Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Köller-Thier und die Richterin Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Christian Perner, Rechtsanwalt in Wien wider die beklagte Partei C* D*, geb. **, **, vertreten durch Mag. Andrea Futterknecht, Rechtsanwältin in Wien, wegen Rechnungslegung, Zahlung und Herausgabe (Gesamtstreitwert EUR 138.300), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19.8.2025, **-14, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.045,02 (darin EUR 674,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger begehrt (1.) über die dem Beklagten übergebenen und in der Klage bezeichneten und allenfalls bereits weiterverkauften Gegenstände als auch über den Oldtimer ** Rechnung zu legen, (2.) den sich daraus ergebenden Guthabensbetrag zu bezahlen und (3.) die beim Beklagten verbliebenen Gegenstände herauszugeben, in eventu den Wert der überlassenen Gegenstände von EUR 138.300 samt Zinsen zu bezahlen.
Dazu brachte er zusammengefasst vor, er habe wegen einer schweren Erkrankung vor rund fünf Jahren seine Wohnung räumen müssen und dem Beklagten deshalb einen Großteil seines Mobiliars und der von ihm gesammelten Antiquitäten zur unentgeltlichen Lagerung übergeben. Darunter seien 500 Taschenuhren, zehn Herrenuhren, neun Damentaschenuhren, 15 Wanduhren, zehn Spindeluhren, diverse weitere Uhren, diverse Möbel, ein großer Spiegel, 40 Kaffeemühlen, 17 Barometer, mehrere Grammophone, diverse Silbergegenstände, Waffen, Helme, Vasen und diverse andere Kleingegenstände gewesen. Er habe dem Beklagten das Mobiliar und die Antiquitäten nicht geschenkt. Der Beklagte habe zugesagt, die Gegenstände zu lagern, einzelne davon dem Kläger bei Bedarf jederzeit wieder herauszugeben und sich bis zu dessen Tod um den Kläger zu kümmern; dafür hätte der Beklagte die Gegenstände erben sollen. Darüber hinaus sei dem Kläger die Option eingeräumt worden, jederzeit Gegenstände seiner Wahl zurückfordern zu können. Er habe von diesem Recht auch teilweise Gebrauch gemacht und der Beklagte habe ihm zunächst einzelne Gegenstände ins Pflegeheim gebracht.
Dann habe der Beklagte aufgehört, Gegenstände zu bringen und sich auch nicht mehr um ihn gekümmert. Nun verweigere der Beklagte die Herausgabe der Gegenstände. Die Parteien hätten allenfalls eine Schenkung auf den Todesfall oder eine Übergabe auf den Todesfall vereinbart, die aber mangels Notariatsakts formungültig sei. Im Übrigen erkläre er den Widerruf dieser Vereinbarung, weil diese vermutlich als widerrufliches Legat einzuordnen sei. Er habe dem Beklagten außerdem einen Oldtimer der Marke **, Baujahr 1931, zum bestmöglichen Verkauf inklusive eines blanko unterfertigten Kaufvertrages und der Fahrzeugpapiere übergeben. Der Beklagte habe das Fahrzeug weder retourniert, noch Rechnung gelegt, noch einen allenfalls erhaltenen Kaufpreis herausgegeben. Weiteres seien Kaufverträge über das Mobiliar und die Antiquitäten sowie das Fahrzeug von den Parteien unterschrieben worden. Diese spiegelten jedoch nicht das tatsächlich Gewollte wider, sondern hätten lediglich im Fall des Todes des Klägers als Besitznachweis für den Beklagten dienen sollen. Der Kläger erkläre auch seinen Rücktritt von den Kaufverträgen wegen laesio enormis, Sittenwidrigkeit, Wucher und List. Eine Gegenforderung des Beklagten bestehe nicht zu Recht und sei zudem unschlüssig und verjährt.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, dass ihn und den Kläger seit circa 1980 eine Freundschaft verbunden habe. Seit einem schweren Unfall des Klägers im Jahr 2000 habe er sich jahrelang intensiv um den Kläger gekümmert und es habe sich ein quasi-familiäres Verhältnis zwischen ihnen und ihren Familien entwickelt. Zwischenzeitig habe der Kläger in einem Palliativzentrum untergebracht werden müssen. Der Beklagte habe dem Kläger dann aber einen Pflegeheimplatz organisieren können und ihn dort bis November 2023 regelmäßig besucht. Im Zuge der Übersiedlung ins Palliativzentrum habe er die Wohnung des Klägers räumen sollen.
Im Zuge dessen habe der Kläger ihm aus Dankbarkeit für seine jahrelange Hilfe sein Hab und Gut inklusive des Fahrzeugs geschenkt – unter Lebenden, nicht auf den Todesfall. Über eine kostenlose Lagerung sei nie gesprochen worden. Außerdem habe der Kläger gemeint, dass der Beklagte die Gegenstände – anders als etwa die Mutter des Klägers – wertschätze und sie daher bei ihm in guten Händen seien. Die Schenkungen seien formgültig. Auch den Oldtimer habe der Kläger ihm aus Dankbarkeit geschenkt. Der Kläger habe ihm auch explizit gesagt, dass er das Fahrzeug oder Gegenstände verkaufen könne, falls er Geld, zB für die Sanierung seines Bauernhofs, brauchen würde. Zum Nachweis der Eigentumsverhältnisse an den Gegenständen und dem Fahrzeug habe der Kläger darauf bestanden, dass Kaufverträge unterfertigt würden. Die Parteien hätten aber nicht wirklich Kaufverträge schließen wollen. Die geschenkten Gegenstände habe der Beklagte dann überwiegend auf seinen Bauernhof in Niederösterreich gebracht. Er habe nichts davon verkauft. Zahlreiche Gegenstände habe er leihweise ohnehin wieder ins Zimmer des Klägers im Pflegeheim gebracht, damit dieser sich dort wohl fühle und Freude daran habe. Wenn der Kläger dann Gegenstände fallweise an Dritte weitergeben habe wollen, habe er ihn um Erlaubnis gefragt.
Im November 2023 sei es zu einem Zerwürfnis zwischen ihnen gekommen, weil der Beklagte dem Kläger keine weiteren Gegenstände mehr habe bringen dürfen; die Heimleitung habe dies wegen des damit verbundenen Reinigungsaufwands untersagt. Der Kläger habe sich darüber sehr aufgeregt und den Beklagten beschimpft.
Das Klagebegehren bestehe wegen der Schenkung nicht zu Recht. Der Beklagte habe außerdem gar nicht alle in der Klage angeführten Gegenstände erhalten. Auch die in der Klage vorgenommene Bewertung der Gegenstände sei unrichtig. Den Spiegel „vergoldeter Florentiner“ habe der Kläger der Ehefrau des Beklagten geschenkt. Eventualiter stünden dem Beklagten EUR 171.560 für den Lagerungsaufwand, die Betreuung des Klägers und die Renovierung dessen Wohnung zu, die aufrechnungsweise eingewendet würden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Es ging dabei von dem auf den Seiten 3 bis 6 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird.
Folgende Feststellungen des Erstgerichts werden hervorgehoben:
Die Parteien lernten einander in den 1980iger Jahren kennen. Sie teilten ein Interesse für Antiquitäten. Rund um das Jahr 2000 erlitt der Kläger einen schweren Unfall und der Beklagte begann, sich zunehmend um ihn zu kümmern und ihn zu pflegen. Daraus entwickelte sich eine enge Freundschaft zwischen ihnen und ihren Familien.
Als sich der Gesundheitszustand des Klägers vor einigen Jahren weiter verschlechterte, wurde er auf eine Palliativstation verlegt. Aus diesem Grund räumte der Beklagte die Wohnung des Klägers mit dessen Einverständnis und brachte die darin befindlichen Gegenstände, darunter insbesondere Mobiliar und Antiquitäten, auf seinen Bauernhof in Niederösterreich.
Dem Beklagten gelang es, den Kläger von der Palliativstation in ein Pflegeheim verlegen zu lassen, wo sich sein Gesundheitszustand nach einigen Monaten wieder besserte. Wieder besser bei Kräften, wollte der Kläger in seine Wohnung zurückkehren. Der Beklagte brachte daher sämtliche Gegenstände des Klägers wieder in dessen Wohnung. Als es ans Verlassen des Pflegeheims ging, entschloss sich der Kläger aber doch, dort zu bleiben und nicht mehr in seine Wohnung zurückzukehren.
Aus diesem Grund bat der Kläger den Beklagten erneut, die Wohnung des Klägers zu räumen. Der Beklagte sollte sämtliche Gegenstände des Klägers aber nicht bloß lagern, sondern der Kläger schenkte sie dem Beklagten. Es kann nicht festgestellt werden, um welche Gegenstände es sich dabei im Einzelnen handelte; der Kläger wollte dem Beklagten aber jedenfalls alles schenken, was er nicht selbst gleich ins Pflegeheim mitnahm, und ihm all diese Gegenstände nicht bloß zur Verwahrung geben. Er sagte dabei zum Beklagten, dass er ihm die Gegenstände lieber noch „mit warmen Händen“ geben möchte, damit nicht die Mutter des Klägers – die an Antiquitäten nicht interessiert war – die Sachen erben und „verschustern“ oder sie gar entsorgen und noch für ihren Abtransport zahlen würde. Der Kläger wollte, dass die Gegenstände dem Beklagten gehörten, weil dieser so viel für ihn getan hatte. Das bekräftigte der Kläger mehrmals und sagte, es sei nicht in Gold aufzuwiegen, was der Beklagte für ihn getan habe.
Der Kläger schenkte dem Beklagten bei dieser Gelegenheit aus den selben Gründen auch seinen Oldtimer der Marke **, weil er die Miete für den Stellplatz nicht mehr zahlen wollte, und übergab ihm diesen samt Fahrzeugpapieren. Dabei sagte er zum Beklagten, dass dieser das Fahrzeug auch verkaufen könne, wenn er zB Geld für die Renovierung seines Bauernhofs benötigen würde.
Dem Kläger war es ein Anliegen, klarzustellen, dass all die Gegenstände und der Oldtimer dem Beklagten gehörten und im Fall seines Todes nicht seiner Mutter oder anderen Personen zufallen würden. Aus diesem Grund bestand er auf die Errichtung von zwei „Kaufverträgen“.
Darin waren jeweils der Kläger als Verkäufer und der Beklagte als Käufer genannt. Als Kaufgegenstand war einmal das Inventar der Wohnung des Klägers und einmal der PKW **, Baujahr 1929 angegeben. Weder der Kläger noch der Beklagte wollten tatsächlich einen Kaufvertrag abschließen. Es ging den Parteien ausschließlich um den Nachweis gegenüber Dritten, dass die Gegenstände und das Fahrzeug dem Beklagten gehörten.
Rechtlich gelangte das Erstgericht zu folgendem Ergebnis:
Der Kläger habe dem Beklagten sämtliche Gegenstände, die dieser bei der Wohnungsräumung mitgenommen habe, unentgeltlich mit dem Willen überlassen, dass der Beklagte nun deren Eigentümer sein sollte.
Damit sei ein Schenkungsvertrag gemäß § 938 ABGB zwischen den Parteien geschlossen worden, wobei die Gegenstände und das Fahrzeug auch tatsächlich übergeben worden seien, sodass es zu einer wirksamen Übereignung aller vom Klagebegehren erfassten Gegenstände unter Lebenden gekommen sei.
Der vom Kläger behauptete bloße Verwahrungsvertrag über diese Gegenstände liege hingegen nicht vor.
Ein Widerruf des Schenkungsvertrags gemäß §§ 947 f ABGB aufgrund nachträglicher Dürftigkeit oder groben Undanks sei nicht vorgebracht worden.
Der Kläger habe somit weder einen Anspruch auf Rechnungslegung noch auf Herausgabe noch auf Wertersatz.
Auf laesio enormis, Wucher, Sittenwidrigkeit und List sei mangels Vorliegen eines Kaufvertrags nicht weiter einzugehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich der Geltendmachung sekundärer Verfahrensmängel mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Klagsstattgebung abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Vorauszuschicken ist, dass die Zuordnung der Rechtsmittelgründe zu den Berufungsausführungen in weiten Teilen unrichtig vorgenommen wurde. Da jedoch eine unrichtige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe dem Rechtsmittelwerber nicht zum Nachteil gereicht (RS0041851), muss das Rechtsmittel als Ganzes betrachtet und danach beurteilt werden, welchem Rechtsmittelgrund die im Rechtsmittel enthaltenen Rügen zuzuordnen sind (RS0041851 [T8]; RS0111425), dies freilich nur, soweit sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund erkennen lässt (RS0041911). In diesem Fall gehen allerdings Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761).
1. Verfahrensrüge:
Der Berufungswerber moniert, das Erstgericht habe das in der letzten Verhandlung vom Kläger erstattete Vorbringen, wonach eine allfällige Schenkung widerrufen werde, nicht erörtert. Zur Widerlegung des mit der Klagebeantwortung behaupteten Eigentumserwerbs durch zwei vorgelegte Kaufverträge habe der Kläger vorgebracht, dass der Beklagte bei dessen Abschluss seinen Gesundheitszustand und die damit einhergehende Unüberlegtheit, Gemütsaufregung, Leichtsinn und Verstandesschwäche ausgenützt habe, weshalb die Vertragsaufhebung insbesondere nach § 879 ABGB wegen Sittenwidrigkeit gefordert werde. Durch die aktenwidrige unrichtige rechtliche Beurteilung, dass ein Schenkungswiderruf nicht vorgebracht worden sei, sei das Verfahren mit Mängeln behaftet, die geeignet seien, die gründliche und vollständige rechtliche Beurteilung zu hindern.
Diesem Einwand ist Folgendes entgegenzuhalten:
In der Verhandlung vom 21.5.2025 (ON 8) brachte der Kläger Folgendes ergänzend vor:
„ Soweit zwischen den Parteien eine Vereinbarung über eine Schenkung oder eine Übergabe auf den Todesfall betreffend die Gegenstände angenommen werde, erkläre er [der Kläger] aus prozessualer Vorsicht ausdrücklich den Widerruf derselben, da eine solche Schenkung oder Übergabe auf den Todesfall juristisch vermutlich als widerrufliches Legat einzuordnen sei. “
Der Beklagte bestritt dieses Vorbringen unter Hinweis auf das eigene Vorbringen, wonach unter Lebenden Eigentum übertragen worden sei.
Eine Schenkung auf den Todesfall, worauf sich das Klagsvorbringen bezog, wurde vom Erstgericht gerade nicht festgestellt, sondern eine Schenkung unter Lebenden, sodass für eine Erörterung dieses Vorbringens zum Widerruf der Schenkung auf den Todesfall kein Anlass bestand.
Wenn die Berufung nunmehr den Widerruf der Schenkung (unter Lebenden) mit dem (eingeschränkten) Gesundheitszustand des Klägers zum Zeitpunkt der Schenkung begründet, handelt es sich um ein Vorbringen, das in erster Instanz nicht erstattet wurde, sodass es sich dabei um eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung handelt, auf die aufgrund des Neuerungsverbots gemäß § 482 ZPO nicht einzugehen ist.
Der behauptete Erörterungsmangel liegt daher nicht vor.
2. Zur Beweisrüge:
Der Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung wird teilweise unter dem Titel „Beweisrüge“, teilweise unter dem Titel der „Rechtsrüge“ bekämpft.
An dieser Stelle werden nunmehr alle dem Berufungsgrund der Beweisrüge inhaltlich zuzuordnenden Berufungsausführungen gemeinsam behandelt.
Der Berufungswerber führt aus, das Erstgericht hätte aufgrund widersprechender Beweisergebnisse die Negativfeststellung treffen müssen, dass eine Übergabe mit sofortiger Schenkungsabsicht nicht festgestellt werden könne. Der Berufungswerber argumentiert, dass das Erstgericht die Schenkung aller Sachen allein aufgrund der Aussage des Beklagten angenommen habe, bei richtiger Beurteilung hätte das Erstgericht aber auch alle gegen eine Schenkung sprechenden „Sachverhaltselemente“ berücksichtigen müssen und zwar, dass der Beklagte nach der Besserung des Gesundheitszustands des Klägers alles wieder retourniert habe, dass der Beklagte die Gegenstände in Bananenkisten bereits seit über mehr als sechs Jahren lagere, dass der Beklagte über Ersuchen des Klägers teilweise an Dritte Gegenstände weitergegeben habe oder ins Pflegeheim zum Kläger gebracht habe, dass die Unterschrift unter den „Kaufverträgen“ wie eine Art Testament gewirkt habe, sowie dass der Kläger vorgebracht habe, die Besitzverhältnisse hätten sich erst nach seinem Tod ändern sollen. Weiters hätte das Erstgericht berücksichtigen müssen, dass alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass der Kläger nicht mehr lange leben würde. Aufgrund dieser widersprechenden Beweisergebnisse hätte das Erstgericht die Schenkungsabsicht zugunsten des Beklagten, der für diese Tatsache beweisbelastet sei, nicht annehmen dürfen. Das Erstgericht habe die Feststellung der Schenkung allein auf die für glaubwürdig und nachvollziehbar gehaltene Aussage des Beklagten gestützt. Aufgrund der diesbezüglich gegenteiligen Aussage des Klägers im Zusammenhalt mit allen übrigen Beweisergebnissen hätte das Erstgericht unter Beachtung der Beweislastregeln von einem non-liquet der Schenkungsvereinbarung ausgehen müssen und daher im Zweifel eine Negativfeststellung dazu treffen müssen.
Insbesondere hätte das Erstgericht berücksichtigen müssen, dass der Beklagte alles in seinem Haus in Schachteln verwahrt habe, was dafür spreche, dass eine Übergabe auf den Todesfall und nicht eine Schenkung zu Lebzeiten vereinbart gewesen sei. Auch der Umstand, dass Kaufverträge zum Schutz vor Ansprüchen der Mutter des Klägers als gesetzliche Erbin geschlossen worden seien, ließe es zumindest ebenso wahrscheinlich wie eine unbedingte Schenkung zu Lebzeiten erscheinen, dass es sich um eine widerrufbare Übergabe auf den Todesfall gehandelt habe.
Die Argumente des Erstgerichtes in der Beweiswürdigung, dass der Beklagte für glaubwürdig und nachvollziehbar gehalten worden sei, weil dieser einen authentischen Eindruck gemacht habe, während der Kläger einen verbitterten Eindruck hinterlassen habe und er die Geschehnisse aus Kalkül zu seinem Vorteil geschildert habe, seien unschlüssig.
Dazu hat das Berufungsgericht Folgendes erwogen:
Einleitend ist festzuhalten, dass das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung im Rahmen der Beweiswürdigung nicht nur die Ergebnisse der Beweisführung, sondern jene der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen hat ( Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6, § 272 Rz 1). Gemäß § 272 ZPO hat das erkennende Gericht nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Der Beweis ist dann erbracht, wenn das Erstgericht die Überzeugung vom Vorhandensein der behaupteten Tatsachen erlangt. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass das Erstgericht bei einander widersprechenden Beweismitteln diese zu würdigen und den jeweils im Einzelfall zukommenden Beweiswert zu beurteilen hat (RS0043175). Dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Richters von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen kommt maßgebliche Bedeutung zu. Um solche erstgerichtlichen beweiswürdigenden Überlegungen in Frage zu stellen und mit der Beweisrüge erfolgreich zu bekämpfen, ist es daher erforderlich, dass stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der von der primären Tatsacheninstanz vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, um eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18, § 467 ZPO E 30/1, 40/1).
Gegen eine bestimmte Feststellung vorgetragene Argumente in der Berufung sind in einer Gesamtschau der Beweisergebnisse dahin zu prüfen, ob dadurch gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung erhebliche Bedenken ausgelöst werden (RS0040123).
Im Anlassfall ist es der Berufung nicht gelungen, solche Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken. Vielmehr hat das Erstgericht in einer ausführlichen Beweiswürdigung, in der es sich über drei Seiten präzise mit den einzelnen Beweisergebnissen auseinandersetzte, eine schlüssige und nachvollziehbare Grundlage für die von ihm getroffenen Feststellungen zum Schenkungsvertrag geschaffen.
Das Erstgericht setzte sich ausführlich mit der Aussage des Beklagten und seiner Glaubwürdigkeit und dessen als authentisch beschriebenen Eindruck auseinander und stellte dem die gegenteilige Aussage des als verbittert wahrgenommenen Klägers, die Widersprüche aufzeigte, gegenüber. Das Erstgericht würdigte auch gewissenhaft die Aussagen der Zeuginnen B* und D* und bewertete deren Angaben schlüssig dahingehend, dass der Kläger den Beklagten die in Rede stehenden Gegenstände schenkte.
Die Beweisrüge des Berufungswerbers vermochte keine konkreten Zweifel an den vom Erstgericht angestellten beweiswürdigenden Erwägungen zu wecken. Die in der Berufung als „Indizien“ bezeichneten Umstände, die die Berufung als gegen eine Schenkung sprechend bewertete, nämlich das Verwahren der Gegenstände in Bananenkisten durch den Beklagten, sowie das wiederholte Bringen von Gegenständen durch den Beklagten ins Pflegeheim zum Kläger, sind nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung in Frage zu stellen, zumal das Erstgericht ausdrücklich auf diese Sachverhaltselemente einging und insbesondere auch hervorhob, dass das Bringen von Gegenständen in das Pflegeheim vom Beklagten erfolgt sei, um dem Kläger in seiner Lebenssituation Freude zu bereiten. Warum das Verwahren der Gegenstände in Bananenkisten die Feststellung der Schenkung entkräften sollte, wird vom Berufungswerber nicht weiter ausgeführt und bleibt damit unklar.
Insbesondere ist das Erstgericht auch auf den Umstand eingegangen, dass und warum über die geschenkten Gegenstände zwei schriftliche Kaufverträge aufgesetzt wurden. Das Erstgericht beurteilte die Aussage des Beklagten dahin, dass diese Kaufverträge verfasst wurden, damit im Falle des Ablebens des Klägers der Beklagte nach außen keine weiteren Probleme mit seinem Eigentumsnachweis haben soll, als plausibel. Auch die Erklärung des Beklagten, dass dadurch verhindert werden solle, dass die Mutter des Klägers die Antiquitäten und den Oldtimer als pflichtteilsberechtigte Erbin erhalte, obwohl sie im Gegensatz zum Beklagten dafür keine Vorliebe habe, hielt das Erstgericht für überzeugend. All dies deutet auf die vom Kläger behauptete Schenkung hin, wären doch die genannten Zwecke der Rechtsgeschäfte anders kaum zu erreichen gewesen, insbesondere nicht durch den vom Kläger behaupteten Verwahrungsvertrag.
Der schlüssigen und stringenten Beweiswürdigung des Erstgerichtes, in der auf alle Ergebnisse des Beweisverfahrens eingegangen wurde, und in der nachvollziehbar dargelegt wurde aus welchen Erwägungen das Erstgericht zur Feststellung der Schenkung kommt, vermag die Berufung keine stichhaltigen Argumente entgegen zu setzen.
Damit war der Beweisrüge der Erfolg zu versagen und die erstinstanzlichen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
3.1. Zur Rechtsrüge (im engeren Sinn):
Der Berufungswerber moniert, dass das Erstgericht die Klagsabweisung rechtlich mit dem Vorliegen einer Schenkung an den Beklagten abgewiesen habe, obwohl sich aus dem Sachverhalt ergebe, dass keine formgültige Übergabe der Gegenstände von Hand zu Hand stattgefunden habe. Diesbezüglich führt die Berufung aus, dass die vom Beklagten in Anwesenheit des Klägers erfolgte zweite Räumung der Wohnung nicht den Anforderungen einer Schenkung mit sofortiger Übergabe der Gegenstände gemäß § 943 ABGB entspreche. Die Übergabe in Form eines Besitzkonstituts (Übergabe durch Erklärung) sei nicht zulässig. Die behauptete Schenkung sei daher unwirksam, weshalb das Klagebegehren berechtigt gewesen sei.
Dazu hat das Berufungsgericht Folgendes erwogen:
§ 943 ABGB normiert, dass die formgültige Schenkung der wirklichen Übergabe bedarf. Die „wirkliche Übergabe“ muss sinnfällig nach außen bemerkbar und so beschaffen sein, dass aus ihr der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen (RS0011383). Dass der Geschenkgeber die geschenkte Sache geradezu von Hand zu Hand übergibt, ist nicht erforderlich (RS0011383 [T2]). Wirkliche Übergabe liegt dann vor, wenn neben dem Schenkungsvertrag ein anderer, von diesem verschiedener und als Übergabe erkennbarer Akt gesetzt wird, der nach außen in Erscheinung tritt und geeignet ist, dem Willen des Geschenkgebers Ausdruck zu verleihen, das Schenkungsobjekt aus dessen Gewahrsam in die des Beschenkten zu übertragen (RS0011383 [T11]).
Im Anlassfall ist es nach den Feststellungen zu einer solchen „wirklichen Übergabe“ im Sinne des § 943 ZPO gekommen.
Dadurch, dass die Gegenstände in der Wohnung des Klägers waren, bevor die Schenkung stattgefunden hat, befanden sie sich in seinem Besitz. Die wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB fand in der Folge dadurch statt, dass der Kläger den Beklagten ersuchte, die Wohnung (erneut) zu räumen und in dem Zusammenhang die Schenkungsvereinbarung getroffen wurde (diesbezügliche Feststellung: „Der Beklagte sollte sämtliche Gegenstände des Klägers aber nicht bloß lagern, sondern der Kläger schenkte sie dem Beklagten“). Durch die Räumung der Wohnung und im Zuge des Abtransports der Gegenstände und des Transport dieser auf den Bauernhof des Beklagten fand die wirkliche Übergabe statt.
Selbst wenn man annehmen würde, dass der Besitz des Beklagten zwischen dem Zeitpunkt der ersten Räumung der Wohnung - mit zwischenzeitiger Lagerung der Gegenstände auf dem Bauernhof des Beklagten und Rückführung der Gegenstände zurück in die nicht mehr bewohnte Wohnung des Klägers – und der neuerlichen Räumung der Wohnung nicht unterbrochen war, läge eine für die Gültigkeit der Schenkung wirksame Besitzauflassung (Übergabe kurzer Hand, traditio brevi manu) vor. Bei der Übergabe kurzer Hand ist der Erwerber aus irgendeinem Grund bereits Inhaber und wird durch Vereinbarung unmittelbarer Sachbesitzer bzw. Besitzer des dienlichen Rechts ( Riss in Bydlinski/Perner/Spitzer, ABGB 7§ 428 ABGB Rz 3). Die wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB kann nämlich entweder durch körperliche Übergabe, Übergabe durch Zeichen oder durch Besitzauflassung erfolgen (RS0011143 [T4]).
Soweit die Berufung argumentiert, die Übergabe in Form eines Besitzkonstituts, nämlich durch Erklärung, sei nicht zulässig, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab. Beim Besitzkonstitut wird vereinbarungsgemäß der bisherige Besitzer ab einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Bedingungseintritt zum bloßen Inhaber und Besitzdiener bzw. Besitzmittler für den Erwerber. Richtig ist, dass eine Übergabe durch Erklärung keine wirksame Schenkung bewirken kann ( Riss aaO § 428 Rz 2). Im vorliegenden Fall blieben die Gegenstände aber gerade nicht in der Gewahrsame des Klägers als nunmehriger „Besitzmittler“ für den Beklagten, sondern gingen in die Gewahrsame des Beklagten über. Soweit die Rechtsrüge auf das Besitzkonstitut Bezug nimmt, weicht sie daher vom festgestellten Sachverhalt ab und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, das die festgestellte Schenkung an den Beklagten durch wirkliche Übergabe im Sinne der tatsächlichen Besitzerlangung des Beklagten über die Gegenstände formgültig war.
3.2. Rechtsrüge im Sinne einer sekundären Mängelrüge:
Die Berufung meint, dass die wesentliche Feststellung fehle, wonach eine Meldung der Schenkung an das Finanzamt nicht erfolgt sei. Eine solche Meldepflicht sehe § 121a BAO ausdrücklich vor.
Diesem Argument ist entgegen zu halten, dass eine Verletzung der Meldepflicht an das Finanzamt auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der Schenkung keinen Einfluss hat. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
Abschließend ist festzuhalten, dass auf die Frage, inwieweit die Klage den Bestimmtheitserfordernissen gerecht wird, wenn die streitverfangenen Gegenstände teilweise nicht einzeln individualisiert, sondern Stückzahlen von Gattungen aufgezählt wurden, in Hinblick auf die Abweisung der Klage wegen Bejahung der Schenkung nicht weiter einzugehen ist.
Insgesamt ist daher der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf der unbedenklichen und nicht beanstandeten Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu lösen waren.
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