Bei gesetzwidriger (weil ohne Anschluss einer Rechtsmittelbelehrung erfolgter) Beschlusszustellung bedarf es dann keiner Erneuerung der Zustellung, wenn ein Rechtsmittel ohnehin - wenngleich mit Bezug auf jene Bekanntmachung zwar verspätet, richtig gesehen aber vorzeitig (und damit jedenfalls fristgerecht) - eingebracht wurde; diesfalls genügt der Auftrag, über das Rechtsmittel meritorisch zu entscheiden (vgl EvBl 1972/267).
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