Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 18. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 22. Mai 2025, GZ ** 115.13, nach der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M. sowie in Anwesenheit der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Tülay Cakir, des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Anita Schattner durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde A* jeweils eines Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3 und 3a Z 3 StGB (I), des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (II) und der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB und 19 Abs 4 JGG nach dem § 75 StGB (nicht rechtskräftig, vgl dazu gleich unten) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet und der Angeklagte schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* (richtig:) 14.3 45 ,13 Euro (vgl Hv-Protokoll ON 115.12, 34 und US 10 f; siehe auch Berufung ON 120, 7 und Gegenausführung der Privatbeteiligten ON 121, 3) binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit dem Mehrbegehren wurde die Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit weiters gefasstem Beschluss wurde die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. April 2024, AZ **, gewährte bedingte Strafnachsicht und die mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 2. Mai 2024, AZ **, gewährte bedingte Entlassung widerrufen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** und andernorts
(I) von Mitte Mai 2024 bis zum 11. August 2024 gegen B* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie am Körper misshandelte und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben und die Freiheit beging, wobei er dadurch die umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellte und eine erhebliche Einschränkung ihrer autonomen Lebensführung bewirkte, indem er ihr zum Beispiel nicht gestattete, die Wohnung ohne seine Erlaubnis zu verlassen, ihr das Handy abnahm und sie nur mit seinem Einverständnis essen oder duschen ließ, und zwar dadurch, dass er
a) sie durch die nahezu tägliche Drohung, er würde Kurden anheuern, die sie abstechen und ihrer Familie etwas antun, gefährlich mit dem Tod auch nahestehender Personen bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,
b) sie am 29. Juli 2024 mit Gewalt, und zwar indem er sie auf den Balkon drängte und zu ihr sagte, sie solle ihm zeigen, wie sehr sie sterben will, genötigt, sich auf die Brüstung zu setzen, und
c) sie durch nahezu tägliche Verabreichung von Suchtgift in einen andauernden Drogenrausch versetzte, somit an der Gesundheit schädigte,
wobei er im Rahmen dessen wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität beging, indem er sie in zumindest fünf Fällen durch Gewalt, nämlich der erwähnten Verabreichung von Drogen, zur Duldung des Beischlafs mit anderen Personen nötigte und in einer Vielzahl von Angriffen gegen ihren Willen den Beischlaf mit ihr unternahm, sowie
(II) vom 2. auf den 3. Juni 2024 B* dazu gedrängt, mehrere Ecstasy-Tabletten auf einmal einzunehmen, um sie durch eine Überdosis Suchtgift zu töten, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie die Vergiftung überlebte;
(III) am 3. Juni 2024 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, B* durch die ständige wiederholte Drohung er würde Kurden anheuern, die sie abstechen und ihrer Familie etwas antun, verbunden mit Verabreichung von Drogen die ihre Willensfreiheit einschränkten – sohin durch Gewalt und gefährliche Drohung - zu einer Handlung genötigt, die sie am Vermögen schädigte, indem er sie zur Übergabe ihrer Bankomatkarte und zu alleinigem Zugriff auf ihre Banking-App zwang und sich an ihrem Guthaben und Einkommen mit 4.345,13 Euro bereicherte.
Mit Urteil vom 15. Oktober 2025, AZ 13 Os 93/25p 5, hob der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten das Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB und demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung auf und verwies die Sache in diesem Umfang an das Geschworenengericht des Landesgerichts Krems an der Donau zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche, die sich ausschließlich gegen den pauschalen Zuspruch von 10.000 Euro hinsichtlich der Fakten (I) und (II) richtet (ON 120, 7), wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Zwischenzeitig wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengerichts vom 12. Dezember 2025, GZ ** 138.4, (rechtskräftig) umfänglich des oben angeführten Schuldspruchs zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und neun Monaten verurteilt und unter einem hinsichtlich Urteilsfakten I. und II. Gemäß § 21 Abs 2 StGB die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ist nicht im Recht.
Wird jemand durch eine strafbare Handlung am Körper verletzt, ist ihm der entgangene oder auch der künftig entgehende Verdienst zu ersetzen und über Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen (§ 1325 ABGB). Nach ständiger Rechtsprechung stellen die in der Praxis herangezogenen Schmerzengeldsätze nach Schmerztagen keine Berechnungsmethode, sondern nur eine Berechnungshilfe dar. Vielmehr ist das Schmerzengeld grundsätzlich mit einem Globalbetrag festzusetzen (RIS-Justiz RS0031415, RS0031191, RS0031040).
Gemäß § 1328 ABGB hat derjenige, der jemandem unter anderem durch eine strafbare Handlung, Drohung oder Ausnützung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht, dem Opfer den erlittenen Schaden, entgangenen Gewinn und eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten. Im Übrigen ist nach § 1328 ABGB dem Opfer auch Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung, also ideeller Schaden zu ersetzen. Es sind auch Beeinträchtigungen des Opfers zu entschädigen, die noch nicht als Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit verstanden werden können, wie etwa bloße „Ungemach-“ oder „Unlustgefühle“. Anhaltspunkte für die Höhe des Ersatzes des ideellen Schadens im Sinne des § 1328 ABGB geben Entscheidungen, die zu den Gleichbehandlungsgesetzen vor Geltungsbeginn dieser Gesetzesstelle zum ideellen Schaden ergangen sind (vgl Reischauer in Rummel ABGB³ § 1328 Rz 14). Nach dem Gleichbehandlungsgesetz - auf das in den Kommentaren zu § 1328 ABGB auch Bezug genommen wird - ist für jegliche Form der sexuellen Belästigung ein Mindestbetrag von 1.000 Euro zugrunde zu legen (15 Os 116/21d, 11 Os 89/16x).
Nach diesen Prämissen und mit Blick auf die – in der Berufungsausführung übergangenen – vorgelegten Behandlungsunterlagen der B*, wonach sie nach den gegenständlichen Vorfällen sechs Monate lang unter anderem wegen einer Panikstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung in stationärer Behandlung war (vgl ON 115.2, insb S 2 wonach sie durch die rezenten extramuralen Geschehnisse äußerst belastet sei und sich deswegen nur wenig der Therapie habe öffnen können) sowie die urteilsmäßig festgestellte Vielzahl an Angriffen sowohl gegen ihre körperliche als auch ihre sexuelle Integrität durch nahezu tägliche Suchtgiftverabreichung und vielfache Erzwingung des Beischlafs mit dem Angeklagten und anderen Männern, bestehen keinerlei Bedenken gegen den vom Kollegialgericht zulässig auf Basis des § 273 ZPO nach freier Überzeugung festgesetzten Betrag. Wenn schon das Verursachen bloßer „Ungemach-“ oder „Unlustgefühle“ nach sexuellen Handlungen den Ersatz von mindestens 1.000 Euro bedingt, ist der Zuspruch von 10.000 Euro angesichts des über Monate erlittenen Martyriums des Opfers entgegen den Berufungsausführungen keinesfalls als überhöht zu bewerten.
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