Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein, es genügt auch, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen.
…müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein. Es genügt vielmehr, dass sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0044411; RS0044510). Die Zulassungsbeschwerde macht im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmsgrund der behaupteten Verfälschung einer Unterschrift geltend, das Berufungsgericht habe die Relevanz des Urkundenkonvoluts Beil ./CC für…
…steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte (RS0044510 [T 10, T17 ]; RS0044631 [T8]; RS0044411 [T15, T22]; vgl RS0117780). 2.2. Die von der Klägerin als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte mangelnde Vertretungsmacht des im Namen der Schiedsgutachterin auftretenden Mitarbeiters kann auch unter…
…im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre (RS0044411 [T19]). [3] 3.1 Gemäß § 530 Abs 2 ZPO ist die Wiederaufnahme aus dem hier geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund nach § 530…
…ein Vorbringen zur Darstellung eines Wiederaufnahmsgrundes ausreicht oder nicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar (RIS Justiz RS0044411 [T19]). Dasselbe gilt für die Beurteilung, ob die Klagsangaben geeignet sind, ein mangelndes Verschulden iSd § 530 Abs 2 ZPO darzulegen, ist sie…
…dann in Betracht, wenn die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können (6 Ob 30/09v = RIS Justiz RS0044411 [T15]). 2.3 Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten…
… 510 Abs 3 ZPO). Begründung: Die Beurteilung, ob ein Vorbringen zur Darstellung eines Wiederaufnahmegrundes ausreicht, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0044411 [T19]; 8 Ob 1/10w). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht der Revisionsrekurs zu ihrer Überprüfung nach § …
…dann in Betracht, wenn die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können (6 Ob 30/09v = RIS Justiz RS0044411 [T15]). a) Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten…
…der Kläger daraus ableitet, dass dieser den Ausdruck „markiert“ habe), auch bei bloß abstrakter Beurteilung (vgl RS0044510 [insb T6, T8, T14]; RS0044560 [T6]; RS0044411 [T8, T22]) eine für ihn günstigere Entscheidung im Hauptverfahren ergeben könnte, kann weder dem Klagevorbringen – er behauptete entgegen dem Sachverständigengutachten unbegründet, aus der Aufnahme…
…diesen Verfahren hervorgekommene Tatsachen auf das wiederaufzunehmende Verfahren von Einfluss sein sollen. Auch insoweit kann die Klägerin daher keine im Einzellfall (vgl dazu RIS Justiz RS0044411 [T19]; RS0037780 [T14]) aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) aufzeigen. 3. Entgegen der Vorschrift des § 520 Abs …
…Einzelfall ein Vorbringen zur Darstellung eines Wiederaufnahmsgrundes ausreicht oder nicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar (vgl RS0044411 [T19]). [2] 2. Die Wiederaufnahmsklage ist auch dann vor Anberaumung einer Tagsatzung als unzulässig zurückzuweisen, wenn die neue Tatsache oder das benützbar gewordene Beweismittel…
…die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen (RIS Justiz RS0044631; RS0044411 [T15, T22]; vgl RS0044504). Dies muss allerdings bereits aus den Klagebehauptungen ersichtlich sein (RS0044411 [T15]). [7] Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen für die Zurückweisung der…
…gestützt wird, müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken; es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0044411). Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluß…
…aus denen Schlüsse auf eine Haupttatsache gezogen werden können, in Betracht kommen (10 ObS 169/03f = SZ 2003/76; 2 Ob 8/06z; RIS-Justiz RS0044411, RS0044510). Dieser Wiederaufnahmsgrund soll der materiellen Wahrheit in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen (der Urteilstatbestand) unrichtig oder unvollständig waren (10…
…Wiederaufnahmsklage stützt, müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein. Es genügt vielmehr, dass sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RS0044411; RS0044510). Besteht die Möglichkeit einer für den Wiederaufnahmskläger günstigen Beeinflussung der Gesamtwürdigung durch das neue Beweismittel, ist die Wiederaufnahme zu bewilligen (RS0124562). Dasselbe gilt für…
…iSd § 528 Abs 1 ZPO dar, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre (RIS-Justiz RS0044411 [T19]). Eine solche krasse Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen, wenn es den Umstand, dass es bereits im Planungsstadium für das Ausschreibungsverfahren eine den Klägern…
…Schlüssigkeitsprüfung (RIS-Justiz RS0044631). Die hier gegen die Beweiswürdigung ins Treffen geführten Hilfstatsachen müssten jedenfalls geeignet sein, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0044411). Die Verneinung dieser von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Frage wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist keine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbare Fehlbeurteilung.…
…müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein, es genügt auch, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RIS Justiz RS0044411). 1.2. Voraussetzung ist aber immer, dass die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche…
…Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen (10 Ob 15/15a; RS0044631; RS0044411 [T15, T22]; vgl RS0044504). Dies muss allerdings bereits aus den Klagebehauptungen ersichtlich sein (RS0044411 [T15]); eine Würdigung der neuen Tatsachen und Beweismittel darf im Vorprüfungsverfahren…
…2. Die Anwendung dieser Leitlinien der oberstgerichtlichen Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall begründet grundsätzlich (RIS Justiz RS0111578) mangels korrekturbedürftiger Fehlbeurteilung des Rekursgerichts (RIS Justiz RS0044411 [T19]) keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO: 2.1 Nicht einmal im Revisionrekurs vermag die Klägerin aufzuzeigen, warum sie zwar…
…haben würde. Die neuen Beweise müssen abstrakt geeignet sein, eine wesentliche Änderung herbeizuführen, wobei von der dem früheren Urteil zugrundeliegenden Rechtsansicht auszugehen ist (RIS Justiz RS0044411; RS0044631; RS0117780; RS0044504). Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist die Wiederaufnahmsklage zurückzuweisen. Ob im Einzelfall ein Vorbringen zur Darstellung eines Wiederaufnahmsgrundes ausreicht oder nicht, stellt…
…müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein; es genügt auch, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RIS Justiz RS0044411). Mit der Wiederaufnahmsklage kann nur die Tatfrage, nie die Rechtsfrage von neuem aufgerollt werden (6 Ob 230/09f). Ein rechtskräftiges behördliches Erkenntnis fällt…
…Beweismittel müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein, es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RIS Justiz RS0044411 ). Zu einer abweichenden Entscheidung können auch Beweismittel zur Dartuung oder Widerlegung von Hilfstatsachen ausreichen, die möglicherweise bei einer Verwendung im Vorprozess zu einer anderen Würdigung…
…sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, wobei auch neue Hilfstatsachen, aus denen Schlüsse auf eine Haupttatsache gezogen werden können, in Betracht kommen (RIS Justiz RS0044411, RS0044510). Die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen…
…behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt hat – und die Entscheidungsgrundlage aus diesem Grund unvollständig gewesen wäre (RS0044834 [T5, T12, T16]; RS0044555 [T3]; RS0044773 [T2]; RS0044411 [T2]). [6] 2. Die Beurteilung der Vorinstanzen entspricht dieser Rechtsprechung. Der Kläger machte in seiner Klage weder geltend, dass das spätere Gutachten auf einer neuen…
…müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein. Es genügt vielmehr, dass sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0044411, RS0044510; 9 Ob 519/95; 9 ObA 7/00w). Dies gilt etwa, wenn sie die Glaubwürdigkeit eines Zeugen (oder einer Partei) berühren (Jelinek in Fasching…
…neue Tatsache im Hauptprozess bereits bekannt gewesen wäre, der Sachverständige ein anderes Gutachten abgegeben und das Gericht die Beweise anders gewürdigt hätte (vgl RIS Justiz RS0044411 [T 1]). Aus dieser Erwägung war die Klagszurückweisung im Sinn des § 538 Abs 1 ZPO nicht gerechtfertigt. Abschließend sei noch darauf hingewiesen…
…ausgegangen, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, weil auch neue Hilfstatsachen, aus denen Schlüsse auf eine Haupttatsache gezogen werden können, in Betracht kommen (RIS Justiz RS0044411). Zu den in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmenden allenfalls fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Wiederaufnahmsklage gehört auch der Mangel eines Verschuldens iSd…
… 538 ZPO) erforderliche Schlüssigkeitsprüfung kann nur anhand der konkreten Behauptungen vorgenommen werden und ist damit regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0037780 [T14]; RS0044411 [T19]). Dies gilt auch für die Prüfung, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel (abstrakt) geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung des Vorprozesses zu bewirken (vgl…
…wobei auch neue Hilfstatsachen, aus denen Schlüsse auf eine Haupttatsache gezogen werden können, in Betracht kommen (10 ObS 169/03f = SZ 2003/76; RIS-Justiz RS0044411, RS0044510). Die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die…
…allein noch kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund. Der bloße Verdacht der Unrichtigkeit eines Sachverständigengutachtens vermag daher per se eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu begründen (RIS Justiz RS0044411 [T5]). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof aber auch mehrfach die Ansicht vertreten, einem nachträglichen Gutachten könne die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von…
…sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, wobei auch neue Hilfstatsachen, aus denen Schlüsse auf eine Haupttatsache gezogen werden können, in Betracht kommen (RS0044411, RS0044510). Eine Wiederaufnahme wegen neu aufgefundener Beweismittel kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo im Vorprozess eine bestimmte Tatsache zwar behauptet wurde, aber nicht bewiesen…
…Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) erforderliche Schlüssigkeitsprüfung kann nur anhand der konkreten Behauptungen vorgenommen werden und ist damit regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0044411 [T19]; RS0037780 [T14]). Das gilt auch für die Prüfung, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel abstrakt geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung des Vorprozesses zu…
…müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein. Es genügt vielmehr, dass sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RIS Justiz RS0044411, RS0044510). Bereits im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) ist abstrakt zu prüfen, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten…
…und Beweismittel müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein, es genügt auch, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RS0044411). Besteht die Möglichkeit einer für den Wiederaufnahmskläger günstigen Beeinflussung der Gesamtwürdigung durch das neue Beweismittel, ist die Wiederaufnahme zu bewilligen (RS0124562). Dasselbe gilt für die…
…dem Sachverständigen im Zeitpunkt der Befundaufnahme noch nicht zugänglich waren (RS0044773 [T2]), oder wenn dieser eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt hat (RS0044834 [T5]; RS0044411 [T2]). Ohne das Hinzutreten derartiger Umstände gibt ein neues Gutachten dagegen kein neues Beweismittel ab (10 ObS 41/14y; RS0044555 [T5]). [14] 3.1…
…Einfluss sein, es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (stRsp; 5 Ob 291/60 = EvBl 1961/26 uva; RIS-Justiz RS0044411). Auch neue Hilfstatsachen, aus denen Schlüsse auf eine Haupttatsache gezogen werden können, kommen in Betracht (3 Ob 518/88 = EFSlg 57.856; 10 ObS 23/03k…
…Verfahren steht. Andererseits ist auch zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung neuer Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess geeignet war, die Beweiswürdigung zu beeinflussen (RIS Justiz RS0044510; RS0044411). Während eine objektiv unrichtige Aussage eines Zeugen allenfalls den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO erfüllen kann, wird der Wiederaufnahmsgrund des §…
…dieser Umstand im Hauptprozess bereits bekannt gewesen wäre, der Sachverständige ein anderes Gutachten abgegeben und das Gericht die Beweise anders gewürdigt hätte (vgl RIS Justiz RS0044411), zumal sich nach den zutreffenden Ausführungen des Revisionsrekurswerbers auch der Sachverständige Dr. L***** auf die Angaben des Zeugen DDr. S***** gestützt hat (vgl S…
…die Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses genügt, wobei es ausreicht, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0044411; RS0044510; Kodek in Rechberger ZPO² § 530 Rz 5). Wie der erkennende Senat in seiner im Vorverfahren ergangenen Entscheidung 8 ObA 41/97f dargelegt…
…Wiederaufnahmsbegehren gestützt wird, nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken, sondern es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0044411), jedoch muss es sich zumindest um neue Tatsachen und Beweismittel (Zeugen, Urkunden etc) handeln. Alleine die bereits im Hauptverfahren aufgestellte Behauptung, dass eine frühere Zeugenaussage…
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