Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 17. Dezember 2025, GZ **-14.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Hinterleitner, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Alexandra Reisinger durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* (richtig:) der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er zu nachangeführten Zeiten in **, ** und andernorts im österreichischen Bundesgebiet verfälschte inländische öffentliche Urkunden, und zwar die von der LPD B* für ihn ausgestellten Wechselkennzeichen **, die er durch gezieltes Auftragen einer schwarzen klebrigen Masse jeweils so verändert hatte, dass der Schriftzug eines Kennzeichens als „**“ und des anderen Kennzeichens als „**“ erschien, im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache der aufrechten Verkehrszulassung und des Rechts auf Teilnahme am öffentlichen Verkehr mit einem Kraftfahrzeug gebraucht, indem er diese am 2. Juli 2025 und 6. August 2025 auf seinen PKW ** und am 29. September 2025 auf seinen PKW ** montierte und damit am öffentlichen Verkehr teilnahm.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das reumütige Geständnis und das mehr als fünfjährige Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung als mildernd, als erschwerend demgegenüber die fünf einschlägigen Vorstrafen.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 14.3, 5) und zu ON 16 fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Zunächst ist die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Berufung wegen Nichtigkeit nicht im Recht.
Der Berufungswerber reklamiert mit seiner Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO undeutliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Undeutlich ist ein Urteil, wenn den Feststellungen unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe nicht unzweifelhaft zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist (RIS-Justiz RS0089983 [T3], RS0117995). Entgegen der Berufungsausführung beschränken sich die Konstatierungen des Erstgerichts nicht ausschließlich auf die Wortfolge „All dies war vom Vorsatz des Angeklagten umfasst.“, sondern traf der Erstrichter unmittelbar anschließend weitere, ausreichend konkrete Feststellungen zur subjektiven Tatseite (ON 14.4, 3). Da der Berufungswerber mit seinem Vorbringen sohin nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe samt Erkenntnis ausgeht, bringt er die geltend gemachte Nichtigkeit nicht prozessordnungsgemäß zur Ausführung.
Mit dem selben Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) moniert der Angeklagte eine unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite. Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung ist gegeben, wenn das Gericht zu einer getroffenen Feststellung über eine entscheidende Tatsache in der Beweiswürdigung überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben hat, aus denen sich nach den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0116732). Dem Vorwurf unzureichender „Beweiswürdigung“, welche „sich lediglich in der Wiedergabe der verba legalia“ erschöpfe, die subjektive Tatseite bloß aus den äußeren Umständen ohne Herstellen eines konkreten Sachverhaltsbezugs ableite und bei der Beweisergebnisse zum Vorsatz des Angeklagten auf das Vorliegen einer inländischen öffentlichen Urkunde fehlen würden, ist entgegenzuhalten, dass der Erstrichter die verba legalia keineswegs substratlos verwendete, sondern sehr wohl einen konkreten Sachverhaltsbezug (vgl ON 14.4, 3 vorletzter Absatz) herstellte und seine Schlussfolgerungen (auch) auf die geständige Verantwortung des Angeklagten, der, wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist (ON 14.4, 2), wegen eines völlig gleichgelagerten Sachverhalts bereits verurteilt wurde, stützte (ON 14.4, 4). Im Übrigen ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar (RIS-Justiz RS0116882) und begegnet unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0098621).
War der Berufung wegen der geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgründe keine Folge zu geben, kommt auch der Berufung wegen Schuld keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Kirchbacher, StPO 15 § 258 Rz 8). Gegenstand dieser richterlichen Tätigkeit ist die Prüfung der Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit und ihrer Beweiskraft. Diese haben sich sowohl auf die einzelnen Beweismittel als auch auf ihren inneren Zusammenhang zu erstrecken ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 31f).
Auch die Frage der Glaubwürdigkeit vom Angeklagten und den Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache.
Ausgehend von diesen Erwägungen gelingt es dem Berufungswerber nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstrichters zu erwecken, zumal dieser nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme, Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens schlüssig dargelegt hat, wie er zu seinen, für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangte. So konnte er sich-insbesondere zur subjektiven Tatseite-auf die geständige Verantwortung des Angeklagten im Zusammenhalt mit dessen nach außen hin in Erscheinung getretenen Verhalten stützen. Der zumindest bedingte Vorsatz zum (mehrmaligen) Gebrauch einer besonders geschützten Urkunde im Rechtsverkehr lässt sich-entgegen der Berufungsausführung-beanstandungsfrei aus den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ableiten, war er doch einerseits umfänglich geständig und setzte sich der Erstrichter im Urteil ausführlich mit der spezifisch einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten durch das Landesgericht Wiener Neustadt vom 5. Juni 2018, AZ **, auseinander, sodass keine Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen - auch in Ansehung der subjektiven Tatseite - zur Qualifikation nach § 224 StGB bestehen. Der Erstrichter hat daher aus den vorliegenden Beweisergebnissen den Denkgesetzen nicht widersprechende Schlussfolgerungen gezogen und hat auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Soweit der Berufungswerber mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO moniert, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite den Schuldspruch nicht zu tragen vermögen, „weil die verba legalia lediglich zirkulär verwendet wurden und demnach genau betrachtet gar keine Feststellungen getroffen wurden“, ist dem entgegenzuhalten, dass er sich dabei nicht am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt orientiert (vgl RIS-Justiz RS0099810 und RS0119090 [T3]) und – wie bereits oben dargelegt - ein ausreichender Sachverhaltsbezug zu den verba legalia hergestellt wurde. Im Übrigen legt die Rechtsrüge nicht dar, aus welchen Gründen es den getroffenen Feststellungen an diesem konkreten Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090 [T2 und T3]) und erklärt auch nicht, welche weiteren Feststellungen über die konstatierten und in der Berufungsausführung wiedergegebenen Urteilsannahmen hinaus erforderlich gewesen wären (15 Os 75/25f). Solcher Art verfehlt die Berufung die prozessordnungsgemäße Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeit.
Auch die Strafberufung überzeugt nicht.
Die Strafzumessungslage ist zunächst dahingehend zu korrigieren, als das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend hinzutritt. Hingegen hat der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB zu entfallen, denn dieser setzt voraus, dass die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat. Nur ein längeres Wohlverhalten nach der Tat begründet diesen Milderungsgrund. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass die letzte Vorstrafe über fünf Jahre zurückliegt, keine mildernde Wirkung zu.
Der begründungslos reklamierte Milderungsgrund der Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) verlangt, dass die Tathandlung auf einen Willensimpuls zurückzuführen ist, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre. Davon kann aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des spezifisch einschlägig vorbestraften Angeklagten nicht gesprochen werden (RIS-Justiz RS0091000 [T2, T10]; vgl Riffel , WK 2StGB § 34 Rz 18).
Ausgehend von der zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage erscheint-bei einem Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren-die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe unter Zugrundelegung der im § 32 StGB verankerten Grundsätze keineswegs überhöht, sondern tat- und schuldangemessen und damit nicht korrekturbedürftig.
Die vom Angeklagten in der Berufungsverhandlung begehrte bedingte Nachsicht steht mit Blick auf dessen Vorleben außerhalb jeglicher Reichweite.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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