Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag.Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Wolfgang Handlbichler und DiplBW Michael Choc, MBA (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , **, vertreten durch Mag. ** ua, ebendort, wegen Feststellung und Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Endurteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18.9.2025, **-36, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war Geschäftsführerin der B* GmbH&CO KG. Sie wurde am 14.12.2023 auf dem Weg ins Geschäftslokal, wo sie einen Kundentermin wahrnehmen wollte, von zwei Hunden attackiert und verletzt.
Mit Bescheid vom 18.3.2024 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 14.12.2023 als Arbeitsunfall ab.
Die Klägerin begehrt die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall samt Feststellung der Unfallfolgen und die Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß.
Die Beklagte bestritt das Klagevorbringen und beantragte die Abweisung der Klage.
Nachdem es mit rechtskräftigem Teilurteil vom 28.10.2024 (ON 20) festgestellt hatte, dass die Bissverletzung sowie die Verletzung am Thorax, am Knie und am Rücken Folge des von der Klägerin am 14.12.2023 erlittenen Arbeitsunfalles ist, stellte das Erstgericht mit dem angefochtenen Endurteil fest, dass (auch) die posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin Folge des Arbeitsunfalles vom 14.12.2023 ist (Punkt 2. des Spruchs), wies das auf Gewährung einer Versehrtenrente gerichtete Klagebegehren ab (Punkt 3. des Spruchs) und sprach der Klägerin die verzeichneten Verfahrenskosten zu (Punkt 4. des Spruchs). Weiters wiederholte es den materiellen Spruch des Teilurteils (Punkt 1. des Spruchs).
Es traf die auf den S 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise zusammengefassten Feststellungen , auf die verwiesen wird. Für die Zwecke des Berufungsverfahrens ist weiters hervorzuheben:
„[...]
Aus unfallchirurgischer Sicht erlitt die Klägerin beim Arbeitsunfall vom 14.12.2023 eine Bisswunde an der linken Hand mit streckseitig gelegenen Bisswunden über dem körpernahen Gelenk des Zeige-, Mittel- und Ringfingers, sowie über dem Grundgelenk des Mittelfingers, oberflächliche Wunden am rechten Ellbogen, am Grundglied des rechten Kleinfingers sowie am Mittelglied des rechten Zeigefingers, eine Prellung des linken Brustkorbs und des rechten Kniegelenks, die zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den unfallchirurgischen Sachverständigen bereits folgenlos abgeheilt waren.
Die Wunde am Mittelgelenk des linken Zeigefingers wurde operativ versorgt und ist mit einer geringgradigen Bewegungseinschränkung des linken Zeigefingerendgelenkes abgeheilt.
Es besteht aus unfallchirurgischer Sicht durch die Folgen aus dem Ereignis vom 14.12.2023 am allgemeinen Arbeitsmarkt über den dritten Monat nach Eintritt des Unfallereignisses hinaus keine Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Die Klägerin erlitt bei dem Unfallereignis vom 14.12.2023 eine posttraumatische Belastungsstörung mit Albträumen und Anpassungsstörung. Unfallkausal bestand über den dritten Monat nach Eintritt des Unfallereignisses hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zehn Prozent. [bekämpfte Feststellung]“
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, dass ein Kausalzusammenhang der von der Klägerin erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen mit dem Arbeitsweg vorliege. Da die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 % nicht erreiche, gebühre jedoch keine Versehrtenrente.
Gegen die Abweisung des Anspruchs auf Versehrtenrente richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zugesprochen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Berufung begründet ihre Verfahrensrüge und ihre Beweisrügemit den inhaltlich gleichen Argumenten. Das Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie/Psychiatrie sei mangelhaft, unschlüssig und unvollständig. Das Erstgericht hätte daher nach § 362 Abs 2 ZPO von Amts wegen eine neuerliche Begutachtung der Klägerin durch denselben oder einen anderen Sachverständigen anordnen müssen. Das Unterbleiben einer solchen Anordnung begründe einen wesentlichen Verfahrensmangel. Aus denselben Erwägungen hätte das Erstgericht nicht die bekämpfte Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % treffen dürfen, sondern von 30 %.
2.Nach § 362 Abs 2 ZPO kann das Gericht von Amtswegen oder auf Antrag die neuerliche Begutachtung unter anderem dann anordnen, wenn sich das abgegebene Gutachten als ungenügend erweist oder von mehreren Sachverständigen widersprüchliche Ansichten geäußert wurden. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht bereits dann erfüllt, wenn das eingeholte Gutachten nicht zum vom Anspruchswerber gewünschten Ergebnis führt (SVSlg 50.082). Hält das Gericht ein Sachverständigengutachten für schlüssig und überzeugend, ist es nicht gezwungen, ein Kontrollgutachten einzuholen ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 9).
Wenn das Gericht bei einem ungenügenden Gutachten nicht amtswegig tätig wird, sondern dieses Gutachten seinen Feststellungen zugrunde legt, ist die Beweiswürdigung fehlerhaft. Selten kann die Unvollständigkeit eines Gutachtens auch auf Verfahrensfehlern bei der Gutachtenserstellung beruhen, was als Mangelhaftigkeit zu rügen wäre ( Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 362 ZPO Rz 7). Die Beurteilung, ob ein Gutachten vollständig und schlüssig ist, fällt ebenso in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643 [T7]; RS0043320 [T12]) wie die Fragen, ob der Sachverständige über das notwendige Fachwissen verfügt (RS0040586 [T4]; RS0043235 [T13]), sein Gutachten die Feststellungen rechtfertigt (RS0043163; RS0043320 [T21]) oder ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (RS0043320; RS0043414 [T6, T17, T18]). Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten hat daher grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels, sondern im Rahmen einer Beweisrüge zu erfolgen, weil damit inhaltlich die Beweiswürdigung bekämpft wird (RS0113643, RS0043168, RS0043163, RS0043414; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 §§ 360-362 Rz 4; Schneider in Fasching/Konecny 3§ 362 ZPO Rz 6).
3. Das vom Erstgericht eingeholte neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten entspricht dem erteilten Gutachtensauftrag und ist formal vollständig.
Private ärztliche Befunde und Gutachten sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen, damit er dazu überprüfbar Stellung nehmen kann ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 8). Dem Sachverständigen wurden sämtliche von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Er konnte diese bei Erstellung des schriftlichen Gutachtens und in der mündlichen Gutachtenserörterung berücksichtigen.
Die während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertretene Klägerin gab nach der mündlichen Erörterung des Gutachtens in der Verhandlung vom 18.9.2025 an, keine weiteren Fragen an den Sachverständigen zu haben und beantragte weder eine neuerliche Begutachtung durch den bestellten Sachverständigen noch die Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen.
Dass die Klägerin die Begründung des Sachverständigengutachtens – im Gegensatz zum Erstgericht - nicht für überzeugend hält, führt nicht zu einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht zu erkennen.
4. Die weiteren Ausführungen der Berufung sind der Beweisrüge zuzuordnen.
4.1. Grundlage für die Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen und deren Auswirkungen. Die Fragestellung an den ärztlichen Gutachter hat sich daher auch auf seine Meinung nach dem Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erstrecken ( Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG 16§ 205 Rz 5). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben zwar keine verbindliche Wirkung, sie sind aber, weil ein enger Zusammenhang zwischen den ärztlich festgestellten Funktionseinbußen und der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht, eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Entscheidung, dies vor allem, soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (RS0088964 [T13]).
Das Gericht ist auf das Fachwissen des gerichtlich beeideten Sachverständigen angewiesen. Es muss sich darauf beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und den besonderen im Zug der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (vgl RI0100818). Aufgrund der die gerichtlichen Sachverständigen treffenden Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht kann das Gericht davon ausgehen, dass gutachterliche Schlussfolgerungen auf der Basis vorhandener Erkenntnisse und vorhandenen Wissens erfolgen. Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzulegen (OLG Wien 7 Rs 11/25a; 7 Rs 18/24d uva).
Der Sachverständige hat die Klägerin persönlich untersucht und sich, wie die im Gutachten festgehaltene Sozialanamnese sowie der erhobene vegetative, neurologische und psychiatrische Status zeigen, mit dem Gesundheitszustand sowie den geschilderten Beschwerden auseinandergesetzt. Zusätzlich konnte er auf die zahlreichen von der Klägerin vorgelegten Befunde verschiedener Fachärzte und Psychologen zurückgreifen.
Die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit müssen stets in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Bei in verschiedene medizinische Fachgebiete fallenden Fragen darf daher die aus der Sicht der einzelnen Fachgebiete anzunehmende Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht einfach zusammengerechnet werden. Die Gesamt-MdE ist vielmehr durch eine Gesamtwürdigung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der verschiedenen Funktionsstörungen zu ermitteln ( Fellinger/I. Faber in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 205 ASVG Rz 7).
Hier liegt, weil die physischen Unfallfolgen beinahe folgenlos ausgeheilt sind, keine aus verschiedenen Fachgebieten zu beurteilende Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. Wie sich aus dem schriftlichen Gutachten ergibt, hat der neurologisch-psychiatrische Sachverständige bei Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit die posttraumatische Belastungsstörung sowie die damit verbundenen Albträume (Schlafstörungen) und die Anpassungsstörung einbezogen. Hingegen wurden die erst auf die Insolvenz des Geschäfts der Klägerin zurückzuführende reaktive Depression und ein Verdacht auf Demenz als nicht unfallkausal beurteilt. Insofern liegt der vom Sachverständigen angegebenen Minderung der Erwerbsfähigkeit jedenfalls eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung zugrunde.
4.2. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen und Gutachten beurteilen können ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 9). Das Gericht kann sich daher in der Regel auch darauf verlassen, dass ein Sachverständiger beurteilen kann, welche Untersuchungen im Einzelfall zur abschließenden Beurteilung durchzuführen sind, und hat dem Sachverständigen die von ihm anzuwendenden Methoden im Allgemeinen nicht vorzuschreiben, gehört doch die Methodenauswahl zum Kern der Sachverständigentätigkeit (RS0119439).
Die Behauptung der Klägerin, ihre Untersuchung wäre zu kurz und oberflächlich ausgefallen, spiegelt sich im Gutachten des Sachverständigen nicht wieder. Dort sind – wie erwähnt – sowohl die Ergebnisse eines Anamnesegesprächs als auch die Resultate von Erhebungen zum vegetativen, neurologischen und psychiatrischen Status festgehalten. Es bestehen keine objektiven Hinweise, dass wesentliche Umstände nicht erhoben worden wären; solche zeigt auch die Berufung nicht auf. Die Beurteilung, ob für die Erfüllung des Gutachtensauftrags die Durchführung „standardisierter kognitiver und psychopathologischer Testungen“ notwendig ist, obliegt im Rahmen der Methodenauswahl dem Sachverständigen. Wiederum ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigungen nicht hinreichend untersucht worden wären. Die Behauptung der Berufung, wenn die Klägerin „tatsächlich untersucht“ worden wäre, wäre der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis gekommen, vermag keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens zu begründen. Es ist einem erfahrenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie durchaus zuzutrauen, die zeitliche und örtliche Orientierung oder die Kohärenz des Denkens in einem Patientengespräch zu beurteilen.
4.3. Das Berufungsgericht teilt auch die Kritik nicht, der Sachverständige habe sich mit den von der Klägerin vorgelegten Befunden nicht ausreichend bzw nicht „auf Augenhöhe“ auseinandergesetzt. Der Sachverständige hat die vorgelegten Befunde zunächst in seinem schriftlich Gutachten zusammenfassend wiedergegeben. Auch die von ihm festgestellte posttraumatische Belastungsstörung mit Albträumen und Anpassungsstörungen entspricht exakt der Diagnose in den vorgelegten Befunden (vgl ./H, ./J, ./N, ./T). Dass spätere, darüber hinausgehende Beschwerden - etwa eine reaktive Depression - nicht mehr auf den Unfall, sondern auf die Insolvenz der Firma der Klägerin zurückzuführen sind, stimmt ebenfalls mit den vorgelegten Befunden überein (vgl ./X „seit der Insolvenz ihrer Firma, die ihr Lebenswerk war, ist zur Traumatisierung noch eine ausgeprägte Depression hinzugekommen.“).
Auch der von der Berufung behauptete Widerspruch zwischen dem Gutachten des Gerichtssachverständigen und den vorgelegten Befunden ist insofern nicht zu erkennen, als keiner der vorgelegten Befunde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zum Thema hat. Aus Stellungnahmen, die Klägerin wäre – im Sinne eines Krankenstandes – nicht arbeitsfähig (vgl etwa ./T), kann keineswegs auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von „zumindest über 40 %“ geschlossen werden. Die Berufung übergeht auch den Umstand, dass der Sachverständige eben nicht sämtliche in den Privatbefunden berücksichtigten Leiden als unfallkausal beurteilt hat, wodurch aber allfällige Abweichungen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu erklären sind.
Im Übrigen können private Befunde oder Privatgutachten ein schlüssiges, verlässliches und überzeugendes Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht entkräften (vgl RS0040592, RS0040598). Das Gericht ist nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten bzw privaten Befunden und dem Gutachten eines vom Gericht herangezogenen Sachverständigen aufzuklären. Es kann sich vielmehr ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen (RS0040592; 10 ObS 43/24g).
4.4. Für die Bewertung des Ausmaßes des unfallbedingten Schadens kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts der Schädigung an ( Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG 16 § 205, Rz 4). Da die Versehrtenrente den durch die unfallbedingte (bzw durch die Berufskrankheit hervorgerufene) Erwerbsminderung eintretenden langfristigen Einkommensentfall ausgleichen soll, besteht ein Anspruch auf diese Leistung erst, wenn und solange die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate hinaus um mindestens 20 % vermindert ist. Eine Dauerschädigung muss aber nicht vorliegen. Der Anspruch besteht für die Dauer dieser Minderung ( Fellinger/I. Faber in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 203 ASVG Rz 4).
Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige hat in seinem Gutachten die unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit über den dritten Monat nach Eintritt des Unfallereignisses hinaus mit 10 % erhoben. Dass er bei dieser Bemessung – wie die Berufung unterstellt - auch eine erwartbare Besserung innerhalb von 18 Monaten berücksichtigt hätte, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Zwar weist der Sachverständige auf eine erwartbare Besserung hin, jedoch hat er die Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängig davon für den nach den dargelegten Grundsätzen relevanten Zeitraum angegeben.
4.5.Die Leistungen der Unfallversicherung beziehen sich auf Personenschäden, die durch das versicherte Ereignis verursacht wurden. In Anlehnung an die Adäquanztheorie werden in der Unfallversicherung insoweit weitergehendere Anforderungen an den ursächlichen Zusammenhang gestellt, als eine wesentliche Mitwirkung gefordert wird. Nicht jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, ist ursächlich, sondern nur diejenige, die im Verhältnis zu anderen nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (Theorie der "wesentlichen Bedingung") (RS0084290).
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Insolvenz ihres Geschäfts eine Folge des Unfalls ist, stellt sich insofern nicht, als eine Insolvenz kein Personenschaden ist. Fraglich könnte allenfalls sein, ob die durch die Insolvenz ausgelöste reaktive Depression noch kausal auf das ursprüngliche Unfallereignis zurückzuführen ist. Hier fehlt jedoch nach der Auffassung des praktischen Lebens die besondere Beziehung der ursprünglichen Hundeattacke zur später - erst infolge der Insolvenz - eingetretenen Depression. Vielmehr führt das Dazwischentreten der Insolvenz zu einer eigenen, dem ursprünglichen Unfallereignis nicht mehr zuzurechnenden Kausalkette, die das ursprüngliche Unfallereignis als Ursache der Depression unwesentlich erscheinen lässt (vgl dazu Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Vor §§ 174–177 ASVG Rz 38ff). Die depressive Reaktion der Klägerin wurde daher bei der Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Recht ausgeblendet.
Zur Verdachtsdiagonse Demenz führte der Sachverständige – offenkundig basierend auf seiner Fachkunde – aus, dass es sich dabei aus medizinischer Sicht keinesfalls um eine Folge des Unfalls handeln könne. Auch dieser Umstand war daher bei Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl auch die Beweiswürdigung des Erstgerichts UA, S 6)
4.6.Insgesamt gelingt es der Berufung damit nicht begründete Zweifel am Gutachten des Sachverständigen für Neurologie/Psychiatrie und den darauf basierenden Feststellungen des Erstgerichts zu wecken. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 498 Abs 1 ZPO).
5.1. In ihrer Rechtsrüge meint die Klägerin neuerlich, im Sachverständigengutachten sei keine nachvollziehbar begründete Gesamt-MdE gebildet worden und die Einschätzung durch den Sachverständigen beruhe (unzulässigerweise) auf einer zu erwartenden Besserung.
Mit diesen Argumenten ist die Berufung zunächst auf die Ausführungen zur Beweisrüge zu verweisen. Ein Verstoß des Sachverständigengutachtens gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks, der mit der Rechtsrüge geltend gemacht werden könnte (vgl RS0043404), liegt hier aus den dargelegten Gründen nicht vor.
Die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aus medizinischer Sicht, also allein auf Grund der unfallbedingten Leiden, gemindert ist, gehört zum Tatsachenbereich. Die Feststellungen über die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht sind regelmäßig auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens über die Unfallfolgen und deren Auswirkungen zu treffen. Die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Ein Abweichen von der medizinischen Einschätzung ist nur unter besonderen Umständen geboten (RS0086443 [T1, T2]; RS0088972 [T6, T13]).
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen „Härtefalls“ (vgl dazu Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG 16§ 205, Rz 15ff) sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Es hat daher auch rechtlich bei der festgestellten medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % zu bleiben. Ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht demnach nicht (§ 203 ASVG).
5.2. Nach ihrer Rechtsmittelerklärung bekämpft die Berufung auch Punkt 4. des angefochtenen Urteils, also die Kostenentscheidung. Dies ist insofern unverständlich, als das Erstgericht der Klägerin sowohl im Teil- als auch im Endurteil die gesamten verzeichneten Kosten zugesprochen hat. In der Folge findet sich in der Berufung auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Kostenentscheidung des Erstgerichts, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
6. Aus diesen Erwägungen war der Berufung nicht Folge zu geben.
Ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kommt mangels entsprechenden Vorbringens oder aktenmäßiger Anhaltspunkte nicht in Betracht.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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