Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Norbert Walter und Ing. Mag. Michael Burger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichtes Wien vom 30.9.2025, **-17, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 23.1.2025 sprach die Beklagte aus, vorübergehende Berufsunfähigkeit liege bei der Klägerin nicht mehr vor, weswegen das Rehabilitationsgeld mit 28.2.2025 entzogen werde. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation seien nicht mehr zweckmäßig. Es bestehe kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Dagegen richtete sich die Klage der Klägerin mit dem Vorbringen, eine wesentliche Besserung ihres Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht in der Lage, ihre zuletzt ausgeübte oder eine zumutbare Tätigkeit auszuüben. Die gesundheitlichen Einschränkungen würden noch mindestens für weitere sechs Monate vorliegen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte die Klagsabweisung. Der Gesundheitszustand der Klägerin habe durch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation wesentlich verbessert werden können, sodass die Klägerin wieder imstande sei, die bisher ausgeübte bzw eine innerhalb des Verweisungsfeldes liegende Berufstätigkeit auszuüben.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt.
Es stellte den auf den Urteilsseiten 2 bis 5 ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen und aus dem Folgendes hervorgehoben wird:
Die am ** geborene Klägerin bezog von 1.9.2023 bis zur Entziehung per 28.2.2025 Rehabilitationsgeld.
Orthopädisch leidet die Klägerin seit der Gewährung des Rehabilitationsgeldes an chronischer, rechtsbetonter Zervikobrachialgie mit hochgradiger, schmerzhafter Funktionsminderung der Halswirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenersatzoperation 05/2023 der Segmente C4/5 und C5/6 und zuletzt 03/2024 magnetresonanztomographisch festgestelltem Bandscheibenvorfall im Bereich C3/4 mit deutlicher Einengung des Rückenmarks, Periarthritis humeroscapularis rechts mehr als links mit deutlicher, schmerzhafter Bewegungseinschränkung des rechten, geringer des linken Schultergelenks im Sinne einer „frozen shoulder“ rechts bei geringer Arthrose im linken Schultereckgelenk und zuletzt 09/2024 sonographisch bewiesener Kalkschulter rechts und mäßiggradiger Sehnenansatzerkrankung der Rotatorenmanschette und der proximalen Bizepssehne rechts, sowie zuletzt 10/2022 magnetresonanztomographisch festgestellte Sehnenansatzerkrankung der linken Supraspinatussehne Rezidivierende, rechtsbetonte Lumboischialgie mit mittelgradige bis deutlicher, schmerzhafter Herabsetzung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule bei nativradiologisch nur geringen Aufbrauchserscheinungen, mittelgradiger, schmerzhafte Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke und geringgradige Minderung des Bewegungsumfangs beider Kniegelenke, beginnendes Karpaltunnelsyndrom beidseits zuletzt 04/2025 elektroneurodiagnostisch bewiesen, mittelgradiger Spreizfuß beidseits und leichter Hallux valgus rechts bei Zustand nach Bänderriss im linken Sprunggelenk und nach Fraktur im Bereich des rechten Vorfußes, sowie zuletzt 04/2025 elektroneurodiagnostisch festgestelltes sensomotorisches Neuropathiesyndrom der Unteren Extremitäten. Internistisch leidet die Klägerin seit der Gewährung des Rehabilitationsgeldes an arterieller Hypertonie, Fettstoffwechselstörung, sowie Schilddrüsenzysten. Urologisch findet sich bei der Klägerin seit der Entziehung des Rehabilitationsgeldes ein Zustand nach offener Nierenteilresektion links im Juli 2023 bei lokal begrenzten Nierenkrebstumor, rezidivierende Harnblasenentzündungen seit Jahren sowie unwillkürlicher Harnverlust beim Einsetzen des Harndranges.
Gegenüber der Gewährung des Rehabilitationsgeldes kam es zu keiner kalkülsrelevanten Änderung (Verbesserung) des Gesundheitszustandes. (bekämpfte Feststellung)
Der gegenwärtige Gesundheitszustand hat sich aus orthopädischer Sicht gegenüber dem Gewährungszeitpunkt tendenziell eher verschlechtert.
Seit der Gewährung des Rehabilitationsgeldes im September 2023 sind der Klägerin leichte körperliche Arbeiten mehrheitlich bzw. vorwiegend im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit zu häufigem Wechseln der Körperhaltung, mit Arbeiten mit Hebe- und Trageleistungen bis höchstens 5kg und höchstens fallweise, ohne Arbeiten im längerdauerndem Sitzen ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen und häufigen Ausgleichsbewegungen, mit Arbeiten im Gehen und /oder Stehen weit weniger als halbzeitig diskontinuierlich, sowie weit weniger als 30 Minuten ununterbrochen, weniger als kurzzeitig und gelegentlich mit Arbeiten in gebückter Körperhaltung, mit Bildschirmarbeit über den ganzen Arbeitstag verteilt mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit, ohne Arbeiten, die ein Überstrecken erfordern, ohne Arbeiten, die das berufsmäßige Lenken eines Kfz erfordern, ohne Arbeiten, welche mit mehr als fallweisen und/oder wiederkehrenden endlagigen beziehungsweise brüsken Kopf(dreh)bewegungen einhergehen, ohne Arbeiten über Brustniveau rechts, ohne häufige Arbeiten über Schulterniveau links, ohne Arbeiten mit mehr als fallweisem Besteigen von Stiegen oder Treppen, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und ohne Arbeiten, die das Begehen von Leitern oder Gerüsten erfordern, ohne hockende und/oder kniende Arbeiten, ohne Arbeiten mit übermäßiger Kälte-und Nässeexposition, zu den üblichen Arbeitszeiten und-pausen zumutbar.
Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden.
Von Seiten der vertretenen Fachgebiete bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand in den nächsten 18 Monaten mit höherer Wahrscheinlichkeit mit Auswirkung auf das Leistungskalkül verschlechtern wird. Mit Sicherheit auszuschließen ist dies jedoch nicht.
Der zu erwartende Krankenstand ist selbst bei Kalkülseinhaltung nicht abschätzbar.
Zwischen den einzelnen Fachgebieten scheint keine gegenseitige Leidenspotenzierung oder -beeinflussung zu bestehen. Bei diesem Leistungskalkül ist es der Klägerin bereits seit der Gewährung im September 2023 am allgemeinen Arbeitsmarkt beispielsweise noch möglich, als Informationsdienstangestellte in Handelsbetrieben tätig zu sein.
Aus urologischer Sicht lag zum Zeitpunkt der Gewährung keine Arbeitsunfähigkeit vor […] und war die Klägerin somit zum Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes nicht arbeitsunfähig.
Eine sich auf das Leistungskalkül auswirkende Besserung des Gesundheitszustandes liegt nicht vor, sodass es Gegenüber der Gewährung des Rehabilitationsgeldes zu keiner kalkülsrelevanten Änderung (Verbesserung) des Gesundheitszustandes kam.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Leistung könne nur bei einer Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände entzogen werden, nicht aber wegen einer irrtümlich erfolgten Zuerkennung. Hätten die objektiven Grundlagen der Leistungserkennung keine Änderung erfahren, so stehe die Rechtskraft der zuerkennenden Entscheidung einer Entziehung entgegen – Rechtssicherheit gehe in diesem Fall der Rechtmäßigkeit vor.
Die Rechtsprechung verlange eine „wesentliche“, also entscheidungsrelevante Veränderung der Verhältnisse; eine wesentliche Änderung könne in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes oder in einer Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden liegen; für den anzustellenden Vergleich seien die Verhältnisses im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzugs in Beziehung zu setzen.
Da keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der Klägerin und somit keine Änderung des Leistungskalküls vorliege, sei aus diesem Grund die Entziehung unzulässig gewesen. Da der Klägerin im September 2023 beginnend mit 1.9.2023 Rehabilitationsgeld gewährt worden sei, sei der Klägerin Rehabilitationsgeld auch weiterhin über den 28.2.2025 hinaus zu gewähren.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung infolge unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen mit dem Antrag, „das Oberlandesgericht Wien […] möge feststellen, dass 1. der Bescheid vom 23.01.2025 mit welchem das Rehabilitationsgeld der klagenden Partei mit Ablauf des 28.02.2025 entzogen worden ist, zurecht erlassen wurde und keine vorübergehende Berufsunfähigkeit mehr vorliegt, sowie dass 2. ab dem Entziehungszeitpunkt kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung mehr besteht und sohin das erstinstanzliche Urteil vollinhaltlich aufgehoben wird; in eventu das angefochtene Urteil aufheb[en] und zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückverweis[en].“
Die Klägerin beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die verfehlte Formulierung der Berufungsanträge Punkt 1. und 2. schadet der Berufungswerberin nicht, weil sich im Zusammenhalt mit dem Wortlaut der Berufungserklärung und der Ausführung der Berufungsgründe klar und zweifelsfrei ergibt, welche Entscheidung sie begehrt und in welchem Umfang die Überprüfung der Entscheidung stattfinden soll ( Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 467 ZPO Rz 15/1 [Stand 1.9.2019, rdb.at]): Sie stellt mit den Berufungsanträgen Punkt 1. und 2. eindeutig einen Abänderungsantrag auf Klagsabweisung.
2.Eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe gereicht dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851). Es kommt nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RS0111425). Sind die Rechtsmittelgründe jedoch unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, gehen Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761).
In der Folge werden die Rügen der Berufungswerberin unter dem jeweils inhaltlich passenden Berufungsgrund behandelt (vgl RS0041851, RS0111425).
3. Zur Beweisrüge
3.1. Statt der bekämpften Feststellung begehrt die Berufungswerberin nachstehende Ersatzfeststellung:
„Gegenüber der Gewährung des Rehabilitationsgeldes kam es zu keiner grundsätzlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes, jedoch ist der bei der Gewährung bestehende Krankenstand nicht mehr gegeben, was einer kalkülsrelevanten Änderung des Gesundheitszustandes gleichkommt.“
3.2.Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 § 471 Rz 15).
3.2.1. Sofern die Berufungswerberin „festgestellt“ wissen will, dass der bei der Gewährung bestehende Krankenstand nicht mehr gegeben sei, was einer kalkülsrelevanten Änderung des Gesundheitszustandes gleichkomme, so ist ihr zu entgegnen, dass der soeben durch Unterstreichung hervorgehobene Halbsatz in Wahrheit eine rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Veränderung darstellt und daher mit Beweisrüge nicht bekämpft werden kann.
3.3. Im Übrigen richtet sich die Berufungswerberin in ihrer Beweisrüge nicht gegen eine vom Erstgericht getroffene Feststellung und begehrt davon abweichende, sondern möchte die Konstatierungen um zwei weitere „Sachverhaltselemente“ (dazu näher unten Punkte 5.5. f der Berufungsentscheidung) ergänzt haben , nämlich, dass bei der Klägerin im Gewährungszeitpunkt ein „Krankenstand“ vorgelegen sei, im Entziehungszeitpunkt jedoch nicht mehr.
Sie begehrt also keine von den Feststellungen des Erstgerichts abweichende Ersatzfeststellung, sodass ihre Ausführungen nicht dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung zuzuordnen sind. In Wahrheit macht die Berufungswerberin einen dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden sekundären Feststellungsmangel geltend, der daher dort zu behandeln ist.
4.Die Beweisrüge ist also insgesamt nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, sodass das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen übernimmt und sie seiner Entscheidung zugrundelegt (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 ZPO).
5. Zur Rechtsrüge
5.1. Das Fehlen oben näher bezeichneter (siehe Punkt 3.3. der Berufungsentscheidung) „Feststellungen“ macht die Berufungswerberin auch ausdrücklich als sekundären Feststellungsmangel geltend: Das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass zum Zeitpunkt der Gewährung ein Krankenstand im Ausmaß von sechs bis acht Wochen vorgelegen sei.
Aus diesen zusätzlichen Feststellungen sei eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse zu erschließen gewesen, was zu einer Klagsabweisung geführt hätte.
5.2. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachenfehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
5.3.Gemäß § 99 Abs 1 ASVG ist eine Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden sind. Beim Rehabilitationsgeld kommen dabei unter anderem eine Besserung des Gesundheitszustandes, eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, eine berufliche Rehabilitierbarkeit oder eine voraussichtlich dauerhafte Berufsunfähigkeit in Frage ( Sonntag in Sonntag, ASVG 16 § 143a Rz 5 ff).
Die Leistung kann jedoch nur entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die Änderung kann im Fall der Gewährung von Rehabilitationsgeld etwa in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Pensionsberechtigten oder in der Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden bestehen (RS0083884). Es ist zwar nicht erforderlich, dass in allen Bereichen eine Besserung oder Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (RS0122797), aber es muss zu einer insgesamt wesentlichen, entscheidenden Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung gekommen sein (RS0106704). Es reicht eine – wenn auch nur geringfügige – Verbesserung des körperlichen oder geistigen Zustands der versicherten Person im Entziehungszeitpunkt, die sich auf ursprünglich bestehende Beeinträchtigungen, die die (unrichtige) Einschätzung des Vorliegens vorübergehender Berufsunfähigkeit begründet haben, bezieht (RS0133202).
Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung hingegen keine wesentliche Änderung erfahren, dh ist der Sachverhalt im Entziehungszeitpunkt im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt unverändert, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen. In diesem Fall ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen (RS0133202, RS0083941, RS0106704, RS0110119, RS0083876, RS0083927).
5.4.Zur Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, sind für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges gegenüberzustellen (RS0083876, RS0084151 RS0083819).
Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszuerkennung ist die Erlassung des Gewährungsbescheids, bei einer gerichtlichen Entscheidung der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der Zeitpunkt des Abschlusses eines Vergleichs über die Leistungsgewährung in einem gerichtlichen Verfahren (RS0083884 [T21]).
Es bedarf daher im sozialgerichtlichen Verfahren neuerlich – unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen – der Feststellung der im Zuerkennungszeitpunkt wesentlichen Tatsachen (RS0123144, RS0083884 [T3, T12]).
Ausgehend von diesen Tatsachengrundlagen ist sodann rechtlich zu beurteilen, ob sich die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung verbessert haben, sodass eine Entziehung berechtigt ist.
5.5.Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist kein medizinischer Begriff, sondern das Ergebnis rechtlicher Würdigung eines bestimmten Sachverhaltes, nämlich die Beurteilung der auf Grund der medizinischen Befunde festzustellenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten in Beziehung zur bisherigen Beschäftigung (RS0084713).
5.6.Angesichts des zu Punkt 5.3. und 5.4. der Berufungsentscheidung Dargelegten sind detaillierte Feststellungen zu den Verhältnissen im Gewährungs-und Entziehungszeitpunkt erforderlich, sodass hier nicht die Rede davon sein kann, dass im vorliegenden Fall der Rechtsbegriff „Krankenstand“ ein dahinterstehendes, eindeutiges Tatsachensubstrat (RS0111277) in Bezug auf zusätzliche Gesundheitsstörungen und daraus resultierende weitere Einschränkungen des medizinischen Leistungskalküls im Gewährungszeitpunkt bezeichnet.
Die angeblich fehlende Feststellung eines „Krankenstands“ der Klägerin lässt unter diesem Blickwinkel also nicht erkennen, welche konkreten Konstatierungen die Berufungswerberin zu weiteren Einschränkungen des klägerischen Leistungskalküls im Gewährungszeitpunkt vermisst, die dann spätestens im Entziehungszeitpunkt weggefallen wären, sodass die Rechtsrüge insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.
5.7. Wenn die Berufungswerberin mit „Krankenstand“ ein Tatsachensubstrat des Inhalts ansprechen sollte, die Klägerin wäre (tatsächlich bezog sie Krankengeld von Oktober 2022 bis August 2023: ./12, Seite 3) damals nach dem Eingriff im Juli 2023 sechs bis acht Wochen nicht in der Lage gewesen, eine Beschäftigung auszuüben, so ist ihr zu entgegnen, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und jener der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit verschiedene Voraussetzungen haben, sodass es auf eine solche Tatsachenfeststellung nicht ankommt.
5.8. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist daher zu verneinen, weil die Feststellungen des Erstgerichts dessen rechtliche Beurteilung tragen, dass keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
6. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG sowie das zutreffende Kostenverzeichnis in der Berufungsbeantwortung.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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