JudikaturOGH

RS0093476 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2025

Dem besonderen Schutz des Gesetzes unterliegen nur solche dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtungen, Anlagen und andere Sachen, die für den Betrieb selbst Bedeutung haben. Beschädigungen an ihnen müssen daher zumindest die abstrakte Eignung besitzen, die Betriebssicherheit des Verkehrsmittels zu beeinträchtigen (hier: Einschlagen der Glasscheiben eines Straßenbahn-Wartehäuschens: nur einfache Sachbeschädigung).

OLG Wien vom 15.07.1975, 12 Bs 272/75; Veröff: ZVR 1975/231 S 316

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