Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und den Verfall gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 06.11.2025, GZ ** 90, nach der am 04.03.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Kienreich LL.M., des Ersten Oberstaatsanwaltes Mag. Kuznik, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Pichler öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 4 (vier) Jahre h e r a b g e s e t z t .
Im Übrigen wird der Berufung n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen freisprechenden Teil enthält, wurde der am ** geborene A* B* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB (A), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (B) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (C 1.) schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft vom 02.09.2025, 19:48 Uhr, bis zum Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung auf die verhängte Strafe angerechnet.
Gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 StPO wurde der Angeklagte überdies zur Zahlung von Schadenersatz an verschiedene Privatbeteiligte binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils verpflichtet. Mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurden die Privatbeteiligten gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Zudem wurde gemäß § 20 Abs 3 StGB beim Angeklagten ein Betrag von EUR 55.000,-- für verfallen erklärt.
Nach dem Schuldspruch hat A* B* im Rückfall (§ 39 Abs 1 StGB)
A)
in ** und andernorts mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von auch schweren Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, nachgenannte Personen durch nachangeführte Täuschungen über Tatsachen, teilweise unter Verwendung falscher Daten (Pkt 1) n), 1) o), 1) r) bis 1) w), 1) z) bis 1) ad), 2) a) bis 2) c), 5) a), 5) c) und 5) d)) und/oder falscher Beweismittel (Pkt 1) ac) und 1) ad), 3), 5) c) und 5) d)), zu Handlungen verleitet, wodurch diese in nachstehenden Beträgen am Vermögen geschädigt wurden oder geschädigt werden sollten, und zwar
B)
am 19.06.2024 in ** eine fremde Sache, nämlich die ihm im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrest überlassene Fußfessel, mithin einen wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 11 StGB), beschädigt, indem er diese gewaltsam öffnete und von seinem Fuß entfernte;
C)
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 91) wegen der Aussprüche über die Strafe und den Verfall mit den Anträgen, die verhängte Freiheitsstrafe erheblich zu reduzieren bzw eine allenfalls teilbedingte Strafe zu verhängen und vom Verfall abzusehen, in eventu den für verfallen erklärten Vermögenswert auf EUR 23.711,85 zu reduzieren. Die ursprünglich angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Schriftsatz vom 18.12.2025 zurückgezogen.
In ihrer Stellungnahme erachtet die Oberstaatsanwaltschaft die Berufung des Angeklagten für nicht berechtigt.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass nicht ersichtlich ist, warum die vom Erstgericht unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB als schuld- und tatangemessen erachtete und innerhalb des Strafrahmens verhängte Strafe gegen das Gebot der Achtung der Menschenwürde nach Art 3 EMRK verstoßen sollte.
Das Erstgericht erachtete die umfängliche geständige Verantwortung des Angeklagten, dessen eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit und die teilweise Beschränkung auf den Versuch als mildernd. Erschwerend seien acht einschlägige Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation der Tathandlungen des Angeklagten (zu Pkt A), das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 StGB, der rasche Rückfall nach seiner Enthaftung, die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens und der hohe Schadensbetrag.
Die Strafzumessungsgründe sind zu korrigieren.
Zusätzlich mildernd ist die Schadensgutmachung zu B) des Schuldspruches zu berücksichtigen (ON 88.1 AS 12 und Beilage I in ON 88.2). Zu präzisieren ist weiters, dass zu den Punkten A und C des Schuldspruchs von einer deutlich eingeschränkten Dispositionsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner Spielsucht auszugehen ist (vgl Sachverständigengutachten ON 43 AS 18), wobei diese aber einer gänzlichen Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit nicht nahekommt.
Auch die Erschwerungsgründe bedürfen einer Korrektur. Die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB wirken nicht zusätzlich erschwerend, zumal diese bereits die Erweiterung des Strafrahmens bewirken. Der vom Erstgericht angenommene „hohe Schadensbetrag“ wirkt insofern aggravierend, als dieser die Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB mehrfach übersteigt.
Zusätzlich erschwerend wirkt sich dagegen die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Tatwiederholung zu Pkt A) des Schuldspruchs aus.
Das umfassende Geständnis des Angeklagten wurde bereits mildernd berücksichtigt. Ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung liegt darin nicht, weil der Angeklagte bereits durch die bis zu seiner Einvernahme (ON 28.24) vorliegenden Ermittlungsergebnisse schwer belastet wurde.
Indem der Berufungswerber den Erschwerungsgrund des raschen Rückfalls nach seiner Enthaftung bemängelt, übersieht er, dass der Angeklagte nach seiner Flucht aus dem Strafvollzug am 19.06.2024 durch Entfernung der im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests angebrachten Fußfessel (Pkt B des Schuldspruchs) ab seiner neuerlichen Festnahme am 13.09.2024 aufgrund des Widerrufs der bedingten Entlassung zu ** des Landesgerichtes Innsbruck (Urteil zu ** des Landesgerichtes Innsbruck) die zu ** des Landesgerichtes Innsbruck verhängte (restliche) Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 25 Tagen und anschließend die Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen zu ** des Bezirksgerichtes Telfs bis 26.03.2025 verbüßte (ON 47). Nach dieser Haftentlassung setzte der Angeklagte seine betrügerischen Handlungen bereits ab 10.04.2025 wiederum fort, sodass von einem äußerst raschen Rückfall nach der Haftentlassung auszugehen ist.
Im Übrigen wurden die Betrugshandlungen auch während des Vollzuges der Strafhaft in Form des ab 15.01.2024 geltenden elektronisch überwachten Hausarrests und während seiner Flucht aus diesem Strafvollzug (ON 47) sowie während bereits anhängigen Verfahrens, zumal der Angeklagte bereits am 15.10.2024 einvernommen worden war (ON 28.24), begangen.
Der Strafrahmen des § 147 Abs 3 StGB reicht aufgrund des Vorliegens der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB von 6 Monaten bis zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe.
Aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehalts der Taten und der vorliegenden Strafzumessungsgründe, insbesondere unter stärkerer Berücksichtigung der deutlich eingeschränkten Dispositionsfähigkeit des Angeklagten und seines umfassenden Geständnisses, erscheint die verhängte Strafe etwas zu hoch und war daher auf vier Jahre herabzusetzen. Sie wird damit der personalen Täterschuld, dem Unrechtsgehalt der Taten, den Strafzumessungsgründen und den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung nach § 32 StGB gerecht.
Eine teilweise bedingte Strafnachsicht kommt schon aufgrund der Strafhöhe und im Übrigen mit Blick auf die einschlägige Vorstrafenbelastung aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über den Verfall ist nicht berechtigt.
Gemäß § 20 Abs 1 StGB hat das Gericht Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären. Soweit die dem Verfall unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, hat das Gericht gemäß § 20 Abs 3 StGB einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der dem für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangten Vermögenswert entspricht.
Ausgeschlossen ist der Verfall unter anderem, soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat (§ 20a Abs 2 Z 2 StGB) oder soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird (§ 20a Abs 2 Z 3 StGB).
Abzusehen ist vom Verfall, soweit der für verfallen zu erklärende Vermögenswert oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den der Verfall oder die Einbringung erfordern würde (§ 20a Abs 3 StGB).
Ein unverhältnismäßig großer Verfahrensaufwand nach § 20a Abs 3 StGB kann sich aus der Notwendigkeit aufwendiger Ermittlungen ergeben, liegt aber nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch dann vor, wenn die Vollstreckung voraussichtlich aufwendig sein wird. Nur wenn der Verfallsgegenstand absolut geringfügig ist, sollte ein unverhältnismäßig hoher Verfahrensaufwand angenommen werden ( Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 20a Rz 36 ff). Davon kann bei dem hier in Rede stehenden Verfallsbetrag von EUR 55.000,-- nicht die Rede sein.
Insofern der Angeklagte auf eine Härteklausel verweist, weil das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschwert oder ihn unbillig hart treffen würde, ist dies kein Kriterium mehr. Die vom Angeklagten zitierte Entscheidung 15 Os 155/15f bezieht sich auf einen Vergleich der früheren mit der geltenden Rechtslage. Die geltende Fassung des § 20a Abs 2 Z 2 und Z 3 StGB ordnet nur die Berücksichtigung einer bereits erfolgten Schadensgutmachung, einer Sicherheitsleistung dafür bzw sonstiger rechtlicher Maßnahmen, die die gleiche Wirkung haben, an (15 Os 155/15f).
Entgegen der Berufungsansicht hindert auch der Zuspruch an Privatbeteiligte die gleichzeitige Anordnung des Verfalls nicht (RIS Justiz RS0129916). Für den Fall der tatsächlichen Befriedigung eines Privatbeteiligten ist auf die Möglichkeit der nachträglichen Milderung des Verfalls nach § 31a Abs 3 StGB zu verweisen (vgl. Fuchs/Tipold, aaO Rz 33).
Die Höhe des Verfallsbetrages ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen, wobei der für verfallen erklärte Betrag von EUR 55.000,-- ohnehin die vom Erstgericht festgestellte Bereicherung von mehr als EUR 60.000,-- unterschreitet.
Es war sohin der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe teilweise Folge zu geben, nicht hingegen der Berufung wegen des Ausspruchs über den Verfall.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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