Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Viktorin und die Kommerzialrätin Schmidt in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , **, Liechtenstein, vertreten durch die Beer&Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl.Ing. B* , geb. **, **, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens C* des Handelsgerichts Wien (Streitwert EUR 180.693,02), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 11. August 2025, D*-60, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.203,72 (darin EUR 700,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Wiederaufnahmsbeklagte (im Folgenden nur: Beklagter) schloss im Juli 2003 bei der E* AG, der Rechtsvorgängerin der Wiederaufnahmsklägerin (im Folgenden nur: Klägerin), gegen eine Einmalprämie von EUR 150.000 eine unter der Bezeichnung „**“ vertriebene fondsgebundene Rentenversicherung ab.
Im wiederaufzunehmenden Verfahren C* des Handelsgerichts Wien (im Folgenden: Vorverfahren) begehrte der Beklagte als dortiger Kläger von der Klägerin als dortige Beklagte die Zahlung von EUR 180.693,02 samt Verzugszinsen, hilfsweise die Einzahlung in den seiner Polizze zugewiesenen Deckungsstock, weil diese die garantierten Rentenzahlungen nicht geleistet und den Deckungsstock entgegen der vereinbarten Garantie nicht erhalten habe.
Mit Urteil vom 25.3.2022 gab das Erstgericht dem Zahlungshauptbegehren im Umfang von EUR 67.678,55 samt Zinsen und dem Eventualklagebegehren im Umfang weiterer EUR 113.014,47 statt. Das Mehrzahlungshauptbegehren wies es unbekämpft ab.
Das aufgrund der Berufung der Klägerin zu 4 R 95/22b des Oberlandesgerichts Wien anhängige Rechtsmittelverfahren ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 1.8.2022 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wiederaufnahmsverfahrens unterbrochen.
Mit der am 21.6.2022 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin– gestützt auf die Wiederaufnahmsgründe des § 530 Abs 1 Z 2 und 7 ZPO – die Wiederaufnahme des Vorverfahrens. Sie führte zur Begründung aus, der Zeuge Dr. F* habe nach Schluss der Verhandlung im Vorverfahren in einem anderen Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht Vaduz (in der Folge: LG Vaduz) am 24.5.2022 Aussagen insbesondere zur Frage der Garantien des Anlageprodukts getätigt, die seiner Aussage im Vorverfahren widersprächen. Das Erstgericht habe die entscheidungswesentlichen Feststellungen zu den beiden (strittigen) Garantien des Anlageprodukts auf seine für glaubwürdig befundene Aussage gestützt. Der Zeuge habe sich der falschen Zeugenaussage schuldig gemacht; jedenfalls sei seine Aussage vor dem LG Vaduz ein neues Beweismittel bzw eine neue Tatsache im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die Abweisung der Klage und brachte im Wesentlichen vor, der Zeuge Dr. F* habe weder anlässlich seiner Aussage vor dem LG Vaduz am 24.5.2022 noch an anderer Stelle widersprüchlich ausgesagt. Seinen bisherigen Aussagen würden daher volle Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zukommen.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dazu traf es die auf den Seiten 5 bis 17 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich führte es aus, dass der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 2 ZPO mangels falscher Beweisaussage nicht gegeben sei. Die Staatsanwaltschaft Wien habe zunächst mangels Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35 lit c StAG abgesehen. Das anlässlich einer weiteren Sachverhaltsdarstellung gegen den Zeugen eingeleitete Ermittlungsverfahren habe die Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Auch der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO sei nicht erfüllt, da die Aussage des Zeugen vor dem LG Vaduz nicht geeignet sei, eine andere, für die Klägerin günstigere Entscheidung im Vorverfahren herbeizuführen, weil die dortige Aussage mit den zuvor getätigten Aussagen in Einklang zu bringen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Wiederaufnahme bewilligt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens :
1.1. Die Berufungswerberin macht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, dass das Erstgericht trotz Einschränkung des Verfahrens auf das Aufhebungsbegehren auch über das Erneuerungsbegehren abgesprochen und darüber hinaus keine (expliziten) Feststellungen dazu getroffen habe, ob die Aussagen des Zeugen F* im Verfahren vor dem LG Vaduz geeignet sind, eine allenfalls für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeizuführen.
1.2. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann erfüllt, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern ( A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 Rz 9, § 496 Rz 6; RS0043049; RS0043027). Er liegt daher nur dann vor, wenn er wesentlich für die Entscheidung war, sich also auf diese auswirken konnte (RS0116273).
1.3.1. Die Wiederaufnahmeklage verfolgt ein doppeltes Rechtsschutzziel, das in einem zweigliedrigen Urteilsbegehren zum Ausdruck kommt: Das erste Ziel ist die Aufhebung der vorangegangenen Entscheidung mit Wirkung ex tunc. Im „Aufhebungsverfahren“ (= iudicium rescindens) wird daher ein prozessuales Rechtsgestaltungsbegehren geprüft. Das zweite Ziel ist die neuerliche Entscheidung in der Hauptsache, der – nach Aufhebung der ersten Entscheidung – ein neuerliches Verfahren über den früheren Rechtsstreit zugrunde liegt (Erneuerungsverfahren = wiederaufgenommenes Verfahren = iudicium rescissorium) ( Kodek in Rechberger, ZPO 6Vor § 529 ZPO Rz 2).
Liegt - wie hier – der Ausnahmefall des § 540 Abs 1 ZPO nicht vor, so hat das Gericht zunächst nur das Aufhebungsverfahren durchzuführen und danach die Wiederaufnahme zu bewilligen oder die Klage abzuweisen. Im Aufhebungsverfahren (iudicium rescindens) ist zu prüfen und zu entscheiden, ob der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund besteht und ob und inwieweit auf Grund dessen die vorangegangene Entscheidung oder das vorangegangene Verfahren aufzuheben sind. Mit rechtskräftiger Bewilligung der Wiederaufnahme tritt das im Vorprozess ergangene Urteil außer Kraft und ist das wiederaufgenommene Verfahren so durchzuführen, als hätte es keine frühere Entscheidung gegeben ( Kodek aaO § 541 Rz 1 f).
Die Wiederaufnahme wegen neuer Beweismittel gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO bezweckt, die Partei letztlich so zu stellen, als wäre sie schon im Vorverfahren in der Lage gewesen, die erst später aufgefundenen Beweismittel zu verwenden. Sie kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo im Vorprozess eine bestimmte Tatsache zwar behauptet wurde, aber nicht bewiesen werden konnte und die neu aufgefundenen Beweismittel eben den Beweis dieser Tatsache erbringen sollen (RS0040999 [T2]). Die angebotenen Beweismittel sind im Aufhebungsverfahren eingeschränkt dahin zu würdigen, ob in der Nichtberücksichtigung der neuen Erkenntnisquellen ein Verstoß gegen die Forderung nach der Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage liegt. Anders als im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) bedarf es hier bereits der Untersuchung der Beweismittel auf ihre konkrete Eignung, eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung herbeizuführen ( Jelinek in Fasching/Konecny³ IV/1 § 530 ZPO Rz 190).
Kann schon nach der Aufnahme des Beweises im Wiederaufnahmeverfahren abschließend gesagt werden, dass dieser auch in Verbindung mit bereits im Vorverfahren vorhandenen Beweisergebnissen ungeeignet ist, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Sachverhaltsfeststellung herbeizuführen, ist die Wiederaufnahmsklage abzuweisen. Besteht hingegen die Möglichkeit einer für den Wiederaufnahmskläger günstigen Beeinflussung der Gesamtwürdigung durch das neue Beweismittel, ist die Wiederaufnahme zu bewilligen (RS0124562).
1.3.2.Vorliegend schränkte das Erstgericht das Verfahren in der Tagsatzung vom 20.3.2025 auf das Aufhebungsbegehren ein (ON 54.4, 1). Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin prüfte das Erstgericht sodann, ob die von der Klägerin ins Treffen geführten Beweismittel geeignet waren, die Beweiswürdigung im Hauptprozess zu beeinflussen (vgl RS0044510) und verneinte dies letztlich in seinem abweislichen Urteil. In diesem Zusammenhang hielt es insbesondere fest, dass das zum Aufhebungsbegehren geführte Verfahren ergeben habe, dass die Aussage des Zeugen F* vor dem LG Vaduz nicht geeignet sei, eine andere, für die Klägerin günstigere Entscheidung im Vorverfahren herbeizuführen, weil die dortige Aussage des Zeugen mit den zuvor getätigten Aussagen in Einklang zu bringen sei (ON 60, 20). Dass das Erstgericht in seinem Urteilsspruch nicht nur das auf Wiederaufnahme des Vorverfahrens gerichtete Klagebegehren (Spruchpunkt 1.1.), sondern auch das - im Urteilsbegehren bereits enthaltene - Begehren auf Abweisung des im Vorverfahren geltend gemachten Klagebegehrens (Spruchpunkt 1.2.) abwies, stellt schon mangels Relevanz keinen wahrzunehmenden Verfahrensmangel dar. Bereits aus dem abgewiesenen Aufhebungsbegehren (Spruchpunkt 1.1.) folgte, dass die Entscheidung des Vorverfahrens Bestand hat, woran der Spruchpunkt 1.2. nichts änderte.
1.4.Soweit die Berufungswerberin Feststellungen dazu vermisst, ob die Aussagen des Zeugen F* vor dem LG Vaduz geeignet sind, eine allenfalls für sie günstigere Entscheidung herbeizuführen, macht sie in Wahrheit – dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnende (vgl RS0043304 [T5; T6]) – sekundäre Feststellungsmängel geltend. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher auch diesbezüglich nicht vor.
Im Übrigen hat das Erstgericht die vermissten Feststellungen – wenngleich disloziert – getroffen, worauf im Folgenden einzugehen sein wird:
2. Zur Beweisrüge :
2.1.Der inhaltlichen Behandlung der Beweisrüge ist voranzustellen, dass im Wiederaufnahmeverfahren die neuen Beweismittel über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozess ergangenen Entscheidung hinaus im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung dahin zu prüfen sind, ob ihre Nichtberücksichtigung im Hauptprozess gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt, bzw ob sie geeignet war, die Beweiswürdigung im Hauptprozess konkret zu beeinflussen (RS0044510; RS0044687).
Dabei ist zu untersuchen, ob dem betreffenden Beweismittel die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für den Kläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen (RS0044678), worüber es entsprechender Feststellungen durch die Vorinstanzen bedarf (vgl 2 Ob 206/09x; 2 Ob 37/10w). Nur die endgültige, in der Zusammenschau mit den Beweisergebnissen des Hauptprozesses vorzunehmende Beweiswürdigung bleibt im Regelfall dem Hauptprozess vorbehalten, falls dessen Wiederaufnahme bewilligt wird (RS0044678).
2.2. Die Berufungswerberin bekämpft die – als dislozierte Feststellungen zu wertenden – Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung, wonach Widersprüche zwischen den Aussagen des Zeugen F* im Vorverfahren und im Verfahren vor dem LG Vaduz nicht bestehen würden.
2.2.1. Im Einzelnen wendet sich die Berufungswerberin gegen folgende Ausführungen:
„Das Gericht hegt keine Zweifel daran, dass F* stets wahrheitsgemäße Angaben machte.“
„Aus der Gesamtbetrachtung dieser Aussage ergibt sich, dass sich die diesbezügliche Aussage auf die „formale Garantie“ bezog, sprich, dass offiziell ein Anlagerisiko bestehen musste, weil man beim Produkt ansonsten die steuerlichen Vorteile nicht gehabt hätte, und man die Garantien aus diesem Grund nicht ausdrücklich („formal“) in die Unterlagen aufnahm. Diesbezüglich liegt kein Widerspruch zu früheren Aussagen des F* vor.“
„Der Deckungsstock sollte jedenfalls nach 15 Jahren auch mindestens in Höhe der bezahlten Nettoprämie vorhanden sein. Wäre dem nicht so gewesen, hätte der Versicherungsnehmer die Differenz auffüllen müssen. Daher sollte aus Sicht der Versicherung freilich nach 15 Jahren die volle Nettoprämie im Deckungsstock vorhanden sein. Auch insoweit steht die Aussage von F* daher in keinem Widerspruch zu seinen früheren Aussagen.“
„Insgesamt lässt sich aus der Aussage von F* vor dem Landesgericht Vaduz nicht ableiten, dass dessen Aussage im Vorverfahren objektiv unrichtig war, weswegen das Gericht auch keinen Anlass sieht, von den im Vorverfahren getroffenen Feststellungen abzuweichen.“
„Das seitens des Gerichtes zum Aufhebungsbegehren geführte Verfahren hat ergeben, dass die Aussage von F* vor dem Landesgericht Vaduz nicht geeignet ist, eine andere, für die A* günstigere Entscheidung im Vorverfahren herbei zu führen, weil die dortige Aussage von F* mit den von diesem zuvor (insbesondere im Vorverfahren) getätigten Aussagen in Einklang zu bringen ist.“
2.2.2. Die Berufungswerberin begehrt folgende Ersatzfeststellungen:
„Aufgrund der Widersprüche zwischen den Aussagen des Zeugen F* im Vorverfahren und im Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht Vaduz zu ** hegt das Erstgericht Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen F* im Vorverfahren betreffend der mit der gegenständlichen Veranlagung verbundenen Garantien.“
„Die Erklärung des Zeugen, dass sich seine Aussage auf die „formale Garantie“ bezog, sprich, dass offiziell ein Anlagerisiko bestehen musste, weil man beim Produkt ansonsten die steuerlichen Vorteile nicht gehabt hätte, und man die Garantien aus diesem Grund nicht ausdrücklich („formal“) in die Unterlagen aufnahm, ist nicht nachvollziehbar und kann den Widerspruch zu früheren Aussagen des Zeugen F* nicht ausräumen.“
„Da der Zeuge F* im Verfahren des Fürstlichen Landgericht Vaduz von einem vom Versicherungsnehmer zu tragenden Anlagerisiko gesprochen hat, kann er damit nicht gemeint haben, dass der Deckungsstock jedenfalls nach 15 Jahren auch mindestens in Höhe der bezahlten Nettoprämie vorhanden sein muss. Auch insoweit steht die Aussage von F* daher in einem Widerspruch zu seinen früheren Aussagen.“
„Insgesamt lässt sich aus der Aussage von F* vor dem Fürstlichen Landgericht Vaduz ableiten, dass die Aussage im Vorverfahren objektiv unrichtig war bzw zumindest erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit bestehen, weswegen es für möglich gehalten wird, dass die Berücksichtigung der Aussage von F* vor dem Landgericht Vaduz zu anderen, für den Rechtsstandpunkt der klagenden Partei günstigeren Feststellungen führen kann.“
„Die Aussage von F* vor dem Fürstlichen Landgericht Vaduz ist daher geeignet, eine andere, für die A* günstigere Entscheidung im Vorverfahren herbei zu führen, weil die dortige Aussage von F* mit den von diesem zuvor (insbesondere im Vorverfahren) getätigten Aussagen nicht in Einklang zu bringen ist.“
2.2.3. Begründend zieht die Berufungswerberin einzelne Aussagen des Zeugen F* in der Verhandlung vom 24.5.2022 vor dem LG Vaduz (./C) und im Vorverfahren heran, aus denen sich Widersprüche ergeben würden.
2.3.Wie bereits ausgeführt, bedarf es zur Beurteilung, ob der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vorliegt, Feststellungen zur Frage, ob das betreffende Beweismittel konkret geeignet ist, eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung herbeizuführen.
2.3.1. Derartige Feststellungen traf das Erstgericht disloziert, indem es im Rahmen der Beweiswürdigung festhielt, dass der Zeuge F* „stets wahrheitsgemäße Angaben machte“ (ON 60, 17), „kein Widerspruch zu früheren Aussagen vorliegt“ (ON 60, 18 f) und sich aus seinen Aussagen vor dem LG Vaduz „nicht ableiten [lässt], dass dessen Aussage im Vorverfahren objektiv unrichtig war“ (ON 60, 19). In seiner rechtlichen Beurteilung führte es zudem aus, dass eine falsche Zeugenaussage des Zeugen F* nicht vorliege (ON 60, 19) und seine Aussage vor dem LG Vaduz „nicht geeignet ist, eine andere, für die [Klägerin] günstigere Entscheidung im Vorverfahren herbeizuführen, weil die dortige Aussage von F* mit den von diesem zuvor (insbesondere im Vorverfahren) getätigten Aussagen in Einklang zu bringen ist“ (ON 60, 20).
2.3.2. Dabei handelt es sich um Schlussfolgerungen des Erstgerichts, die es – wie sich nicht zuletzt auch aus der übrigen Beweiswürdigung ergibt – auf eine Würdigung der Aussagen des Zeugen F* unter Berücksichtigung der von der Klägerin behaupteten Widersprüche stützte. So setzte sich das Erstgericht insbesondere mit den zu unterscheidenden Phasen des Versicherungsvertrags und den insoweit zu differenzierenden Garantien, der aus steuerlichen Erwägungen angestrebten Vermeidung einer „formalen“ Garantie und der Zuweisung des Anlagerisikos auseinander (ON 60, 17 f) und leitete daraus ab, dass die – zur Begründung einer Wiederaufnahme erforderliche – konkrete Eignung, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung im Vorverfahren herbeizuführen, nicht vorliegt.
2.4. Die Berufungswerberin leitet die behauptete Eignung des neuen Beweismittels im Wesentlichen aus angeblichen Widersprüchen in den Aussagen des Zeugen F* zu Fragen der „formalen“ Garantie, einer garantierten Rentenhöhe und des Anlagerisikos ab. Dass das Erstgericht diesbezüglich keine entscheidungsrelevanten Widersprüche erkannte, begegnet keinen Bedenken:
2.4.1. Die Annahme, dass das gegenständliche Produkt steuerliche Vorteile bieten sollte, die bei ausdrücklicher Ausweisung einer „Garantie“ nicht erreichbar gewesen wären, ist nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Differenzierung zwischen einer „formalen“ Garantie und der wirtschaftlichen Ausgestaltung des Produkts plausibel.
Soweit die Berufungswerberin dem entgegenhält, eine derartige Konstruktion wäre lebensfremd bzw hätte sämtlichen Kunden offengelegt werden müssen, weckt sie keine begründete Bedenken an den erstgerichtlichen Erwägungen. Mit der Argumentation, wonach es sich um eine bloß mündliche Zusage gehandelt hätte, verkennt die Berufungswerberin überdies den Umstand, dass das Produkt auch implizite Garantieerklärungen enthielt („konstante quartalsweise Rente von 1,875 % der ursprünglich eingezahlten Bruttoprämie“, „Quartalsrente mindestens die ersten 15 Jahre“; vgl ./7, ./8).
2.4.2. Unbedenklich erscheint demnach auch die Folgerung des Erstgerichts, dass es nicht zuletzt aufgrund der steuerlichen Hintergründe erforderlich war, das Anlagerisiko zumindest formal dem Versicherungsnehmer zuzuweisen. Widersprüche in den jeweiligen Aussagen des Zeugen F* waren daraus jedenfalls nicht abzuleiten, zumal er auch bei seiner Vernehmung vor dem LG Vaduz ausdrücklich von „formalen“ Garantien sprach und dabei auf die Verwendung der „steuerlichen Konstruktion“ verwies, welche wiederum die Zuweisung des Anlagerisikos bedingte (./C, 17). Dass der Kunde bei allen Produkten das Anlagerisiko getragen habe (./C, 19), lässt sich insofern vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Produkts widerspruchsfrei einordnen.
2.4.3. Auch die Verneinung einer Garantie der Rentenhöhe „über 29 Jahre“ (./C, 19) begründet keinen Widerspruch. Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, bezog sich eine Garantie nur auf die erste Phase, sohin die ersten 15 Jahre. Da der anschließend vorhandene Deckungsstock nicht bekannt war, konnte ein bestimmter Rentenbetrag für die zweite Phase - nach 29 Jahren – demgegenüber nicht garantiert werden. Dem entsprachen auch die Angaben des Zeugen F*, weshalb die von der Berufungswerberin behauptete Widersprüchlichkeit nicht vorliegt.
2.4.4. Soweit die Berufungswerberin aus dem Begriff des „Anlagerisikos“ einen zwingenden Widerspruch zu den behaupteten Garantien abzuleiten versucht, vermag dies nicht zu überzeugen. Ihre Argumentation knüpft im Wesentlichen an ein bestimmtes Begriffsverständnis an, wonach ein „Risiko“ notwendigerweise auch die Möglichkeit eines Verlustes unter den eingesetzten Kapitalbetrag voraussetze und daher mit einer Garantie unvereinbar sei.
Dem ist zu entgegnen, dass ein Risiko auch Wertschwankungen oder hinter den Erwartungen zurückbleibende Entwicklungen innerhalb eines bestimmten Rahmens umfassen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht widersprüchlich, wenn das Erstgericht darunter etwa auch das Risiko des kurz vor Erreichen des Verrentungszeitpunktes eintretenden Wertverfalls des Deckungsstocks heranzog, auch wenn weiterhin zumindest 100 % der Nettoprämie garantiert gewesen sei. Die Berufung zeigt damit nicht auf, dass die vom Erstgericht vorgenommene Einordnung korrekturbedürftig wäre.
2.5. Zur Begründung der behaupteten Widersprüche stützt sich die Berufungswerberin ferner auf die Urkunden ./K, ./L und ./D.
2.5.1. Soweit sie ins Treffen führt, der Zeuge F* habe keine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern können, warum Dr. G* in seiner Erklärung (./K) festhielt, dass niemals über Garantien gesprochen worden sei, lässt die Berufungswerberin außer Acht, dass der Zeuge F* hierzu konkret aussagte und die darin wiedergegebene Auffassung darauf zurückführte, „dass G* dann H* falsch verstanden hat“ (ON 54.4, 11). Zugleich verwies er darauf, dass Dr. G* das gegenständliche Produkt selbst abgeschlossen habe, zumal ihn dessen Rahmenbedingungen – einschließlich der damit verbundenen Garantien – angesprochen hätten.
2.5.2. Zum Schreiben (./L) führt die Berufungswerberin selbst an, dass der Zeuge F* die darin enthaltene Formulierung, wonach es sich „nicht“ um eine garantierte Rente handle, im Rahmen seiner Vernehmung ausdrücklich dahin erklärte, dass aus steuerlichen Gründen eine schriftliche Ausweisung von Garantien unterbleiben musste und entsprechende Aussagen daher bewusst so gewählt wurden, um die steuerliche Konstruktion nicht zu gefährden (ON 54.4, 7 ff). In diesem Zusammenhang hielt der Zeuge auch fest, dass die betreffende Passage in Bezug auf die Garantie „nicht korrekt“ sei und er sich dessen bereits zum Zeitpunkt der Unterfertigung bewusst gewesen sei (ON 54.4, 8). Vor diesem Hintergrund liegt somit auch in diesem Zusammenhang kein ungeklärter Widerspruch vor.
2.5.3. Schließlich ergibt sich auch in Hinblick auf ein in einem anderen Verfahren erstattetes Vorbringen (./D) kein Widerspruch zur Aussage des Zeugen F*, der die begehrten Ersatzfeststellungen tragen würde und geeignet wäre, eine anderslautende Entscheidung im Vorverfahren herbeizuführen. Vielmehr gab der Zeuge F* dazu ausdrücklich an, diesen Schriftsatz weder gekannt noch freigegeben zu haben (ON 54.4, 13). Ein allfälliges Spannungsverhältnis zwischen dem Inhalt des Vorbringens und den Aussagen des Zeugen F* wird dadurch relativiert, dass das Erstgericht – auf Grundlage seiner eigenen Vernehmung – zum Ergebnis gelangte, der Zeuge habe stets wahrheitsgemäße Angaben gemacht (ON 60, 17). Daran vermögen auch die Ausführungen in der Berufung nichts zu ändern.
2.6. Die Beweisrüge erweist sich damit als nicht erfolgreich.
3. Zur Rechtsrüge :
3.1. In ihrer Rechtsrüge macht die Berufungswerberin lediglich sekundäre Feststellungsmängel in Bezug auf die konkrete Eignung des neuen Beweismittels geltend, die den zuvor angeführten Ersatzfeststellungen (Punkt 2.2.2.) entsprechen.
3.2.Wie bereits im Rahmen der Beweisrüge (vgl insb Punkt 2.3.1.) dargelegt, traf das Erstgericht zu den entscheidungswesentlichen Umständen (disloziert) Feststellungen, aus denen – entgegen der Ansicht der Berufungswerberin - abzuleiten war, dass das betreffende Beweismittel nicht geeignet ist, die Beweiswürdigung im Vorverfahren zu beeinflussen und eine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeizuführen (vgl RS0044510; RS0044411). Insbesondere lagen keine Widersprüche zu früheren Aussagen vor und eine objektive Unrichtigkeit der Aussage des Zeugen F* ließ sich aus seinen Angaben vor dem LG Vaduz nicht ableiten.
3.3.Da die solcherart vorgenommene „beschränkte Beweiswürdigung“ negativ ausfiel, war das Aufhebungsverfahren mit Urteil abzuweisen (vgl RS0044663).
4. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Der Streitwert im Wiederaufnahmeverfahren entspricht grundsätzlich jenem des Hauptprozesses (RS0042409; RS0042445), weshalb es keines Bewertungsausspruchs bedurfte.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung waren nicht zu beantworten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden