Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, Mag. a Klenk und den Kommerzialrat Anibas in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, Speditionskaufmann, **, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* SE , FN **, **, vertreten durch Paar, Zwanzger, Praschl-Bichler, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 15.500), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28.8.2025, **-21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000, nicht jedoch EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Zwischen den Parteien bestand von 10.1.2003 bis 31.1.2008 und von 1.2.2008 bis 1.12.2012 jeweils ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Letzterem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 2003 (ARB 2003) zugrunde.
Art 7 ARB 2003 bestimmt als Risikoausschlussgründe, einerseits dass kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen besteht (Punkt 1.10.), und andererseits dass die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist (Punkt 2.4.).
Artikel 8 der ARB 2003 lautet auszugsweise:
„Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen;
[…]
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 6 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. “
Der Kläger kaufte im September 2009 über eBay von C* ( Verkäufer ) eine titulierte Forderung der D* mbH ( Rechtsvorgängerin ) gegen E* ( Schuldnerin ) über EUR 661,02, der ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Cottbus vom 2.12.2002 zugrunde lag.
Die Abtretung/Abtretungskette wurde dem Kläger nicht mit öffentlich beglaubigter Abtretungserklärung nachgewiesen.
Im Zeitpunkt des Forderungskaufs war der Kläger in Vollzeit bei einem Logistikunternehmen angestellt. Es war ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass für den Nachweis der Rechtsnachfolge nach deutschem Recht für Zwecke der Zwangsvollstreckung eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung der Abtretung/Abtretungskette erforderlich ist.
Da die Rechtsvorgängerin zwischenzeitig aufgelöst und am 10.4.2018 aus dem Firmenbuch gelöscht wurde – und der urkundliche Nachweis der Rechtsnachfolge daher nicht mehr erbracht werden konnte -, erhob der Kläger Klage auf Feststellung der Rechtsnachfolge.
Am 8.12.2023 wurde dem Kläger das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg zugestellt, mit dem seine Klage auf Feststellung seiner Rechtsnachfolge abgewiesen wurde. Am 18.3.2024 erließ das Landgericht Berlin II über Berufung des Klägers den richterlichen Hinweis, dass die Kammer beabsichtige, die Berufung mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen.
In zumindest drei weiteren Fällen erwarb der Kläger titulierte Forderungen über eBay. Er forderte bereits in der Vergangenheit Forderungsverkäufer auf, die Forderungsabtretung notariell beglaubigen zu lassen.
Am 17.9.2024 ersuchte der Kläger um Deckung für ein Vorgehen gegen den Verkäufer zur Geltendmachung einer Forderung von EUR 4.136,27 zuzüglich Zinsen. Die Beklagte lehnte die Deckung zuletzt mit Schreiben vom 13.11.2024 ab.
Der Kläger begehrt mit Klage vom 18.4.2025 die Feststellung, die Beklagte habe ihm aufgrund und im Umfang des abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags für das gerichtliche Vorgehen gegen den Verkäufer im Zusammenhang mit dem Kauf der Forderung, die mit Abtretungserklärung vom 2.9.2009 an den Kläger abgetreten worden sei, Deckungsschutz zu gewähren.
Verjährung liege nicht vor, weil der Kläger erst durch die Besprechung mit der Klagevertreterin Mitte September 2024 erfahren habe, dass eine Forderung gegen den Veräußerer der Forderung weiterhin gerichtlich geltend gemacht werden könne. Die Deckungsanfrage vom 17.9.2024 sei daher rechtzeitig erfolgt.
Sofern die Schadensmeldung tatsächlich zu spät erstattet worden sei, treffe den Kläger daran kein Verschulden, weil er keinen Schaden melden könne, den er nicht kenne. Wenn überhaupt habe der Kläger nur leicht fahrlässig gehandelt. Außerdem habe die Verletzung der Obliegenheit weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt.
Eine betriebliche Tätigkeit des Klägers liege nicht vor. Die Tätigkeit sei weder nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet noch sei es zu mehrmaligen aufeinanderfolgenden Tätigkeiten gleicher Art gekommen. Der Kläger habe auch kein für einen Betrieb erforderliches Rechnungswesen etabliert. Der Kläger habe lediglich eine sich zufällig ergebende Gelegenheit im Rahmen seines Privatlebens wahrgenommen.
Der Ausschluss nach Art 7.1.10 ARB 2003 liege nicht vor, weil der Erwerb einer titulierten Forderung nicht mit einem Termin- oder Spekulationsgeschäft vergleichbar sei; ein gerichtlicher Exekutions- bzw Vollstreckungstitel unterliege keinen Kurs- oder Marktschwankungen.
Der Ausschluss nach Art 7.2.4. ARB 2003 richte sich nur gegen die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten worden seien. Der Kläger begehre Deckung für einen vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer.
Die Beklagtebeantragte die Abweisung der Klage und wandte Verjährung gemäß § 12 VersVG ein. Die mit einem Rechtsmangel behaftete und daher nicht durchsetzbare Forderung sei dem Kläger am 2.9.2009 verkauft worden. Dem Kläger sei die Problematik des für die gerichtliche Einbringlichmachung einer abgetretenen Forderung nach deutschem Recht bestehenden Erfordernisses einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde bereits beim Erwerb der Forderung bewusst gewesen. Der konfliktauslösende Rechtsverstoß sei daher bereits am 2.9.2009 verwirklicht worden.
Darüber hinaus habe der Kläger gegen die Obliegenheit nach § 33 Abs 1 VersVG iVm Art 8.1.1. ARB 2003, den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich anzuzeigen, verstoßen. Der Kläger habe spätestens seit seinem erfolglosen Vollstreckungsversuch gewusst, dass ein der vertraglichen und gesetzlichen Anzeigeobliegenheit unterliegendes Ereignis vorliege, nämlich die zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigende Mangelhaftigkeit der an ihn zedierten Forderung.
Weiters sei der Betriebsbereich nicht mitversichert. Der Kläger erwerbe über Vermittlung der Online-Plattform eBay seit Jahren regelmäßig titulierte Forderungen, um diese nach erfolgter Abtretung an ihn zielgerichtet mit Gewinnabsicht über Inkassobüros bzw fallweise auch gerichtlich weiterzubetreiben.
Zusätzlich seien die Risikoausschlüsse des Art 7.1.10. ARB 2003, wonach die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien, und des Art 7.2.4. ARB 2003, wonach die Geltendmachung von abgetretenen Forderungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei, erfüllt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht ( 1 .) das Deckungsbegehren ab und verpflichtete ( 2 .) den Kläger zum Ersatz der Verfahrenskosten.
Ausgehend vom eingangs der Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen und auf den Seiten 1 bis 6 und 10 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt, auf den verwiesen wird, kam es zum rechtlichen Ergebnis, dass die Schadensmeldung nach § 33 Abs 1 VersVG bzw Art 8.1.1 und 8.2 ARB 2003 an die Beklagte grob schuldhaft verspätet gewesen sei und die selbständige Tätigkeit des Klägers nicht vom Versicherungsschutz erfasst sei.
Im Zeitpunkt der Deckungsanfrage am 17.9.2024 habe der Kläger bereits seit mehreren Monaten gewusst, dass die geforderte Abtretungserklärung nicht mehr beigebracht werden könne. Der Umstand, dass der – seinerzeit anwaltlich vertretene – Kläger an eine Möglichkeit der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nicht gedacht habe und dieser mit ihm erst aufgrund eines Gesprächs mit der Klagevertretung im Detail erörtert worden sei, sei bedeutungslos. Das (Laien-)Bewusstsein, dass die objektiv einen Versicherungsfall begründenden Tatsachen möglicherweise als Versicherungsfall zu qualifizieren seien, habe lange davor bestanden.
Der Kläger verfolge mit den Forderungserwerben keine privaten Zwecke. Es wäre nicht erkennbar, welcher private Eigenbedarf - bis auf die Verschaffung finanzieller Mittel - durch den Ankauf von Forderungstiteln verfolgt oder gedeckt werden solle. Aus dem Umstand, dass der Kläger (seinerzeit) einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sei, resultiere nicht, dass er mit Forderungsbetreibungen keinen Erwerbszweck verfolge. Eine selbständige Tätigkeit sei nach der zwischen den Streitparteien bestehenden Vereinbarung nur mit einem darunter liegenden Streitwert (mit-)versichert.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Beweisrüge
1.1.1 Der Kläger bekämpft die Feststellung (US 10):
„Er [der Kläger] erwarb titulierte Forderungen auf diesem Weg seit mehreren Jahren bis zwei Mal pro Jahr, die sich auf rund zehn Forderungstitel beliefen, ging mehrere Male gegen Verkäufer gerichtlich vor, machte Forderungen teilweise einbringlich und verfolgte damit die Zielsetzung, sich durch diese Tätigkeit ein zusätzliches Erwerbseinkommen zu verschaffen.“
Stattdessen begehrt er die Feststellung;
„Der Kläger erwarb seit 2009 gelegentlich, durchschnittlich weniger als einmal pro Jahr, titulierte Forderungen über eine Online-Plattform. Diese Tätigkeit übte er unorganisiert als Hobby und neben seiner Vollzeitbeschäftigung aus.“
1.1.2Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss daher ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Demnach genügt es weder, die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung zu begehren (RS0041835 [T3]), noch den Ersatz der bekämpften Feststellung durch eine inhaltlich damit nicht korrespondierende Ersatzfeststellung anzustreben.
1.1.3Nach der bekämpften Feststellung ging der Kläger mehrere Male gegen Verkäufer gerichtlich vor und machte Forderungen zum Teil auch einbringlich. Die begehrte Ersatzfeststellung enthält keine inhaltlich gegenteilige Aussage und steht damit nicht im Widerspruch zur bekämpften Feststellung, sodass der Kläger im Ergebnis den ersatzlosen Entfall dieser Feststellungen begehrt. Damit ist die Beweisrüge dazu nicht gesetzmäßig ausgeführt, zumal ein „ersatzloses Streichen“ relevanter Feststellungen zu einem sekundären Feststellungsmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO führte (Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40/1).
1.1.4 Statt der bekämpften Feststellung, wonach der Kläger seit mehreren Jahren bis zu zwei Mal im Jahr – insgesamt rund zehn Mal – titulierte Forderungen erwarb, begehrt er die Ersatzfeststellung, dass er seit 2009 gelegentlich, durchschnittlich weniger als einmal im Jahr titulierte Forderungen erwarb. Zum Einen ergeben sich auch nach der Ersatzfeststellung insgesamt zumindest 10 Forderungskäufe und zum anderen gab der Kläger selbst an, ein bis zwei – je nach Gelegenheit sogar drei – Forderungskäufe pro Jahr zu tätigen (ON 13.5, 4).
1.1.5 Dass der Kläger die Forderungskäufe neben seiner Vollzeitbeschäftigung tätigte, steht ohnehin dadurch fest, dass er seit 1.2.2004 in Vollzeit angestellt war (US 10).
1.1.6 Statt der bekämpften Feststellung, wonach der Kläger mit den Forderungskäufen die Zielsetzung verfolgte, sich ein zusätzliches Erwerbseinkommen zu verschaffen, begehrt er die Ersatzfeststellung, wonach er diese Tätigkeit unorganisiert als "Hobby" ausübe.
Das Erstgericht wertete die Aussage des Klägers, wonach es sich um ein Hobby handle (ON 13.5, 6) als unglaubwürdig, weil der Kläger nach eigenen Angaben „kaufpreisorientiert“ vorgehe (US 12). Die vom Kläger dagegen ins Treffen geführten Argumente, er sei vollzeitbeschäftigt, habe Betreuungspflichten und kaufe nur gelegentlich („zwei bis drei Mal im Jahr“) - je nach Höhe des Kaufpreises – Forderungen, zeigen keine stichhaltigen Gründe gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellung auf, sondern nur, dass auch eine andere Feststellung möglich gewesen wäre. Weder die Vollzeitbeschäftigung samt Betreuungspflichten noch die Frequenz der Käufe sprechen zwingend oder zumindest bedeutend wahrscheinlicher dafür, dass der Kläger lediglich einem Hobby nachgeht. Ungeachtet dessen schlösse auch die Feststellung, dass es sich um ein Hobby handle, nicht aus, dass damit ein Einkommen erzielt werden soll.
1.1.7 Insgesamt ist die bekämpfte Feststellung nicht zu beanstanden und wird vom Berufungsgericht übernommen.
1.2.1 Der Kläger bekämpft die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene Aussage (US 12):
„Dass dem Kläger tatsächlich nicht klar gewesen sein soll, dass er gegenüber dem Verkäufer, der ihm eine nicht vollstreckbare Forderung verkauft hat, nicht vorgehen kann, erwies sich – insbesondere mit Blick auf seine bereits gesammelten Prozesserfahrungen – ebenfalls als nicht glaubwürdig und prozessmotivierte Behauptung.“
Er begehrt stattdessen die Feststellung:
„Der Kläger erlangte erst im Rahmen des Gesprächs mit seiner Rechtsvertretung am 13.09.2024 Kenntnis darüber, dass ihm aus dem mängelbehafteten Forderungskauf ein Anspruch gegen den Verkäufer C* zustehen könnte.“
1.2.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass diesen eindeutig beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts keine korrespondierenden Feststellungen gegenüber stehen. Sollte diesen Ausführungen eine dislozierte, dem Tatsachenbereich zuzuordnende Feststellung unterstellt werden können, wird diese vom Berufungsgericht mangels rechtlicher Relevanz nicht übernommen. Feststellungen, denen keine rechtliche Relevanz zukommt, hat das Berufungsgericht nicht zu überprüfen und auch nicht zu übernehmen (Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 498 ZPO Rz 1).
2. Rechtsrüge:
2.1 Bevor das Vorliegen der von der Beklagten eingewandten Verjährung, Risikoausschlüsse oder Obliegenheitsverletzung geprüft wird, ist zunächst zu klären, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt vom Versicherungsschutz umfasst ist:
2.1.1Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind (RS0080166 [T10]).
Für das Vorliegen des Versicherungsfalls trifft nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer die Beweislast (RS0043438; RS0043563).
2.1.2 Der Kläger macht aus seiner Rechtsschutzversicherung einen Deckungsanspruch für das gerichtliche Vorgehen gegen den Verkäufer einer vom Kläger erworbenen titulierten Forderung geltend. Er hat dazu – ohne sich auf konkrete Bestimmungen zu berufen – die beiden Rechtsschutzpolizzen (.A, ./B) und die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen vorgelegt (./C). Diese Vertragsgrundlagen wurden von der Beklagten nicht bestritten.
2.1.3Die Bedingungslage stellt sich wie folgt dar und wird vom Berufungsgericht aufgrund der jeweils in Klammer angeführten unbestrittenen Beilagen ergänzend festgestellt (RS0121557):
Die Versicherungspolizze Nr.** lautet auszugsweise (./A):
„VERSICHERUNGSUMFANG:
PRIVATBEREICH
[…]
- ALLGEMEINER VERTRAGS-RECHTSSCHUTZ, SOFERN NICHT ANDERS VEREINBART OHNE VERSICHERUNGSVERTRAGS-RECHTSSCHUTZ DER VERSICHERUNGSSCHUTZ ERSTRECKT SICH AUCH AUF VERSICHERUNGSFÄLLE AUS EINER NEBENBERUFLICH AUSGEÜBTEN SELBSTÄNDIGEN TÄTIGKEIT BIS ZU EINER STREITWERTGRENZE VON EUR 3.500,-
[…]
VERSICHERTE PERSONEN
PRIVATBEREICH
DER VERSICHERUNGSNEHMER UND SEINE ANGEHÖRIGEN (SIEHE DEFINITION) FÜR VERSICHERUNGSFÄLLE, DIE DEN PRIVATEN LEBENSBEREICH, ALSO NICHT DEN BERUFS- ODER BETRIEBSBEREICH ODER EINE SONSTIGE ERWERBSTÄTIGKEIT BETREFFEN, IN DEN RISKEN
[…]
- ALLGEMEINER VERTRAGS-RECHTSSCHUTZ, SOFERN NICHT ANDERS VEREINBART OHNE VERSICHERUNGSVERTRAGS-RECHTSSCHUTZ
[…]“
Art 22 „ Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz “ der ARB 2003 lautet auszugsweise (./C, S 10):
„Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1 im Privatbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen;
[…]
2. Was ist versichert?
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
[…]
2.1.1. sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen;
[…]
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
[…]“
2.1.4 Ausgehend von dieser Bedingungslage fallen die Ansprüche, die der Kläger gegen den Verkäufer geltend machen möchte und für die er Deckung begehrt, unter den Baustein „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz“ (vgl Art 22.2.1. ARB 2003; ./C, S 10). Der Baustein „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz“ ist beim Versicherungsvertrag des Klägers für den Privatbereich mitversichert, wobei sich der Versicherungsschutz hier auch auf Versicherungsfälle aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit bis zu einer Streitwertgrenze von EUR 3.500 erstreckt (./A, S 2). Art 22.1.1. ARB 2003 regelt für diesen Baustein, dass im Privatbereich Versicherungsschutz für Versicherungsfälle besteht, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen (./C, S 10).
Zusammenfassend genießt der Kläger daher grundsätzlich nur für den Privatbereich Versicherungsschutz, ergänzt um Versicherungsfälle aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit bis zu einer Streitwertgrenze von EUR 3.500.
2.1.5 Im ersten Schritt ist daher zu klären, ob die Geltendmachung der vertraglichen Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen ist. Dieser Fall liegt vor, wenn die Angelegenheit nicht den Berufsbereich, den Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betrifft.
2.1.5.1 Der Berufsbereich definiert sich dadurch, dass Versicherungsfälle umfasst sind, die den Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen in ihrer Eigenschaft als unselbständig Erwerbstätige betreffen und die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten (vgl ./A, S 4).
Der Betriebsbereich umfasst den versicherten Betrieb (vgl Art 22 Punkt 1.1.2, ./C, S 10).
Beide Fälle liegen hier nicht vor.
2.1.5.2 Das Risiko „ aus sonstiger Erwerbstätigkeit“ umfasst jede auf Dauer ausgerichtete, zur Erzielung eines Ertrags oder eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils entwickelte Tätigkeit, die nicht als Beruf (unselbstständige Erwerbstätigkeit) und nicht in Form eines Betriebs ausgeübt wird. Der Begriff „sonstige Erwerbstätigkeit“ soll diejenige Tätigkeit umfassen, die nicht bereits vom Ausschluss der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit umfasst ist, jedoch nach der Verkehrsauffassung noch nicht den privaten Lebensbereich betrifft (7 Ob 218/24w [21 mwN]).
Die Begriffe „privater Lebensbereich“ bzw „Privatbereich“ stellen auf Ereignisse des täglichen Lebens ab, die nicht bei einer (geschäftlichen) Tätigkeit im Betrieb, Gewerbe oder Beruf eintreten (7 Ob 218/24w [20 mwN]; 7 Ob 36/25g [10 mwN]).
Da der Kläger über einen Zeitraum von mehreren Jahren ein bis zwei Mal im Jahr (insgesamt etwa zehn Mal) titulierte Forderungen auf eBay kauft, um damit einen Gewinn zu erzielen, fallen die Forderungskäufe – nach der zitierten Rechtsprechung - nicht mehr in den Privatbereich des Klägers. Es handelt sich nicht um ein Ereignis des täglichen Lebens, wenn Vollstreckungsverfahren und andere Gerichtsverfahren (etwa zur Feststellung der Rechtsnachfolge) zu führen sind, um den Gewinn aus diesen Käufen lukrieren zu können.
Mit den in der Berufung angeführten Argumenten gegen das Vorliegen eines Betriebs (keine nachhaltige, selbstständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, die eine gewisse Organisation voraussetze) übersieht der Kläger, dass es nicht darauf ankommt, ob ein „Betrieb“ vorliegt, sondern darauf, ob eine „sonstige Erwerbstätigkeit“ im Sinn der Bedingungen vorliegt.
Sekundäre Feststellungsmängel zum Vorhandensein einer Buchhaltung, einer Firmenbezeichnung, eines eigenen Geschäftskontos oder sonstiger organisatorischer Strukturen im Zusammenhang mit den erworbenen Forderungen liegen sowohl mangels rechtlicher Relevanz als auch mangels erstinstanzlichem Vorbringens nicht vor (RS0053317).
2.2 Auch zu den Fragen, wann der Kläger von einem möglichen Rechtsanspruch gegen den Verkäufer erfahren hat und ob die Beklagte durch die spätere Anzeige des Versicherungsfalls einen Schaden erlitten hat, blieb das Verfahren mangels rechtlicher Relevanz der begehrten Feststellungen nicht sekundär mangelhaft.
2.3 Da das Deckungsbegehren über der Streitwertgrenze von EUR 3.500 für die vom Versicherungsschutz umfasste nebenberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit liegt, kommt die ergänzende Risikoumschreibung nicht zur Anwendung, zumal sich der Kläger auch nicht ausdrücklich auf diese Ergänzung beruft.
2.4Da die beabsichtigte Interessenwahrnehmung nicht dem versicherten Privatbereich zugehört und bereits aus diesem Grund kein Versicherungsschutz besteht, erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Beklagten eingewandte Verjährung nach § 12 VersVG, auf die geltend gemachten Risikoausschlüsse nach Art 7.1.10 ARB 2003 und Art 7.2.4. ARB 2003 sowie auf die behauptete Obliegenheitsverletzung der verspäteten Anzeige des Versicherungsfalls nach § 33 VersVG iVm Art 8.1.1 ARB 2003.
3.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf § 41 Abs 1 ZPO iVm § 50 ZPO.
Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger.
Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Ob ein Deckungsanspruch im konkreten Fall in den Privatbereich fällt, kann nur an Hand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
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