Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsache Wien als Schöffengericht vom 26. November 2025, GZ **-39.4, nach der am 16. März 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Tülay Cakir durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch ein in Rechtskraft erwachsenes Verfallserkenntnis enthaltenden - Urteil wurde A* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür – bei aktenkonformer Vorhaftanrechnung - unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 4 StGB nach § 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Gemäß § 43a Abs 4 StGB wurde der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Nach dem Inhalt der Schuldspruchs hat der Genannte am 29. August 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannt gebliebenen Täter als Mittäter (§ 12 StGB) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers, B* fremde bewegliche Sachen, nämlich eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain und 20 Euro Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er B* ein Messer vor den Kopf hielt und Kokain forderte, und anschließend eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain im Grammbereich und Bargeld von 20 Euro aus dem Rucksack des B* entnahm.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht keinen Umstand erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Februar 2026, GZ 14 Os 5/26f-5 (ON 50.4), liegt nunmehr die rechtzeitig angemeldete (ON 39.3 S 14) und fristgerecht ausgeführte Berufung, mit der eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe angestrebt wird (ON 44), zur Entscheidung vor.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Der Behandlung der Berufung ist voranzustellen, dass Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Davon ausgehend sind die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe zunächst dahingehend zu ergänzen, dass auch die Tatbegehung in Gesellschaft aggravierend zu berücksichtigen ist, weil sie die Gefährlichkeit des Angriffs erhöht (insb RIS-Justiz RS0118773, RS0105898 und RS0090930; vgl zuletzt 12 Os 133/24m). Die Berücksichtigung dieses Erschwerungsgrundes widerspricht im vorliegenden Fall auch nicht dem Doppelverwertungsverbot, weil sich letzteres nach jüngerer Rechtsprechung auf subsumtionsrelevante Umstände bezieht und § 39a StGB eine den Strafsatz nicht bestimmende Strafrahmenvorschrift darstellt (vgl dazu Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 34 mwN; RIS-Justiz RS0130193, RS0091527 [T 3]).
Demgegenüber gelingt es dem Berufungswerber nicht, weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen.
Mit dem Vorbringen, das Tatgeschehen nicht von langer Hand geplant gehabt zu haben, wird kein mildernder Umstand geltend gemacht, vielmehr wäre planvolles Vorgehen erschwerend zu werten. Aus welchen Gründen Unbesonnenheit und damit der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB vorliegen soll, vermag die Berufung nicht zu erklären und findet sich dafür auch im Akteninhalt nicht der geringste Anhaltspunkt. Im Übrigen steht bei schweren Delikten – wie hier dem bewaffneten Raub – die hohe tatimmanente Hemmschwelle der Annahme einer bloß spontanen, aus dem Augenblick heraus begangenen Tat entgegen (vgl Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 18 und 19; RIS-Justiz RS0091000).
Auch der Umstand, dass der Angeklagte seit der Tat keine weiteren strafbaren Handlungen begangen hat, vermag einen Milderungsgrund nicht herzustellen, wäre ein solches Wohlverhalten seit der Tat doch nur dann relevant, wenn er diese schon vor längerer Zeit begangen hätte (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB). Unter „längere Zeit“ im Sinne der angeführten Bestimmung ist eine Zeitspanne zu verstehen, die sich an der fünfjährigen Rückfallsverjährungszeit des § 39 Abs 2 StGB orientiert. Diese Voraussetzung ist gegenständlich mit Blick auf den im Jahr 2024 liegenden Tatangriff nicht erfüllt ( Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 39).
Schließlich setzt der - vom Erstgericht ohnehin herangezogene - Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 StGB nicht nur den bisher ordentlichen Lebenswandel, sondern überdies voraus, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 6). Letzteres ist daher nicht zusätzlich zum bisher ordentlichen Lebenswandel mildernd zu berücksichtigen, zumal es sich um einen einzigen Milderungsgrund handelt (vgl Mayerhofer, StGB § 34 E 8 und 20a f).
Dem Berufungswerber ist zwar dahingehend beizupflichten, dass der Wert der erbeuteten Gegenstände, mithin der pekuniäre Erfolgsunwert gering war. Ein berücksichtigungswürdig geringer Handlungs-und Gesinnungsunwert kann jedoch im gegenständlichen Fall schon mit Blick auf den Einsatz einer Waffe und die Bereitschaft dazu selbst zur Erlangung einer vergleichsweise geringwertigen Beute nicht erblickt werden.
Bei rechtbesehener Abwägung der nach dem Vorgesagten korrigierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich die - ausgehend von einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (§ 39a Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 4 StGB) – über den Angeklagten im Ausmaß von lediglich einem Fünftel der Höchststrafe verhängte und überdies unter Anwendung des § 43a Abs 4 StGB teilweise bedingt nachgesehene Sanktion angesichts des Schuld-und Unrechtsgehalts sowie des sozialen Störwerts der Tat als moderat bemessen und daher – den Berufungsausführungen zuwider – nicht korrekturbedürftig. Weder das Berufungsvorbringen noch der Akteninhalt bieten begründeten Anlass für eine Herabsetzung der – insbesondere auch dem vorliegenden Milderungsgrund sowie dem vergleichsweise geringen Erfolgsunwert ausreichend Rechnung tragenden - Sanktion.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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