Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Dr. Pscheidl in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , **, vertreten durch den Erwachsenenvertreter DI C* B*, ebendort, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.med.univ. D* , **, vertreten durch Lansky, Ganzger, Göth&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 25.000,-- sA und Feststellung (EUR 1.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.6.2025, **-59, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.744,82 (darin EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zu ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde der Kläger am 16.5.2014 für schuldig erkannt, unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 ABGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizoaffektiven Psychose mit maniform wahnhaftem Zustandsbild, andere im Urteil näher genannte Personen gefährlich mit dem Tod bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und andere näher genannte Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu im Urteil näher genannten Handlungen und Unterlassungen zu nötigen versucht zu haben, sohin Taten begangen zu haben, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wären, weswegen er nach § 21 Abs 1 StGB in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen wurde. Von 15.5.2014 bis 31.12.2016 befand sich der Kläger im Maßnahmenvollzug. Dann wurde er unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen. Dabei wurden ihm folgende Weisungen auferlegt:
- Inanspruchnahme regelmäßiger fachärztlich-psychiatrischer Kontrolle;
- regelmäßige Einnahme der vorgeschriebenen Medikation mit Verabreichung der neuroleptischen Depotinjektion und Kontrolle mittels Blutspiegel;
- Einhaltung der Alkoholabstinenz und der Abstinenz von legalen psychoaktiven Substanzen mit stichprobenartigen Kontrollen;
- Duldung stichprobenartiger Screenings zur Überprüfung der Drogenabstinenz;
- Wohnsitznahme in einer geeigneten Nachsorgeeinrichtung entsprechend „E*“ **, inklusive tagesstrukturierender Beschäftigung im Rahmen der „F*“;
- regelmäßige Rückmeldung über weisungsgebundene Maßnahmen an das Gericht.
Das forensisch-therapeutische Zentrum Asten sprach die Empfehlung aus, dass der Kläger sein Medizinstudium an der G* nicht weiterführen sollte, eine entsprechende Weisung wurde aber nicht erteilt.
Am 08.01.2019 wurde der Beklagte in der Maßnahmenvollzugssache des Klägers zu ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, Befund und Gutachten über die Notwendigkeit der Wohnsitznahme in der Nachsorgeeinrichtung „H*“ zu erstatten. Nach einem Bericht der H*, wonach sich der Kläger besorgniserregend verhalte und empfohlen werde, den psychischen Zustand des Klägers genau zu beobachten, auch weil der behandelnde Psychiater Dr. I* die Medikation des Klägers gezielt abgesetzt habe, und Mitteilungen der Polizei, wonach sich der Kläger als Student der G* beunruhigend verhalten habe, wurde der Gutachtensauftrag um die Frage erweitert, ob beim Kläger die Voraussetzungen eines Widerrufs der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und ein Wiederaufleben der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit vorlägen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Depotmedikation beendet und das Medizinstudium an der G* wieder aufgenommen worden sei, und der Kläger somit gegen Weisungen verstoße. Abzuklären sei auch, ob die Abklärung, ob die Weiterführung des Studiums angemessen bzw ungefährlich erscheine.
Für die Gutachtenserstattung studierte der Beklagte die Krankengeschichte des Klägers und den Akteninhalt und führte ein ausgedehntes Gespräch mit dem Kläger. Er brachte das Gutachten am 19.3.2019 beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein. Darin hielt er insbesondere fest, dass der Kläger erneut in Konflikt mit Studierenden und Lehrpersonal der G* geraten sei, entgegen der, nicht als Weisung erteilten, Empfehlung des forensisch-therapeutischen Zentrums Asten, sein Medizinstudium an der G* wiederaufgenommen habe, die Depotmedikation eingestellt worden sei und auch keine andere Art der Medikation stattgefunden habe. Der Beklagte kam zum Schluss, dass beim Kläger ein antriebsgesteuertes, denkgesteuertes, megalomanes, paranoid-wahnhaftes Zustandsbild mit deutlich vermindertem Kritik-und Urteilsvermögen bei bekannter schizoaffektiver Psychose nach ICD 10 F 25.8 gegeben war. Es lag daher seiner Einschätzung nach dieselbe Gefährlichkeitsprognose wie zum Zeitpunkt der Einweisung vor. Der Beklagte verwies dabei auf das im Rahmen des Strafverfahrens erstattete Gutachten von Dr. J*, welcher dieselbe Diagnose gestellt hatte. Die Wiederaufnahme des Medizinstudiums sei entgegen der Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums Asten erfolgt, welche nicht als Weisung auferlegt worden sei. Beim weiteren Studium an der G* sei es erneut zu ähnlichen Verhaltensweisen gekommen, wie die, die zur Einweisung des Klägers geführt hätten, weswegen der Beklagte die Weiterführung des Studiums durch den Kläger als keinesfalls angemessen und keinesfalls ungefährlich einstufte. Daraufhin erfolgte durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 25.4.2019 eine förmliche Mahnung des Klägers. Mit Beschluss vom 30.4.2019 präzisierte das Landesgericht für Strafsachen Wien die dem Kläger erteilte Weisung, nämlich die regelmäßige Einnahme der vorgeschriebenen Medikation mit Verabreichung einer neuroleptischen Depotinjektion und Kontrolle mittels Blutspiegel, dahingehend, dass diese Weisung ausschließlich durch eine forensisch-therapeutisch-ärztliche Einrichtung durchgeführt werden müsse und nicht – wie bisher – durch den Wahlarzt Dr. I*.
Einem vom Kläger im Strafverfahren gestellten Antrag auf Enthebung des Beklagten als Sachverständigen wurde nicht stattgegeben. Im weiteren Verlauf des Verfahrens stellte der Beklagte selbst einen Antrag auf Enthebung, den er mit Anschuldigungen und Anzeigen durch den Vater des Klägers begründete. Diesem Antrag wurde stattgegeben und Dr. K* zum Sachverständigen bestellt.
Mit Bescheid der G* vom 18.9.2019 wurde der Kläger vom Studium der Humanmedizin ausgeschlossen. In diesem Bescheid wird unter anderem festgehalten, dass der Kläger abseits seiner erbrachten Studienleistungen öfters in Konflikt mit anderen Studierenden, StudienvertreterInnen und Lehrpersonal geraten sei. In den Jahren 2012 und 2013 habe er der Vizerektorin für Lehre per E-Mail geschrieben, sie solle Entschädigung zahlen oder sie werde ermordet und wenn er sterbe, würde er alle mitnehmen; dem Leiter der Studienabteilung habe der Kläger in einer E-Mail mitgeteilt, er solle sich lieber selbst umbringen, der Kläger schicke ihm Mörder. 2018 und 2019 sei der Kläger erneut auffällig geworden. So habe die Studierendenvertretung dem Rektorat von Korrespondenz berichtet, durch die sich ein Mitarbeiter persönlich bedroht gefühlt habe, und beunruhigenden Facebook-Postings. Damit zeige sich aus Sicht der G* dieselbe Bedrohungslage, die zur strafrechtlichen Verfolgung des Klägers Anlass gegeben habe. Erst nach diesen Ausführungen wird im Bescheid auf das klagsgegenständliche Gutachten des Beklagten eingegangen. Die für den Ausschluss maßgeblichen Umstände wurden am Ende der rechtlichen Beurteilung wie folgt zusammengefasst:
„- bereits eine strafrechtliche Verurteilung wegen schwerer Nötigung und gefährlicher Drohung von bzw gegenüber Universitätsangehörigen vorliegt,
- eine klare, konsistente Krankheits- und/oder Deliktseinsicht auf keinen Fall festgestellt werden kann und damit auch die Aufrechterhaltung der medikamentösen Compliance und folglich die Eindämmung der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit mit großer Unsicherheit behaftet ist;
- die vorgeschriebene Depotmedikation weisungswidrig abgesetzt wurde;
- es zu einem Aufleben der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit gemäß § 21 StGB gekommen ist,
und
- A* B* in Konfliktsituationen mit StudienkollegInnen, sohin in ursächlichem Zusammenhang mit seinem Studium an der G*, erneut Verhaltensmuster an den Tag legte, die an die bereits bekannten, wahnhaft getriebenen Aggressionshandlungen anknüpfen.“
Nach dem Ausschluss von der G* inskribierte der Kläger an der L*, wo er für das Medizinstudium Studiengebühren zahlen muss.
Das hier gegenständliche Gutachten des Beklagten wurde von diesem lege artis erstellt. Das Wiederaufleben der Gefährlichkeit beim Kläger wurde vom Beklagten richtig diagnostiziert, die Weiterführung des Medizinstudiums war nicht zu empfehlen. Das Gutachten des Beklagten entspricht den Qualitätskriterien der Kriminalprognostik. [vom Kläger bekämpfte Feststellung]
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von EUR 25.000,-- sA sowie die mit EUR 1.000,-- bewertete Feststellung seiner Haftung für allfällige Folgeschäden aus dem unrichtigen Gutachten, insbesondere für weiter auflaufende Studiengebühren an einer Privatuniversität. Dazu brachte er vor, der Beklagte habe im Rahmen seiner Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachverständiger ein unrichtiges Gutachten erstattet. Darin habe er eine falsche Gefährlichkeitsprognose getroffen, welche dazu geführt habe, dass der Kläger vom Diplomstudium Humanmedizin an der G* ausgeschlossen worden sei. Dieses Gutachten sei allein ursächlich für die Entscheidung der G* gewesen. Das Gutachten basiere auf einer mangelhaften und nicht lege artis durchgeführten Begutachtung des Klägers.
Der Beklagte wendete – soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz – ein, er habe ein fachlich richtiges Gutachten erstattet und dabei auch die Standesregeln der Gerichtssachverständigen eingehalten. Er sei schon unzählige Male von Gerichten bestellt worden und habe die nötige fachliche Eignung.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 3 bis 7 der UA ersichtlichen Feststellungen, deren für das Berufungsverfahren wesentlicher Inhalt eingangs wiedergegeben wurde und auf die im Übrigen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, nach den Feststellungen sei das klagsgegenständliche Gutachten richtig und lege artis erstattet worden, weshalb allein schon deshalb eine Haftung des Beklagten ausscheide. Entgegen der Ansicht des Beklagten habe die G* den Ausschluss des Klägers auch nicht allein auf die Gefährlichkeitsprognose des Beklagten gestützt, sondern auch auf die bereits erfolgte Verurteilung, die zahlreichen Vorfälle mit Mitarbeitern und Mitstudierenden und den Verstoß gegen die Weisung des Gerichts, regelmäßig Depotmedikation einzunehmen. Die Gefährlichkeitsprognose des Beklagten sei damit nicht allein der Anlass für den Ausschluss des Klägers gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Verfahrensrüge:
1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Berufungswerber geltend, dass das Erstgericht seinen Ablehnungsantrag gegen die im gegenständlichen Verfahren bestellte Sachverständige Dr. M* zu Unrecht verworfen habe. Hätte das Erstgericht dem Ablehnungsantrag Folge gegeben und einen anderen Sachverständigen bestellt, hätte dieser erkannt oder erkennen können, dass das klagsgegenständliche Gutachten des Beklagten sachlich unrichtig sei und wäre der Klage Folge gegeben worden.
Sachverständige können aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§ 355 Abs 1 ZPO). Ein Richter ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Als Befangenheitsgründe kommen in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien, ihren Vertretern oder auch zu Zeugen in Betracht ( Mayr in Klicka/Koller 6§ 19 JN Rz 4 ff). Ein klassischer Grund für die Ablehnung des Sachverständigen ist die Erstattung eines (entgeltlichen) Privatgutachtens für eine Partei vor dem Prozess ( Rechberger/Koller in Klicka/Koller 6§§ 355 bis 356 ZPO Rz 3).
Der Berufungswerber legt in der Berufung nicht dar, welche zureichenden Ablehnungsgründe das Erstgericht bei seiner Entscheidung nicht erkannt habe. Wenn er diesbezüglich auf sein detailliertes Vorbringen im Ablehnungsantrag ON 31 verweist, so ist die Verweisung in einem Rechtsmittel auf Ausführungen in einem Schriftsatz unzulässig, weil jede Rechtsmittelschrift einen in sich geschlossenen selbständigen Schriftsatz darstellt und nicht durch Bezugnahme auf den Inhalt anderer in derselben oder einer anderen Sache erstatteten Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden kann (RS0007029, RS0043616, RS0043579).
Dass das Gutachten der Sachverständigen nach Ansicht des Berufungswerbers mangelhaft, nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar sein soll, ist nicht geeignet, eine Voreingenommenheit der Sachverständigen darzulegen. Bedenken gegen die Qualität des Gutachtens oder die Behauptung mangelnder Sachkenntnis oder überhaupt eine unrichtige Begutachtung bilden keinen Ablehnungsgrund ( Rechberger/Koller , aaO Rz 2), worauf schon das Erstgericht im Beschluss ON 33 zutreffend hingewiesen hat.
1.2. Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt der Berufungswerber darin, dass das Erstgericht nicht entsprechend § 362 ZPO eine neuerliche Begutachtung durch andere Sachverständige oder doch eine Zuziehung anderer Sachverständiger beauftragt habe. Dies sei insbesondere zur Behebung von Mängeln im Gutachten, Unklarheiten oder Unschlüssigkeiten des Gutachtens oder wegen besonderer Schwierigkeit des Falles erforderlich gewesen. Diese Umstände seien vorgelegen, vom Erstgericht jedoch nicht erkannt worden. Der Kläger habe detailliert vorgebracht, dass andere gerichtlich bestellte Sachverständige zu entgegengesetzten Beurteilungen gekommen seien als der Beklagte, wie etwa der Sachverständige Dr. K*, der in seinem Gutachten vom 21.12.2021 zum Ergebnis gekommen sei, den Kläger sein Studium exklusiv weiterführen zu lassen. Auch aus dem Privatgutachten des Assoc.Prof.Prof.h.c.Univ.Doz.MMag.DDr. N* gehe hervor, dass das Gutachten des Beklagten fachlich nicht korrekt erstattet worden sei. Es sei daher offensichtlich eine besondere Schwierigkeit des Falles vorgelegen. Dies hätte das Erstgericht erkennen und einen anderen bzw weiteren Sachverständigen beauftragen müssen. Bei Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens hätte sich ergeben, dass das Gutachten des Beklagten unrichtig gewesen sei und dieser eine falsche Gefährlichkeitsprognose getroffen habe.
Befund und Gutachten des Sachverständigen unterliegen ebenso wie alle anderen Beweismittel der freien richterlichen Würdigung (RS0114627). Erscheint das abgegebene Gutachten ungenügend oder werden von mehreren Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinden soll (§ 362 Abs 2 Satz 1 ZPO). Ob eine Begutachtung durch weitere Sachverständige stattzufinden hat, liegt somit im Ermessen des Gerichts.
Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens ebenso wie die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen grundsätzlich in den Bereich der Beweiswürdigung. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen daher eine Frage der Beweiswürdigung und betrifft keinen Verfahrensmangel. Gleiches gilt für die Entscheidung, einem Sachverständigen nicht zu folgen sowie für die Prüfung, ob die Einholung eines Ergänzungsgutachtens erforderlich war oder ob jemand, die für die Erfüllung der Aufgabe eines Sachverständigen notwendige Fachkunde hatte. Auch die Beurteilung, ob ein Sachverständigengutachten getroffene Feststellungen stützt, dieses Gutachten erschöpfend ist oder an den Sachverständigen weitere Fragen zu richten gewesen wären, fällt ausschließlich in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0043320, RS113643, RS0040586, RS0043163, RS0043414; Lovrek in Fasching/Konecny³§ 503 ZPO Rz 52; 4 Ob 188/20f); ebenso, ob außer einem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten aus einem bestimmten Fachgebiet ein weiteres Gutachten aus diesem oder einem anderen Fachgebiet zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre (RS0040586; 4 Ob 188/20f).
All diese Fragen sind daher nicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern im Zusammenhalt mit der Bekämpfung der Beweiswürdigung geltend zu machen (RS0043320, RS0113643, RS0040586, RS0043163).
Eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Urteils liegt damit nicht vor.
2. Tatsachenrüge:
Der Berufungswerber bekämpft die oben durch Unterstreichung hervorgehobene Feststellung und begehrt folgende Ersatzfeststellung:
„Das hier gegenständliche Gutachten des Beklagten wurde von diesem nicht lege artis erstellt. Das Wiederaufleben der Gefährlichkeit beim Kläger wurde vom Beklagten falsch diagnostiziert. Die Gefährlichkeit beim Kläger ist nicht wiederaufgelebt, die Weiterführung des Medizinstudiums war zu empfehlen bzw zumindest unbedenklich. Das Gutachten des Beklagten entsprach nicht den Qualitätskriterien der Kriminalprognostik. Das inhaltlich falsche Gutachten des Beklagten war kausal für den Ausschluss des Klägers von Diplomstudium Humanmedizin an der G*.“
Das Erstgericht habe seine Feststellungen zu Unrecht auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. M* gestützt, das mangelhaft, nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar gewesen sei. Dies hätte das Erstgericht bei richtiger Würdigung der Gutachten von Dr. K* vom 30.11.2020 und vom 21.12.2021 sowie des psychiatrischen Befundberichts von Prim.Dr. I* erkennen müssen. Es habe sich aber insbesondere mit den Gutachten von Prof.Dr. K* nicht ausreichend auseinandergesetzt, der empfohlen habe, die Weisung zu den tagesstrukturierenden Maßnahmen aufzuheben und den Kläger sein Studium weiterführen zu lassen. Es habe auch die methodenkritische Stellungnahme des Universitätsdozent MMag.DDr. N* nicht ausreichend gewürdigt und auch nicht den Umstand, dass sich die Sachverständige damit nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Auch der Befundbericht des Prim.Dr. I* sei vom Erstgericht nicht ausreichend gewichtet worden, obwohl klar sei, dass grundsätzlich der behandelnde Psychotherapeut die von ihm behandelte Person bzw deren Krankheitsverlauf besonders gut einschätzen könne.
Nach der Rechtsprechung haben Privatgutachten nur den Rang einer Privaturkunde und beweisen bloß, welche Ansicht der Verfasser vertritt (RS0040363; Rechberger/Koller in Klicka/Koller 6Vor § 351 Rz 8). Dem Privatgutachter mangelt es an der für Gerichtsgutachter gemäß den §§ 351 ff ZPO vorausgesetzten und garantierten Unparteilichkeit. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten, auch wenn dieser Gutachter generell gerichtlich beeidet ist, und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären; es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebungen den ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen und zwar auch dann, wenn das Gerichtsgutachten im Widerspruch zum Ergebnis eines von den Parteien privat beauftragten Gutachtens steht (RS0040592; 6 Ob 193/16z; 6 Ob 55/19k ua).
Entgegen den Berufungsausführungen hat sich die vom Erstgericht bestellte Sachverständige Dr. M* mit den vom Kläger vorgelegten Gutachten eingehend auseinandergesetzt und dazu in ihrem schriftlichem Gutachten ON 26 jeweils ausführlich Stellung genommen. Zu den vom SV Dr. K* in der Maßnahmenvollzugssache des Klägers erstattenen Gutachten hat die Sachverständige ausgeführt, dass diesen jeweils ein völlig anderes Zustandsbild des Klägers zugrundegelegen sei. Sie gelangte zum Ergebnis, dass die vom Beklagten getroffene Diagnose einer beim Kläger wiederaufgelebten Gefährlichkeit richtig gewesen sei und den Qualitätskriterien der Kriminalprognostik für Gutachten bei bedingter Entlassung entsprochen habe. Differenzialdiagnostische Überlegungen hätten sich aufgrund der in Vorbefunden und Vorgutachten mehrfach gestellten psychiatrischen Diagnose erübrigt. Im verfahrensgegenständlichen Gutachten sei es nicht um ein neues Unterbringungsverfahren wegen weiterer Straftaten, sondern um den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht wegen Nichtbefolgung von Weisungen gegangen.
Das Erstgericht hat die bekämpften Feststellungen auf die gutachterliche Einschätzung der Sachverständigen Dr. M* gestützt. Dabei hat es sich auch mit den vom Kläger vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, warum es dennoch der Einschätzung der gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt ist (Seiten 7 ff der UA).
Die bekämpften Feststellungen erweisen sich damit als unbedenklich. Eine – vom Erstgericht im Sinne einer Mitkausalität im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ohnehin disloziert getroffene – Feststellung zur Kausalität des Gutachtens des Beklagten für den Ausschluss des Klägers vom Diplomstudium Humanmedizin an der G* war somit nicht erforderlich.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger.
Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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