Im judicium rescindens ist auch gleichzeitig eine einschränkende Beweiswürdigung dahin vorzunehmen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozeß einen Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlagen bilden.
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