Für den Fall der Ersatzleistung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache ist jener Zeitpunkt für die Entstehung des Rückersatzanspruches maßgebend, in dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug unter der Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung geltend machen könnte.
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