RS0091459 – OGH Rechtssatz
Für das Vorliegen des Milderungsumstandes nach § 34 Z 2 StGB genügt keineswegs die gerichtliche Unbescholtenheit für sich allein, vielmehr ist zudem eine rechtschaffene Lebensführung und weiters erforderlich, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht.