Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Smole, LL.M. in der Strafsache gegen * C* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. November 2025, GZ 73 Hv 161/25t-39.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * C* des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 29. August 2024 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers, * E* fremde bewegliche Sachen, nämlich Kokain und 20 Euro Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er E* das Messer vor den Kopf hielt, Kokain forderte und anschließend eine geringe Menge Kokain „im Grammbereich“ und das Bargeld dem Rucksack des Opfers entnahm.
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich darauf, aus vom Erstgericht ohnehin erörterten Beweisergebnissen (den Aussagen des Opfers und der Zeugin * D* [US 4 f]) für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen als die Tatrichter und bekämpft damit unzulässig deren Beweiswürdigung außerhalb des vom in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes eröffneten Anfechtungsrahmens (RIS-Justiz RS0099674).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[6] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[7] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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