Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2025, GZ **-261, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet der Antragsteller auch für die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Begründung:
Mit am 10. Juli 2012 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. September 2011 (ON 129, 144) wurde A* des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und – nach Stattgebung der Berufung der Anklagebehörde letztlich – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Demnach hat er zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 23. Dezember 2008 in ** B* dazu bestimmt, am 23. Dezember 2008 die ihm in seiner Eigenschaft als Prokurist der C* GmbH (nunmehr D* GmbH - FN ** des HG Wien) durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich zu missbrauchen und diesem Unternehmen einen Vermögensnachteil in der Höhe von EUR 4.000.000,-, mithin einen EUR 50.000,- übersteigenden Schaden zuzufügen, dass er einen zum Gesellschaftsvermögen der C* GmbH gehörenden Betrag von EUR 4.000.000,- der E* Holding GmbH ohne entsprechende Sicherheiten zum Zwecke der Erlangung eines Finanzierungskredits der F* auf ein Subkonto überwies und solcherart zur Verfügung stellte, wobei der Finanzierungskredit dem Erwerb der 100%igen Muttergesellschaft der C* GmbH, nämlich der C* Holding GmbH durch die E* Holding GmbH diente, indem er B* zur Durchführung dieser Überweisung aufforderte, wobei er überdies entgegen der mit B* getroffenen Vereinbarung den zum Gesellschaftsvermögen der C* GmbH gehörenden Betrag in der Höhe von EUR 4.000.000,- nicht mehr rückführte, sondern vielmehr einen Betrag in der Höhe von EUR 2.300.000,- zur dauerhaften Besicherung des Finanzierungskredits der F* AG auf einem Subkonto der E* Holding GmbH beließ und einen Betrag von EUR 1.700.000,- auf ein weiteres Geschäftskonto der E* Holding GmbH transferierte. Nachdem A* einen Teil von zwei Jahren und vier Monaten – teilweise im Wege des elektronisch überwachten Hausarrests – verbüßt hatte, wurde er am 10. Jänner 2015 bedingt entlassen (ON 202).
Am 10. Februar 2009, somit kurz nach der gegenständlichen Straftat, wurde A* durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ **, wegen § 33 Abs 1 und Abs 2a FinStrG zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. November 2019, AZ G*, wurde über ihn wegen des Finanzverbrechens des Abgabenbetruges nach §§ 13, 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a FinStrG idF BGBl. I Nr. 104/2010 (= vor BGBl. I Nr. 112/2012) sowie des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 2 lit a FinStrG idF BGBl. I Nr. 28/199 (= vor BGBl. I Nr. 104/2010) nach dem Strafsatz des § 39 Abs 3 lit a FinStrG idF BGBl. I Nr. 104/2010 (= vor BGBl. I Nr. 112/2012) gemäß § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43 Abs 1 StGB eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten (strafbestimmender Wertbetrag: EUR 225.726,45) und nachdem Strafsatz des § 33 Abs 5 FinStrG idF BGBl. I Nr. 28/199 (= vor BGBl. I Nr. 104/2010) eine Geldstrafe von EUR 200.000,- (strafbestimmender Wertbetrag: EUR 495.204,59), im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten, verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. März 2021, GZ H*-921, wurde A* der Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (A./), der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 (teils iVm § 161 Abs 1) StGB (B./) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB (C./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Weiters wurde gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. November 2019, AZ G*, gewährte bedingte Strafnachsicht von neun Monaten Freiheitsstrafe widerrufen. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 27. Juli 2022, GZ 15 Os 10/22t-4, zurück. Das Oberlandesgericht gab der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge und erhöhte die Freiheitsstrafe auf sieben Jahre und sechs Monate. In der Begründung wies es auf die neuerlich exorbitante Schadenshöhe, die Dreistig-, Rücksichtslosig- und Selbstverständlichkeit der wohldurchdachten Tatbegehung während offenen Strafvollzugs sowie im raschen Rückfall nach der bedingten Entlassung im Jänner 2015 hin. Mit Beschluss vom 4. Februar 2022, AZ 19 Bs 31/22f, betonte das Oberlandesgericht Wien die beharrliche, gegen das Rechtsgut des Vermögens gerichtete, deutlich ausgeprägte kriminelle Energie des Beschwerdeführers; auch in dem zu AZ 19 Bs 224/22p ergangenen Beschluss vom 11. August 2022 wurde auf die evidente Neigung des A*, Vermögensdelikte zu begehen, hingewiesen sowie darauf, dass er die vom Schuldspruchfaktum zu GZ H*-921 umfassten Handlungen teilweise während der Verbüßung der gegenständlichen dreijährigen Freiheitsstrafe, teils sogar in der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests begangen hatte.
Nach dem Inhalt des zu GZ H*-921 ergangenen Schuldspruchs, der ‐ auch in diesem Beschwerdeverfahren im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen etwa zur Wiedergutmachung des gesamten Schadens und der tätigen Reue (ON 263) ausnahmsweise zur Gänze dargestellt wird - hat er in ** und anderen Orten A./ als Geschäftsführer der D* GmbH (im Folgenden: D*)Güter im Wert von mehr als 300.000 Euro, nämlich Giralgeld von insgesamt jedenfalls rund 12 Millionen Euro, die ihm (als Inkassoberechtigtem) von nachstehenden Gesellschaften (Schuldnern) zur Weiterleitung an die nachgenannten Gesellschaften (Gläubiger) aufgrund der Ermächtigungen, für diese Zahlungen entgegenzunehmen (Inkasso), anvertraut worden waren, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Gelder zur Begleichung von Rechnungen der D* verwendete, „durch die zu B./I./ genannten Handlungen“ oder indem er trotz Aufforderung zur Überweisung der inkassierten Gelder entweder bestritt, diese inkassiert zu haben, oder die Überweisung unter Behauptung von Problemen in der Buchhaltung, Informationsverlusten und Finanzierungslücken bzw Liquiditätsengpässen verweigerte, und zwar 1./ im Zeitraum Ende 2008 bis 29. Februar 2012 zumindest EUR 11.533.460,30, die er von Schuldnern der nunmehrigen I* GmbH (im Folgenden: I*) einnahm; 2./ im Zeitraum November 2010 bis Februar 2011, wobei er auch als faktischer Geschäftsführer der J* AG agierte, EUR 267.307,71, die er von Schuldnern der K* GmbH (im Folgenden: K*) einnahm; B./ Bestandteile seines [privaten] Vermögens (II./) und [des Vermögens] der D* (I./), nämlich Gelder in insgesamt EUR 300.000,- übersteigender Höhe beiseite geschafft [oder verheimlicht – s US 12] und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger und der Gläubiger der D* oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, und zwar I./ als Geschäftsführer der D*, somit als leitender Angestellter einer juristischen Person (§ 161 Abs 1 StGB), im Zeitraum Anfang 2009 bis Ende Februar 2012 deren Gelder beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger, nämlich der I*, K*, L*, M* GmbH und vieler weiterer, in einem EUR 300.000,- übersteigenden Betrag vereitelt oder geschmälert, indem er für unternehmensfremde Zwecke Gelder von den Geschäftskonten der D* oder deren 100%igen Tochtergesellschaft D* N* LTD (im Folgenden: D* N*) überwies oder durch im Urteil näher beschriebene (vgl US 12 bis 15) Barbehebungen, Scheckbehebungen sowie Kreditkartenzahlungen entnahm; II./ im Zeitraum von zumindest Anfang 2012 bis Sommer 2014 Gelder im Betrag von insgesamt zumindest EUR 231.688,- verheimlicht und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger, nämlich der O*, P* AG und vieler weiterer Gläubiger in einem EUR 300.000,- nicht übersteigenden Betrag vereitelt oder geschmälert, indem er sein monatliches Einkommen von der D* Inc (USA) (im Folgenden: D* us) in Höhe von umgerechnet zumindest rund EUR 11.352,- Strohmännern wie der Q* GmbH und seiner damaligen Lebensgefährtin R* zukommen ließ, die seine Rechnungen beglichen oder ihm das Geld bar übergaben, wodurch er diese Vermögenswerte der Kenntnis seiner Gläubiger entzog; C./ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien (§ 147 Abs 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), nachstehende Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die diese oder einen anderen in einem EUR 5.000,- insgesamt mehrfach, nicht aber EUR 300.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, und zwar 1./ im Juli 2014 S* als Geschäftsführerin der Q* GmbH durch die Vorspiegelung, ein zahlungsfähiger und -williger Mieter zu sein, zur Überlassung eines Büros mit 150 m² sowie einer Wohnung mit 325 m² an der Adresse **, wodurch die Q* GmbH in einem Betrag von EUR 22.800,- am Vermögen geschädigt wurde; 2./ am 30. September 2014 Mag. T* als Richter im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Mödling durch die wahrheitswidrige Behauptung in seiner Besitzstörungsklage, er sei Hauptmieter des Büros an der Adresse **, indem er zur Täuschung ein falsches Beweismittel benützte, nämlich einen rückdatierten Mietvertrag vom 15. Mai 2011 zwischen der U* AG&Co KG als Vermieterin und A* als Mieter über die genannte Räumlichkeit, zur Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung, mit der S* aufgetragen wurde, A* den Besitz am genannten Objekt zu übergeben, wodurch die Q* GmbH in einem Betrag von EUR 7.500,- am Vermögen geschädigt wurde; 3./ am 22. April 2015 Mag. T* als Richter im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Mödling durch die wahrheitswidrige Behauptung in seiner Besitzstörungsklage, er sei Hauptmieter des gesamten zweiten und dritten Stocks an der Adresse **, indem er zur Täuschung falsche Beweismittel benützte, nämlich zwei rückdatierte Mietverträge jeweils vom 15. Mai 2011 zwischen der U* AG&Co KG als Vermieterin und A* als Mieter über die genannten Räumlichkeiten, zur Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung, die die V* GmbH verpflichten sollte, den Besitz an den genannten Objekten A* zu übergeben, zu verleiten versucht, wodurch diese in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte, was jedoch unterblieb, weil der Antrag am 11. Mai 2015 abgewiesen wurde; 4./ im Frühjahr 2020 in mehreren Tathandlungen MMag.Dr. W* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, dass er dessen Honorarnoten zahlen wolle und könne sowie dass er die Bezahlung bereits mehrmals angeordnet habe, zur Erbringung von (weiteren) Beratungs- und Vertretungsleistungen als Verteidiger.
Das Oberlandesgericht Wien hat bereits zwei, jeweils gegen die Abweisung von Wiederaufnahmeanträgen gerichtete Beschwerden des A* abgewiesen (20 Bs 282/22z und 20 Bs 196/24f).
Dem aktuellen Beschwerdeverfahren liegt ein weiterer Antrag des A* auf Wiederaufnahme zugrunde (ON 260), den das Erstgericht mit dem bekämpften Beschluss (ON 261) abwies.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 263), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 353 Z 2 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen. Die Bestimmung des § 353 Z 2 StPO erfordert die Beibringung von Tatsachen bzw. Beweismitteln, von denen das erkennende Gericht erst zu einem Zeitpunkt, zu dem ihre Verwertung nicht mehr möglich war, Kenntnis erlangte (RIS-Justiz RS0101229; 25 Os 8/14k; Mayerhofer, StPO 625 E 6-10 zu § 353; Lewisch in WK StPO § 353 Rz 24, 25, 30 und 45; Kirchbacher, StPO 15§ 353 Rz 2; Soyer in LiK StPO § 353 Rz 8 f), sofern sie die Eignung zur Erwirkung zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz aufweisen. Milder ist ein Strafgesetz mit „milderem Strafsatz“, somit ein Strafgesetz, hinsichtlich dessen (abgesehen von den Fällen der Strafsatzgleichheit) eine Subsumtionsrüge zulässig wäre (Lewisch in WK StPO § 353 Rz 6). „Beibringen“ iS der zitierten Gesetzesstelle bedeutet „schlüssiges Vorbringen“. Gefordert ist somit die durch neue Tatsachen bzw. Beweismittel (im Zusammenhang mit bereits bekannten Beweismitteln) begründete Möglichkeit, die Tatsachengrundlagen des Urteils (im Hinblick auf das Wiederaufnahmeziel des § 353 StPO) zu erschüttern und zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen. Diese Eignungsprüfung entspricht nach ständiger Rechtsprechung der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung (vgl. Lewisch in WK StPO § 353 Rz 24ff, insbesondere Rz 60ff). Umstände, die bereits im Erkenntnisverfahren erörtert und vom erkennenden Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung – anders als vom Verurteilten gewünscht – beurteilt wurden, sind nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens. Keine Tatsachen sind Wertungen, Spekulationen oder Erwägungen zur Beweiswürdigung des Erkenntnisgerichts (Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO § 353 Rz 39).
In seinem aktuellen Antrag auf Wiederaufnahme bringt der Verurteilte im Kern vor, dass ihm tätige Reue zugute komme, weil er 28 Verträge, die die E* Holding GmbH mit Vertrag vom 22. Dezember 2008 (Asset Purchase Agreement) von der C* Holding GmbH erworben hatte, ohne Gegenleistung an die D* GmbH weiter gereicht habe, die mit diesen, welche einen deutlichen Mehrwert als EUR 4 Mio hätten, habe arbeiten können. Dadurch sei der bei der D* GmbH entstandene Vermögensschaden rechtzeitig, nämlich bevor noch die Strafverfolgungsbehörden von einem Verschulden des A* erfahren hätten, wieder gutgemacht worden.
Der Wiederaufnahmeantrag sowie das Beschwerdevorbringen überzeugen nicht.
Vorweg ist festzuhalten, dass A* bereits in seinem Wiederaufnahmeantrag vom 21. März 2022 ausdrücklich damit argumentierte, dass sich „(zusammengefasst) ergebe, dass die E* Holding GmbH Verträge kaufte, welche laut Mag. X* einen Wert von EUR 3,6 Mio aufwiesen, wobei sich der tatsächliche Wert dieser Verträge auf zumindest EUR 10 Mio bis EUR 15 Mio belaufe. Diese Verträge seien von Anfang an der D* GmbH zur Verfügung gestellt worden“ (s. AS 45 und 46 in ON 231). Über diesen Antrag wurde damit bereits rechtskräftig entschieden, ungeachtet dessen, dass A* auf Basis derselben Behauptungen diesmal rechtlich nicht mit fehlendem Schadenseintritt (AS 47 in ON 231) sondern mit tätiger Reue (§ 167 StGB) argumentiert.
Überdies sind Privatgutachter keine Sachverständigen iSd StPO, für ihre Schlussfolgerungen gilt nichts Anderes als für jene von Zeugen, deren Aussagen nur hinsichtlich des Berichts über sinnliche Wahrnehmungen erörterungsbedürftig sind (RIS-Justiz RS0097545 [T19], RS0097292 [T21]). Aus diesem Grund ist im Wiederaufnahmeverfahren allein der Befund des Privatsachverständigen beachtlich, der einen Bericht über sinnliche Wahrnehmungen darstellt (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 435, 351; Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 58). Das Ziehen von Schlüssen ist gerichtlich beigezogenen Gutachtern vorbehalten (vgl RIS-JustizRS0097292 [T17, T18 und T21], RS0118421; OLG Wien, 31 Bs 248/24h).
Es wäre allenfalls nur der in einem Privatgutachten enthaltene Befund als neues Beweismittel anzusehen (Lewisch aaO § 353 Rz 58). Wenn sich umgekehrt ein Privatgutachten in seinem Befund lediglich auf bereits vorliegende Ergebnisse des Strafverfahrens stützt, kann schon gedanklich kein neues Beweismittel vorliegen. Fallbezogen bezieht sich die im Wiederaufnahmeantrag vorgelegte „gutachterliche Stellungnahme“ auf das schon bekannte Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Mag.X* vom 28. Juni 2011 (siehe AS 13 in ON 260), dem allein das Ziehen von Schlüssen, etwa auf den Wert gegenständlicher Verträge, vorbehalten ist. Abgesehen davon erlaubt die eigenständige Bewertung dieser Verträge keine sinnvollen Rückschlüsse auf eine vom Verurteilten tatsächlich ins Auge gefasste redliche Schadensgutmachung.
Gemäß § 167 Abs 1 StGB wird die Strafbarkeit unter anderem wegen Untreue durch tätige Reue aufgehoben. Gemäß Abs 2 kommt dem Täter tätige Reue zustatten, wenn er, bevor die Behörde (§ 151 Abs 3) von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich ohne Andringen des Verletzten, so doch ohne hierzu gezwungen zu sein (Z 1), den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gut macht.
Nur die Gutmachung durch redlich erlangte Mittel bewirkt die Aufhebung der Strafbarkeit nach § 167 StGB. Für einen Täter, der sich Mittel zum Ersatz durch eine strafbare Handlung besorgt oder von einer solchen Herkunft der Mittel zur Gutmachung des Schadens aus seiner Tat auch nur Kenntnis hat, kommt tätige Reue nicht in Betracht ( Kirchbacher/Ifsits in WK-StGB 2 § 167 Rz 25).
Fallbezogen beruft sich der Verurteilte auf den Wert von insgesamt 28 Verträgen, welche er der D* GmbH ohne Gegenleistung übergeben habe, deren Erwerb aber erst durch die zum Nachteil der D* GmbH erfolgten Untreue von EUR 4 Mio ermöglicht wurde. So gesehen ist schon das Kriterium der Redlichkeit in Frage zu stellen.
Darüber kann mit Blick auf die eingangs zitierte Verurteilung des A* durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ H*, nicht ernsthaft von einer redlich vorgenommenen Schadensgutmachung zu Gunsten der D* GmbH ausgegangen werden.
Aus den im Verfahren H* des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewonnenen Sachverhaltsannahmen (s. erstinstanzliches Urteil ON 921) kann eine seriöse Vorgangsweise des A* um Schadensgutmachung im Sinne einer tätigen Reue nach § 167 StGB nicht abgeleitet werden, im Gegenteil.
So hat er zunächst als Geschäftsführer der D* GmbH Girageld von insgesamt rund EUR 12 Mio, die ihm als Inkassoberechtigten von Gesellschaften zur Weiterleitung an weitere Gesellschaften anvertraut worden waren, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Des Weiteren hat er einen Bestandteil seines Vermögens und der D* GmbH in insgesamt EUR 300.000,-- übersteigender Höhe beiseite geschafft, um dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger und derer der D* GmbH oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert. Der im Urteil angenommene Sachverhalt offenbart nicht nur ein im Verhältnis zu Vertragspartnern der D* GmbH gepflogenes unredliches, rechtlich als Veruntreuung zu qualifizierendes Verhalten zum Nachteil der Vertragspartner, sondern auch ein auf US 12 näher dargestelltes Beiseiteschaffen von Vermögen auch der D* GmbH, wodurch A* unter anderem einen bei der D* GmbH bewirkten, EUR 300.000,-- übersteigenden Vermögensschaden billigend in Kauf nahm (US 15).
Illustrativ wird im Urteil auf US 35 bemerkt, dass Umstände auf den Tatplan des A* schließen, dass er die D* GmbH nur zwecks Verwendung der hohen Umsätze für eigene Zwecke erwerben wollte.
Auch wird im Urteil von einem bereits Anfang 2009 gebildeten Willen des A* ausgegangen, die von der D* GmbH erwirtschafteten Gelder nicht weiterzuleiten sondern sich oder anderen zuzueignen (US 38; s. auch die Ausführung, dass sogar schon die am 23. Dezember 2008 stattgefundene, zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien verurteilte Tathandlung als nach außen tretender Ausdruck des Willens des A* anzusehen ist, Gelder der D* GmbH nicht für die Zwecke des Unternehmens zu verwenden).
Indem die Beschwerde diese Sachverhaltselemente in ihrer Argumentation und Wiederholung des Vorbringens im Wiederaufnahmeantrag völlig ausspart, vermag sie den erstgerichtlichen Beschluss nicht entscheidend in Frage zu stellen. Ihr bleibt ein Erfolg versagt.
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