sein sollte, dass die Beklagte für überhaupt keine (Steuer-)Verbindlichkeiten, die im Nachhinein hervorkommen, haften sollte. Das hätte man einfach so regeln können, dass die abtretende Gesellschafterin für nachträgliche hervorkommende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht haftet. Das sei aber eben nicht der Fall gewesen.
Die tatsächlich aufgenommene Regelung (über die Rückstände von EUR 35.000 an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, Novemberlöhnen und Mietrückständen) mache nur Sinn, wenn die Beklagte für darüber hinausgehende-später auftretende-Verbindlichkeiten sehr wohl haften sollte. Dafür sei die im Abtretungsvertrag enthaltende Bestimmung in Punkt 5. zweiter Absatz, wonach sich die Beklagte verpflichte, etwa auftretende, von ihr noch zu vertretende Verbindlichkeiten unverzüglich zu berichtigen und die übernehmenden Gesellschafter diesbezüglich klag-und schadlos zu halten, heranzuziehen. Das sei aus dem Vertragstext eindeutig ableitbar.
Nach dem Wortsinn und der Übung des redlichen Verkehrs sei der Vertrag so auszulegen, dass die Beklagte nicht für die bekannten EUR 35.000 an Rückständen hafte, doch greife für alle anderen, erst nachträglich hervorkommenden Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Stichtag die Klag-und Schadloshaltungsverpflichtung der Beklagten.
Im Zweifel sei bei der Auslegung jener Variante der Vorzug zu geben, die eine wirksame und sinnvolle Anwendung der strittigen Bestimmung ermögliche. Auch dies führe zwangsläufig zu einer Haftung der Beklagten. Punkt 5. zweiter Absatz beziehe sich nicht ausschließlich auf Steuerverbindlichkeiten, sondern auf sämtliche nachträglich auftretende Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Bestimmung sei beim Abschluss eines Share Deals zum Erwerb eines Unternehmens essenziell und daher auch üblich. Sie solle gewährleisten, dass der abtretende Gesellschafter sämtliche Verbindlichkeiten offenlege, sodass die erwerbenden Gesellschafter dies auch preislich kalkulieren können.
Im gegenständlichen Fall habe das Erstgericht sogar festgestellt, das zahlreiche weitere Lieferantenverbindlichkeiten im Nachhinein aufgetreten seien, die die Beklagte verschwiegen habe, aber nicht klagsgegenständlich seien. Nach der Interpretation des Erstgerichts würde die Beklagte auch dafür nicht haften, womit sie überhaupt keinen Anreiz gehabt hätte, die Wahrheit über die Verbindlichkeiten zu sagen.
Gerade die Tatsache, dass im Abtretungsvertrag geregelt worden sei, dass die erwerbenden Gesellschafter EUR 35.000 an Verbindlichkeiten zur Kenntnis nehmen, die vor dem Übergabestichtag angefallen seien, zeige, dass damit die generelle Haftungsbestimmung in Punkt 5. zweiter Absatz um diesen Betrag eingeschränkt werden sollte. Warum sich aus dieser Bestimmung über die Kenntnisnahme der Verbindlichkeiten von EUR 35.000 nichts für den Willen der Parteien betreffend nachträglich hervorgekommener Steuerverbindlichkeiten ableiten lasse, sei nicht nachvollziehbar.
Das Erstgericht habe auch übersehen, dass den Klägerinnen im Rahmen der Due Diligenz mitgeteilt worden sei, das man das Darlehen „D* M*“ und das Mitarbeiterdarlehn als uneinbringlich ausbuchen könne. Ferner sei ihnen mitgeteilt worden, dass Anfang November eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet worden sei, weil das Kassageld nicht vorhanden wäre. Daher wäre noch im Jahr 2019 der Kassastand auszubuchen gewesen. Diese Mitteilungen seien unstrittigermaßen von Mag. S* gekommen, der damaligen Steuerberaterin der E*ges.m.b.H.. Diese Zusage sei eindeutig der Beklagten zuzurechnen, für die Mag. S* als Steuerberaterin und Vertreterin eingeschritten sei. Wie sich anlässlich der Betriebsprüfung für die Jahre 2018, 2019, 2020 herausgestellt habe, sei diese Auskunft unrichtig gewesen, weil die Ausbuchungen vom Finanzamt nicht anerkannt worden seien.
3.2.Das Ziel der Auslegung nach § 914 ABGB ist die Ermittlung der Absicht der Parteien. Dafür bildet der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung den Ausgangspunkt; er ist allein maßgeblich, wenn keine abweichende Absicht festgestellt wird. Zu berücksichtigen sind jedoch alle den Vertragsabschluss begleitenden Umstände ( Bollenberger/P. Bydlinski in KBB 7§ 914 ABGB Rz 5 mwN; RS0017915).
Treten nach Abschluss des Vertrags Konfliktfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, dann ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (RS0017758; vgl auch RS0113932). Haben die Vertragsschließenden den eingetretenen Problemfall nicht geregelt, so ist der Vertrag ergänzend auszulegen. Dafür kommen vor allem der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs (Verkehrssitte) sowie Treu und Glauben in Frage (RS0017758 [T3, T9]; RS0113932).
3.3Davon ausgehend hat sich die Beklagte nach Punkt 5., zweiter Absatz dazu verpflichtet, von ihr noch zu vertretende Verbindlichkeiten unverzüglich zu berichtigen und die übernehmenden Gesellschafter diesbezüglich schad-und klaglos zu halten. Rein nach dem Wortsinn wäre es denkbar, dass darunter auch Nachforderungen der Finanzverwaltung oder eine Teilaberkennung des Verlustvortrags fallen könnten, wenn nicht der Parteienwille festgestellt worden wäre, dass die Beklagte unter dem Abtretungsvertrag nicht für nachträglich hervorkommende Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft haften soll (UA S 15). Damit kann aus Punkt 5. zweiter Absatz des Abtretungsvertrags keine umfassende Haftung der Beklagten für alle nachträglich (gemeint nach dem 15.12.2020) hervortretenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere von Steuern, abgeleitet werden. Die rechtliche Beurteilung des Erstgericht ist daher zutreffend und kann auch zur weiteren Begründung darauf verwiesen werden (§ 500a ZPO). Für eine ergänzende Vertragsauslegung, beispielsweise auch aus dem Zusammenhang zwischen Punkt 5. zweiter Absatz, und Punkt 6. dritter Absatz, besteht kein Raum.
3.4. Da die Klägerinnen keine weiteren im erstinstanzlichen Verfahren abschlägig beurteilten Anspruchsgrundlagen mehr relevieren, war im Ergebnis der Berufung ein Erfolg zu versagen.
4.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
5.Der Bewertungsausspruch stützt sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt der von den Klägerinnen vorgenommenen unbedenklichen Bezifferung.
6.Die ordentliche Revision ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zuzulassen; Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0112106).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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