Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Dr. Franz Benda, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei B*, **, vertreten durch Mag. Arthur Machac, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 17.700,-- s.A, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 4.7.2025, **-25, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der Urteilsberichtigungsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage samt Stromspeicher sowie dem Umbau des Verteilers auf EVU-Standards für das Objekt **, zu einem Werklohn von EUR 17.700,-- laut deren Angebot vom 11.7.2024.
Die Klägerin lieferte die Solaranlage samt Speicher am 17.7.2024 und beendete ihre Arbeiten vor Fertigstellung eines neuen Zählerkastens am 18.7.2024. Trotz mehrfacher Urgenzen der Beklagten vollendete die Klägerin die Erneuerung des Zählerkastens nicht. Die Beklagte beauftragte einen Elektriker mit diesen Arbeiten, wofür sie angemessene und notwendige Kosten von EUR 3.473,92 bezahlte.
Die Beklagte beauftragte Anfang Oktober 2024 einen Sachverständigen mit der Begutachtung der klägerischen Leistungen; dieser stellte erhebliche Mängel fest und warnte vor dem weiteren Betrieb der Anlage aus Sicherheitsgründen. Die Kosten der Beklagten für das eingeholte Sachverständigengutachten betrugen EUR 1.260,--.
Mit Schreiben vom 16.10.2024 gab der Rechtsvertreter der Beklagten der Klägerin die vom Sachverständigen festgestellten Mängel bekannt und forderte sie zur Verbesserung bis 16.11.2024 auf.
Die von der Klägerin gelieferte und montierte Anlage weist zahlreiche, teilweise sicherheitstechnisch schwerwiegende Planungs- und Errichtungsmängel auf.
Die Beklagte lässt eine Verbesserung durch die Klägerin seit der Verhandlung vom 2.7.2025 nicht mehr zu.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung des vereinbarten und am 16.7.2024 in Rechnung gestellten Werklohns von EUR 17.700,-- sA für die auftragsgemäß erfolgte Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage mit Batterie-Speicher sowie weiterer EUR 1.865,32 an Inkassospesen. Es sei vereinbart, dass 60 % des Rechnungsbetrags nach Lieferung und der Rest nach Montage zu bezahlen seien. Die Klägerin habe die Arbeiten am 18.7.2024 beendet, weil umfassende zusätzliche und nicht vereinbarte Arbeiten am Zählerkasten notwendig geworden seien. Die Beklagte habe die Beauftragung gesondert zu zahlender Zusatzleistungen der Klägerin abgelehnt und nach mehreren Wochen mitgeteilt, dass sie die notwendigen Arbeiten am Zählerkasten durch eine andere Firma habe erledigen lassen. Die Klägerin habe ihre Arbeiten zunächst nicht mehr fortgesetzt, weil die Beklagte die vereinbarte Anzahlung nicht geleistet habe; in weiterer Folge habe die Beklagte von ihr keine Leistungen mehr in Anspruch nehmen wollen. Das Verschulden an der Nichtfertigstellung der PV-Anlage treffe die Beklagte.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete - soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz - ein, dass vereinbart gewesen sei, den gesamten Rechnungsbetrag von EUR 17.700,-- erst nach Montage zu zahlen. Aufgrund der mangelhaften Montage habe die Beklagte bisher keine Zahlung geleistet. Ein von ihr beauftragter elektrotechnischer Privatgutachter habe eine Reihe an näher angeführten Mängeln (darunter Mängel der Anlagendokumentation) festgestellt und sei zum Schluss gekommen, dass die Anlage erst nach Behebung aller Mängel in Betrieb genommen werden dürfe. Die Beklagte habe von der Klägerin erfolglos Verbesserung gefordert, habe nunmehr das Vertrauen zu ihr verloren und verweigere die Verbesserung durch die Klägerin. Sie habe den Elektriker C* mit Verbesserungen beauftragt und dafür Kosten von EUR 3.473,92 zu tragen gehabt. Das eingeholte Privatgutachten habe sie EUR 1.260,-- gekostet. Diese Aufwendungen wende sie ebenso wie die ihr aufgrund der Verzögerungen von acht Monaten entgangene Stromkosteneinsparung von EUR 544,-- compensando als Gegenforderungen ein.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung von EUR 17.700,-- und die Gegenforderungen von EUR 5.277,92 als zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 12.422,08 samt 9,53 % Zinsen seit 3.7.2025; das Zahlungsmehrbegehren von EUR 7.143,24 sA sowie ein Zinsenmehrbegehren wies es (unbekämpft) ab. Ausgehend von den auf den Seiten 2 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, welche mit dem als unstrittig angenommenen Sachverhalt eingangs auszugsweise wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen verwiesen wird, kam das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Fälligkeit des Werklohns nur solange hinausgeschoben werden könne, als ein Verbesserungsanspruch bestehe. Das Leistungsverweigerungsrecht des Werkbestellers erlösche, sobald der Besteller die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindere, unmöglich mache oder das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lasse. Lasse der Besteller die Verbesserung durch den Unternehmer nicht zu, werde der Werklohn fällig. Die Beklagte sei daher zunächst zwar berechtigt gewesen, die Bezahlung aufgrund der Mängel zurückzuhalten und eine (teilweise) Verbesserung im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen, sodass die geforderten Inkassokosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen und daher nicht zuzusprechen seien. Da die Beklagte seit der letzten Verhandlung die Verbesserung aber nicht mehr zulasse und mit Ausnahme der Kompensandoeinrede für aufgewendete Verbesserungskosten (und entgangener Energieeinsparungen) sonst aus gewährleistungsrechtlicher Sicht keine Einwendungen erhoben habe, sei der vereinbarte Werklohn seither fällig. Als Gegenforderungen seien die Kosten der Ersatzvornahme für den Umbau des Zählerkastens, die entgangenen Energieeinsparungen für 8 Monate infolge mangelhafter Verbesserung und die Kosten für den Sachverständigen anzunehmen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben sowie die Gegenforderungen der Beklagten auf einen Betrag von EUR 5.217,92 und den Zuspruch an die Klägerin auf den Betrag von EUR 12.482,08 zu berichtigen.
I. Berichtigungsantrag der Klägerin :
1. Die Klägerin beantragt in der Berufungsbeantwortung, das Berufungsgericht möge die Spruchpunkte 2. und 3. dahin berichtigen, dass Gegenforderungen von (nur) EUR 5.217,92 (statt EUR 5.277,92) als berechtigt erkannt werden und infolgedessen der Zuspruch an die Klägerin von EUR 12.422,08 auf EUR 12.482,08 erhöht werde. Dem Erstgericht sei ein Rechenfehler unterlaufen, da sich die Gegenforderung aus den Kosten für die Firma D* von EUR 3.473,92 sowie der Energieeinsparung für 8 Monate von EUR 1.744,-- zusammensetze und daher richtig in Summe EUR 5.217,92 betrage. Das Erstgericht habe sich um einen Betrag von EUR 60,-- zulasten der Klägerin verrechnet.
2. Eine Urteilsberichtigung könnte gemäß § 419 Abs 3 ZPO zwar grundsätzlich auch durch das Berufungsgericht erfolgen. Voraussetzung dafür ist aber, dass ein Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten iSd § 419 Abs 3 ZPO vorliegen. Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte wandte neben ihren Kosten für die Beiziehung der Fa. D* von EUR 3.473,92 als weitere Gegenforderungen die Kosten des Privatgutachters E* von EUR 1.260,-- sowie eine entgangene Stromkostenersparnis von EUR 544,-- und insgesamt - rechnerisch richtig - EUR 5.277,92 ein, welche Gegenforderungen das Erstgericht als berechtigt erkannte. Der behauptete Rechenfehler liegt daher nicht vor.
II. Berufung der Beklagten :
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Tatsachenrüge
1.1 Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung rügt die Beklagte das Fehlen der Feststellung, dass kein vollendetes Werk vorliege.
1.2 Die Beweisrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Beklagte macht damit keine unrichtige Beweiswürdigung, sondern das Fehlen einer ihrer Auffassung nach entscheidungswesentlichen Feststellung geltend. Dabei handelt es sich – wie sie selbst erkennt – um einen rechtlichen (oder sekundären) Feststellungsmangel, der qualitativ allerdings der Rechtsrüge zuzuordnen ist ( Pimmer in Fasching/Konecny³§ 496 ZPO Rz 49 ff), auf deren Behandlung somit übergegangen werden kann.
2. Rechtsrüge
2.1 Die Beklagte hält daran fest, dass ihr ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe, weil der vereinbarte Werklohn mangels Vollendung des Werks noch nicht fällig sei. Auch wenn im Angebot nicht explizit die Erstellung und Übergabe von anlagenspezifischen, technischen Dokumenten bzw Planunterlagen angeführt sei, seien diese doch Grundvoraussetzung für die Inbetriebnahme der PV-Anlage und zählten daher zum vertraglichen Leistungsumfang. Diese Unterlagen habe die Klägerin nicht übergeben, sodass die PV-Anlage – abgesehen von den anderen vorhandenen Mängeln – auch deshalb nicht in Betrieb genommen und ans Netz angeschlossen werden könne. Das Werk sei damit unvollendet geblieben und der Werklohn weiterhin nicht fällig. Das Fehlen einer Feststellung zur unterbliebenen Fertigstellung bzw. Vollendung des Werks werde als sekundärer Feststellungsmangel gerügt.
2.2 Richtig daran ist, dass gem. § 1170 ABGB das Entgelt in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten ist, die gesetzliche Fälligkeitsbestimmung also Werkvollendung, dh die vertragsgemäße Fertigstellung und Übergabe bzw. Abnahme des Werks voraussetzt ( Kietaibl in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar 6 § 1170 Rz 1; M. Bydlinski in KBB 7§ 1170 ABGB Rz 2).
Demnach steht dem Werkbesteller grundsätzlich bis zur völligen Erfüllung der Verbindlichkeit des Unternehmers, also bis zur vollständigen Verbesserung bestehender Mängel das aus der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags (§ 1052, § 1170 ABGB) abzuleitende Leistungsverweigerungsrecht zu, weil der Werkvertrag vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung noch nicht erfüllt und der Werklohnanspruch daher gemäß § 1170 ABGB noch nicht fällig ist. Dieses Recht wird insbesondere deshalb als sinnvoll erachtet, weil Verbesserungsansprüche mangels Gleichartigkeit mit der Werklohnforderung nicht kompensiert werden können, der Werkbesteller aber trotzdem die Möglichkeit haben soll, seinen Gewährleistungsanspruch zu sichern und den Unternehmer zu baldiger Verbesserung anzuspornen. Ein derartiges Zurückbehaltungsrecht besteht nach stRsp aber dann nicht, wenn der Besteller die Behebung der Mängel durch den Unternehmer nicht mehr zulässt oder sie geradezu vereitelt hat, weiters bei ganz unbedeutenden Mängeln, vor allem, wenn die Ausübung dieses Rechts zur Schikane ausartete (3 Ob 150/04m mwN; vgl auch RS0021730).
Die Ablehnung der Mängelbehebung bewirkt damit beim Werkvertrag die Fälligkeit des Werklohns (RS0044197 [T1]). Wenn der Besteller die Behebung der Mängel durch den Unternehmer nicht mehr zulässt, aber auch keine gesetzmäßigen Konsequenzen aus der bisherigen Nichtbehebung der Mängel zieht, kann er die Bezahlung des einem berechtigten Preisminderungsanspruch entsprechend verringerten Werklohns nicht mit der Begründung verweigern, das Werk sei noch nicht vollendet; in diesem Fall kann er sich daher auf die mangelnde Fälligkeit des Entgelts nicht berufen (RS0021948; RS0021730 [T8]).
2.3 In Anwendung dieser Rechtsprechung hat das Erstgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte – wie von ihr vorgebracht und unbekämpft festgestellt - eine Verbesserung der Mängel nicht mehr zulässt. Da die Beklagte bei ihrer (Prozess-)Erklärung keine Einschränkung auf bestimmte Mängel erkennen ließ, verstand das Erstgericht diese Erklärung zu Recht als endgültige Verweigerung der Verbesserung sämtlicher behaupteter Mängel durch die Klägerin, was auch die in der Berufung ins Treffen geführte fehlende Anlagendokumentation (anlagenspezifische, technische Dokumente und Planunterlagen) umfasst. Diese Verbesserungsverweigerung lässt die Beklagte in ihrer Argumentation völlig außer Betracht, wenn sie die fehlende Fälligkeit des Werklohns mit der unterbliebenen Übergabe einer mangelfreien Anlagendokumentation begründen will.
Ein der Durchsetzung von Fertigstellungs- oder Verbesserungsansprüchen zustehendes Leistungsverweigerungsrecht steht der Beklagten aber gerade im Hinblick auf die Verweigerung einer Verbesserung und damit auch der Übernahme einer mangelfreien Anlagendokumentation nicht zu. Insofern bedurfte es auch keiner weiteren Feststellungen zur Vollendung des Werks, also zu dessen Fertigstellung durch die Klägerin sowie zur Abnahme durch die Beklagte. Auch auf das weitere Argument der Beklagten, sie habe ihr Leistungsverweigerungsrecht nicht schikanös ausgeübt, muss damit nicht mehr eingegangen werden.
Da die Beklagte von ihrem Gestaltungsrecht zur Preisminderung im Verfahren keinen Gebrauch machte, kam eine Minderung des fälligen Werklohnanspruchs – wie das Erstgericht ebenfalls zutreffend erkannte - nicht in Betracht; gegen diese Auffassung wendet sich die Beklagte in der Berufung auch nicht.
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Ob die Erklärung des Bestellers im konkreten Fall als Nichtzulassung der Verbesserung aufzufassen ist, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (4 Ob 163/11s).
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