JudikaturOGH

RS0098664 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2024

Die alleinige Verwendung der Worte des gesetzlichen Tatbestandes beeinträchtigt die Wirksamkeit einer solchen Feststellung (Z 9 lit a) nicht, sondern erlaubt nur eine allfällige Bekämpfung unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels (Z 5 - so schon RZ 1978/81).

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