Der Schädiger kann seinen ihm gemäß Art XII Z 3 EGUStG 1972 zustehenden Rückersatzanspruch in einem gegen ihn geführten Schadenersatzprozess nicht geltend machen, sondern ist auf die Führung eines getrennten Rechtsstreites verwiesen.
…dazu (vgl RS0086121) und ist daher nicht korrekturbedürftig. [7] 5. Eine Prüfung der Frage der Umsatzsteuerpflicht im Schadenersatz(und auch Regress )prozess (vgl RS0038172 , RS0030251 ) haben die Vorinstanzen – ebenso wie eine Verletzung der Schadensminderungspflicht im Zusammenhang mit den Verfahrenskosten des Vorprozesses – zu Recht verneint. [8] 6. Dem…
…hat (RS0038172). Da Rückersatz begrifflich einen vorherigen Ersatz zur Voraussetzung hat, kann der Anspruch auf Rückersatz nicht vor der Ersatzleistung mit Erfolg geltend gemacht werden (RS0030251 [T1]). Da der Schadenersatzprozess nicht mit steuerrechtlichen Fragen belastet werden soll, steht dem Ersatzpflichtigen lediglich ein besonderer (nachträglicher) Bereicherungsanspruch zu (RS0030251 [T3]). [26] 5. …
…allerdings einen Rückersatzanspruch gemäß Art XII Z 3 EGUStG 1972 und kann diesen in einem gesonderten Rückersatzprozess geltend machen (RIS Justiz RS0037844; RS0030251), weil es sich beim Ersatz von Prozesskosten umsatzsteuerrechtlich um echten nicht steuerbaren Schadenersatz handelt (vgl Rz 9 UStRL 2000; Wieland in Berger/Bürgler…
…Höhe jenes Umsatzsteuerbetrags zusteht, den der Ersatzberechtigte als Vorsteuerabzug geltend machen könnte, könnte nur in einem allenfalls nachfolgenden zweiten Verfahren geklärt werden (RIS-Justiz RS0038172; RS0030251). Die klare Absicht des Gesetzgebers geht dahin, aus dem Prozess über den Ersatz einer Sache oder Leistung die Frage der Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer…
…einer allfälligen Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin umfasst der Schadenersatz auch die Umsatzsteuer (Art XII Z 3 EG UStG; RIS Justiz RS0037844; RS0037853; RS0038172 [T1]; RS0030251), was insgesamt 21.246,56 EUR ergibt. 9. Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung 7 Ob 244/05s beruft, ist ihr Folgendes…
…Rechtsstreites - freilich mit Kostenrisiko des Geschädigten, wenn er ein Zuviel an Ersatz verlangt hat (SZ 51/78, 53/154) - verwiesen (RIS Justiz RS0030251), außer es wird bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz eingewendet und bewiesen (festgestellt), dass der Vorsteuerabzug bereits gewährt wurde. Die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung der…
… 3 EGUStG zustehenden Rückersatzanspruch in einem gegen ihn geführten Schadenersatzprozess nicht geltend machen, sondern ist auf die Führung eines getrennten Rechtsstreits verwiesen (RIS Justiz RS0030251). Dadurch soll der erste Prozess entlastet werden. 5.5. Die Überschrift des Art XII EGUStG lautet „Ersatzrechtliche Sondervorschriften“. Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV …
…zu klärenden Vorsteuerabzugsberechtigung) keinen Amtshaftungsanspruch ab. Damit ist auch nicht relevant, ob jene höchstgerichtliche Judikatur, die Überlegungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung aus dem Schadenersatzprozess ausscheidet (RIS Justiz RS0030251; RS0038172), auch bei Geltendmachung nur der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der noch strittige Anspruch der Klägerin scheitere an der fehlenden Kausalität des…
…ein besonderer Bereicherungsanspruch zu (vgl 8 Ob 167/80; 2 Ob 128/89; 4 Ob 139/10k; RIS Justiz RS0030251, RS0037844, RS0037853). Grundsätzlich könnte auch bei ausländischer Umsatzsteuer ein Rückersatzanspruch denkbar sein. Art XII Z 3 EGUStG verweist allerdings ausdrücklich auf § …
…zu behandeln (vgl RIS-Justiz RS0038172), sondern in einem gesonderten Verfahren nach Art XII Z 3 EGUStG geltend zu machen (vgl RIS-Justiz RS0030251). 6. Auf das auch in erster Instanz nicht konkret bezifferte „angemessene“ Benützungsentgelt kommt die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung nicht mehr zurück. 7…
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