Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Oberzaucher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Marele Sladek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Forsthuber&Partner, Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits-und Sozialgericht vom 2.10.2025, GZ **-110, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es insgesamt lautet:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.11.2022 zu gewähren, wird abgewiesen.
2. Vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten liegt ebenfalls nicht vor. Es besteht kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.
3. Es besteht kein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation.
4. Es besteht kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
5. Die klagende Partei hat die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.“
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 13.4.2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 20.10.2022 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab. Sie sprach aus, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Es bestehe weder ein Anspruch auf medizinische noch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1.11.2022 im gesetzlichen Ausmaß; in eventu festzustellen, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliege und Anspruch auf allfällige Rehabilitationsmaßnahmen sowie Anspruch auf Rehabilitations-oder Umschulungsgeld bestehe.
Die Klägerin bringt zusammengefasst vor, sie leide an einem Long-Covid-Syndrom, arterieller Hypertonie und Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule. Auf Grund dieser Gesundheitsschädigungen sei sie nicht in der Lage, eine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt auszuüben.
Die Beklagte bestreitet und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet zusammengefasst ein, die Klägerin habe innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte oder nach § 255 Abs 1 ausgeübt. Sie sei imstande, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeit noch zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.11.2022 zu gewähren, ab (Spruchpunkt 1.). Es stellte fest, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege und kein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation bestehe (Spruchpunkt 2.).
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den auf den Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Hervorgehoben werden nachstehende Feststellungen :
Die Klägerin hat die Berufe der Finanz-und Rechnungswesenassistentin und Bürokauffrau gelernt. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag war sie 21 Monate als Sachbearbeiterin im B*, 59 Monate als Buchhalterin und einen Monat als Kindergartenhelferin beschäftigt. Insgesamt erwarb sie 386 Versicherungsmonate, davon 158 Beitragsmonate zur Pflichtversicherung aus einer Erwerbstätigkeit.
Trotz ihrer Leidenszustände ist die Klägerin zusammengefasst noch in der Lage, alle leichten Arbeiten im Verlauf eines normalen Arbeitstages unter den üblichen Pausen auszuüben. Arbeiten im Sitzen und Gehen sind vollzeitig möglich, Arbeiten im Stehen aber ausgeschlossen. Tätigkeiten an grob vibrierenden Arbeitsgeräten sowie mit wiederholten Zug-und Stoßbelastungen scheiden aus. Häufiges oder länger dauerndes ununterbrochenes Bücken oder Vornüberneigen des Rumpfes ist nicht zumutbar. Tätigkeiten mit gehäuftem Anheben mittelschwerer Lasten von Bodenniveau sind fallweise zumutbar. Tätigkeiten über Kopfniveau sind fallweise zumutbar. Tätigkeiten mit wiederholten raschen Umwendebewegungen des Kopfes sind halbzeitig zumutbar. Es ist durchschnittlicher Zeitdruck mit 10%-iger Überschreitungsmöglichkeit bei geringer psychischer Belastbarkeit zumutbar. Das geistige Leistungsvermögen ist mäßig schwierig. Nachtarbeit ist nicht zumutbar. Die Fingerfertigkeit ist für Fein-und Grobmanipulation ausreichend. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt. Öffentliche Verkehrsmittel können benutzt werden. Umzug, Wochen-und Tagespendeln sind zumutbar. Die Klägerin kann angelernt und umgeschult werden. Aufsichtstätigkeiten und nicht belastender Kundenkontakt sind zumutbar. Der Zustand besteht seit Antragstellung und ist nicht besserungsfähig. Unter Einhaltung des oben genannten Leistungskalküls sind keine Krankenstände zu prognostizieren. Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung im Sinne einer Leidenspotenzierung besteht nicht.
Mit dem vorliegenden medizinischen Leistungskalkül sind der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt folgende Berufstätigkeiten, auch als Angestellte in Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, möglich und zumutbar:
Personalsachbearbeiterin sowie Hilfskraft für Aufsichtstätigkeiten. Die angeführten Berufe sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl vorhanden (jeweils mehr als 100 Arbeitsplätze in Österreich).
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, der Sachverhalt sei nach § 273 Abs 2 ASVG zu beurteilen, weil die Klägerin innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht zumindest 90 Pflichtversicherungsmonate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Da die Klägerin mit ihrem Leistungskalkül noch in der Lage sei, die festgestellten Verweisungstätigkeiten zu verrichten und dabei zumindest die Lohnhälfte zu erzielen, liege keine Berufsunfähigkeit vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
1.Das Berufungsurteil war trotz des Antrages der Klägerin, eine Berufungsverhandlung anzuberaumen, in nichtöffentlicher Sitzung zu fällen, weil das Berufungsgericht eine mündliche Verhandlung gemäß § 480 Abs 1 ZPO nicht für erforderlich hält.
2. Aktenwidrigkeitist nur dann gegeben, wenn das Gericht den Inhalt einer Beweisurkunde, eines Vernehmungsprotokolls oder eines sonstigen Aktenstückes irrtümlich unrichtig wiedergegeben hat und infolge dessen bei der rechtlichen Beurteilung von einem fehlerhaften Sachverhaltsbild ausgegangen ist (RS0043298 [T1]). Die Nichtberücksichtigung von Verfahrensergebnissen kann niemals eine Aktenwidrigkeit bilden (RS0043373).
Letztlich muss die Aktenwidrigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung, also geeignet sein, die Entscheidungsgrundlage zu verändern (RS0043370 [T9]).
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor; hierzu im Einzelnen:
2.1. Das Erstgericht habe festgestellt, dass Kreislaufregulationsstörungen mit vorrangig überschießendem Anstieg der Herzfrequenz in aufrechter Körperposition (Posturales Tachykardiesyndrom) und vegetative Dysautonomie i.R.v. ME/CFS vorliege.
Diese Passage habe das Erstgericht in der Beweiswürdigung dahingehend verstanden, dass keine klinisch relevante Dysautonomie bestehe und es habe den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Dr. C*, in dem ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die Patientin eine orthostatische Intoleranz mit deutlicher Tachykardie bei Schellong-Test zeige, nur unvollständig wiedergegeben.
Richtigerweise wäre festzustellen gewesen, dass bei der Klägerin eine orthostatische Dysregulation (POTS) mit Tachykardie über 30 bpm bestehe.
Zunächst ist zu betonen, dass entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung ist, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkung bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit gänzlich unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des (zusammenfassenden medizinischen) Leistungskalküls (RS0084399). Es bedarf nicht der genauen Feststellung ärztlicher Diagnosen (RS0084399 [T2]), weshalb es schon an der Relevanz der behaupteten Aktenwidrigkeit scheitert.
Darüber hinaus entspricht die als aktenwidrig monierte Feststellung wörtlich den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C* in seinem Gutachten ON 94 zu den kalkülsrelevanten Krankheitsbezeichnungen (ON 94, 3).
2.2. Weiters rügt die Klägerin nachstehende Feststellung als aktenwidrig:
„Trotz ihrer Leidenszustände ist die Klägerin zusammengefasst noch in der Lage, alle leichten Arbeiten im Verlauf eines normalen Arbeitstages unter den üblichen Pausen auszuüben.“
Richtigerweise wäre die Feststellung zu treffen gewesen, dass die Klägerin eine objektivierte Belastungsintoleranz mit post-exertioneller Symptomverstärkung aufweise.
Die gerügte Feststellung widerspreche dem Akteninhalt, insbesondere dem Gutachten Dris. C*, wo festgehalten worden sei, dass die Patientin eine rasche Erschöpfbarkeit und eine Belastungsintoleranz aufweise; Wiederholungs- oder Dauerbelastung führten zu Dekompensation.
Auch die Sachverständige Dr. D* habe festgehalten, dass die Patientin über post-exertionelle Symptomverstärkung berichte; Dauerbelastung sei nicht möglich.
Das Erstgericht habe diese Befunde unvollständig wiedergegeben und daraus eine Belastbarkeit abgeleitet, die in keinem der Gutachten zu finden sei.
Hier vermischt die Klägerin den Befund mit den Schlussfolgerungen (Gutachten) der Sachverständigen.
In dem von der Klägerin zitierten Gutachten des Sachverständigen Dr. C* kommt dieser zu dem Schluss, dass der Klägerin (noch) leichte Arbeiten zumutbar seien (ON 94, 3). Zu diesem (Gesamt-)Kalkül gelangt auch die Sachverständige Dr. D* in ihrem zusammenfassenden Gutachten (ON 100, 2).
Die gerügte Feststellung ist sohin vom Akteninhalt gedeckt, entspricht sie doch den Ausführungen Dris. D* in ihrer Gutachtenszusammenfassung, dass der Klägerin „alle leichten Arbeiten, im Verlauf eines normalen Arbeitstages, unter den üblichen Pausen, zumutbar“ seien (ON 100, 2).
2.3. Aktenwidrig sei auch die Feststellung, dass der Zustand seit Antragstellung bestehe und nicht besserungsfähig sei. Unter Einhaltung des oben genannten Leistungskalküls seien keine Krankenstände zu prognostizieren.
Richtigerweise wäre festzustellen gewesen, dass eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege und eine stabile Prognose medizinisch nicht belegbar sei.
Weder Dr. C* noch Dr. D* hätten eine Prognose treffen können. Beide Gutachten würden die Unsicherheit des Krankenverlaufes und die fehlende wissenschaftliche Grundlage für Prognosen betonen. Das Erstgericht habe somit den Inhalt der Gutachten unrichtig wiedergegeben.
Wiederum entspricht die als aktenwidrig gerügte Feststellung den Ausführungen Dris. D* in ihrem zusammenfassenden Gutachten (ON 100, 3) sowie den Darlegungen der Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserörterung (ON 107.2, 2 f).
2.4. Soweit die Klägerin die Feststellung, dass eine wechselseitige Leidensbeeinflussung im Sinne einer Leidenspotenzierung nicht bestehe, als aktenwidrig moniert, wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.3. verwiesen.
2.5. Letztlich rügt die Klägerin die Feststellung, „mit dem vorliegenden medizinischen Leistungskalkül sind der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt … folgende Berufstätigkeiten möglich und zumutbar; Personalsachbearbeiterin … Hilfskraft für Aufsichtstätigkeiten …“ als aktenwidrig, da das Erstgericht den Inhalt der Gutachten unrichtig wiedergegeben habe. So habe Dr. C* festgehalten, dass längeres Sitzen zu Tachykardie und Schwindel führe; Wechsel zwischen Sitzen und Liegen sei erforderlich. Auch Dr. D* habe festgehalten, dass auf Grund vegetativer Dysfunktion auch länger dauernde sitzende Tätigkeiten nicht möglich seien.
Es wäre festzustellen gewesen, dass eine vollschichtige berufliche Verwertbarkeit auf Grund der vegetativen Dysautonomie ausgeschlossen sei.
Dem von der Klägerin ins Treffen geführten Gutachten Dris. D*, ON 97, lässt sich nicht entnehmen, dass der Klägerin auf Grund vegetativer Dysfunktion auch länger dauernde sitzende Tätigkeiten nicht möglich seien. Ebenso wenig ergibt sich dies aus dem Gutachten Dris. C*, nach dem (nur) Arbeiten im Stehen auszuschließen sind (ON 94, 3).
Zusammengefasst ist die behauptete Aktenwidrigkeit zu verneinen.
3.1. In ihrer Beweisrüge wendet sich die Klägerin gegen die auch zu Punkt 2.1. als aktenwidrig monierte Feststellung und begehrt die Ersatzfeststellung, dass bei der Klägerin eine orthostatische Dysregulation (POTS), nachgewiesen durch Kipptischuntersuchung, bestehe.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.1. verwiesen. Darüber hinaus können die von der Klägerin ins Treffen geführten Befunde Beilagen ./Z, ./U, ./AF sowie ./V Sachverständigengutachten nicht entkräften (vgl RS0040592).
3.2. Weiters bekämpft die Klägerin nachstehende Feststellung: „… Belastungsatemnot, Müdigkeit und Erschöpfungszustände stehen im Vordergrund … Die Lungenfunktion zeigt einen altersentsprechenden Normalbefund, aber eine leichtgradige Störung … Trotz ihrer Leidenszustände ist die Klägerin zusammengefasst in der Lage, alle leichten Arbeiten im Verlauf eines normalen Arbeitstages unter den üblichen Arbeitspausen auszuüben.“
Sie strebt die Alternativfeststellung an, eine manifeste Belastungsintoleranz sei durch Spiroergometrie Beilage ./U objektiviert.
Die getroffene Feststellung widerspreche der Beilage ./U, auf Grund derer wäre die Ersatzfeststellung zu treffen gewesen.
Wie bereits zu Punkt 2.2. ausgeführt, basiert die getroffene Feststellung auf den Gutachten der vom Gericht bestellten Sachverständigen, insbesondere auf der Gutachtenszusammenfassung Dris. D* ON 100.
Dass die Beilage ./U diese nicht entkräften kann, wurde zu Punkt 3.1. dargelegt.
3.3. Anstelle der Feststellung, es sei durchschnittlicher Zeitdruck mit 10%-iger Überschreitungsmöglichkeit bei geringer psychischer Belastbarkeit zumutbar, das geistige Leistungsvermögen sei mäßig schwierig, strebt die Klägerin die Feststellung an, die psychische und kognitive Belastbarkeit sei deutlich geringer als „gering“; jede Tätigkeit mit Zeitdruck sei unzumutbar.
Die getroffene Feststellung widerspreche den Beilagen ./AF und ./AH.
Wiederum beruft sich die Klägerin hier auf (Privat-)Befunde, die jedoch – wie bereits ausgeführt – das Sachverständigengutachten Dris. D* (ON 100) nicht zu entkräften vermögen.
3.4. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung, dass der Zustand seit Antragstellung bestehe und nicht besserungsfähig sei. Unter Einhaltung des oben genannten Leistungskalküls seien keine Krankenstände zu prognostizieren.
Sie begehrt die Ersatzfeststellung, der Krankheitsverlauf sei nicht stabil, sondern fluktuierend; Krankenstände seien weiterhin zu erwarten.
Die getroffene Feststellung widerspreche den Ausführungen der Sachverständigen Dr. D* und Dr. C*, die erklärt hätten, dass der Verlauf und die Therapie bei ME/CFS derzeit wissenschaftlich nicht vorhersehbar sei.
Wenn aber Verlauf und Therapie wissenschaftlich nicht vorhersehbar sind, kann auch nicht gesagt werden, (ob bzw) dass Krankenstände weiterhin zu erwarten sind.
Die von der Klägerin ins Treffen geführten Ausführungen der Sachverständigen stützen die begehrte Feststellung gerade nicht.
3.5. Gerügt wird weiters die Feststellung, dass eine wechselseitige Leidensbeeinflussung im Sinne einer Leidenspotenzierung nicht bestehe.
Vielmehr sei die Ersatzfeststellung zu treffen, eine wechselseitige Leidensbeeinflussung liege vor.
Die getroffene Feststellung stehe im Widerspruch zu den mehrfach dokumentierten Hinweisen der Gutachter auf eine gegenseitige Beeinflussung körperlicher und psychischer Symptome. Darüber hinaus ergebe sich aus der Beilage ./V, dass bei der Klägerin ein synergetischer Effekt zwischen somatischer und vegetativer Erschöpfung vorliege.
Die Sachverständige Dr. D* kommt in ihrem zusammenfassenden Gutachten zu dem Schluss, dass keine Leidenspotenzierung besteht (ON 100, 3). Dies korreliert mit den Ausführungen Dris. C* im Rahmen der Gutachtenserörterung (ON 107.2, 3).
Der ärztliche Befund Beilage ./V ist – wie bereits mehrmals betont – nicht geeignet, die Ergebnisse der zitierten Gutachten zu entkräften.
3.6. Letztlich rügt die Klägerin die Feststellung, mit dem vorliegenden medizinischen Leistungskalkül seien der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt folgende Berufstätigkeiten möglich und zumutbar: Personalsachbearbeiterin … Hilfskraft für Aufsichtstätigkeiten. In diesen Berufen sei es der Klägerin möglich, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben.
Sie begehrt die Ersatzfeststellung, sie sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verweisbar; selbst einfachste Tätigkeiten würden das individuelle Leistungskalkül überschreiten.
Wiederum argumentiert die Klägerin mit einem Privatbefund, in concreto einem arbeitspsychologischen Befund Dris. E* (Beilage ./AH), der nicht entsprechend gewürdigt worden sei.
Die Beilage ./AH betrifft keine arbeitspsychologische Testung des Dr. E*, sondern es handelt sich um einen neurologischen Befund Dris. F*.
Vielmehr wurde über Auftrag des Erstgerichts ein arbeitspsychologischer Befund eingeholt (ON 60), auf den auch in den vorliegenden Gutachten der Neurologin Dr. D* Bedacht genommen wurde.
Letztlich gelangte Dr. D* in ihrem zusammenfassenden Gutachten zu dem Schluss, dass der Klägerin leichte Arbeiten zumutbar seien (ON 100, 2). Das festgestellte Anforderungsprofil für die Tätigkeit einer Personalsachbearbeiterin bzw einer Hilfskraft für Aufsichtstätigkeiten wird überdies nicht bestritten.
Da die Berufungsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung nicht verwirklicht sind, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO iVm § 2 ASGG).
4.1. In ihrer Rechtsrüge vertritt die Klägerin den Standpunkt, das Erstgericht habe das Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit verneint, obwohl nach dem Sachverhalt und den vorgelegten medizinischen Gutachten die Klägerin in erheblichem Maße eingeschränkt sei und in ihrer aktuellen gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.
Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen in den Verweisungsberufen gehört ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RS0043118) und wurde vom Berufungsgericht übernommen.
Mit der Behauptung eines anderen (eingeschränkten) Leistungskalküls geht die Klägerin vielmehr nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043312; Kodek in Rechberger / Klicka 5§ 471 ZPO Rz 16 mzN).
4.2. Letztlich begehrt die Klägerin zahlreiche Zusatzfeststellungen zur realen Funktionsfähigkeit, Belastungsintoleranz und Prognose, die detailliert zu 1. bis 5. auf Seite 14 des Berufungsschriftsatzes angeführt sind.
4.2.1.Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
4.2.2. Wie bereits zu Punkt 2.1. ausgeführt, ist für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung entscheidend, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann und es bedarf nicht der Feststellung der ärztlichen Diagnosen.
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht sämtliche erforderlichen Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül und den Anforderungen in den Verweisungsberufen getroffen.
Wenn jedoch – wie hier – zu den wesentlichen Themen Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen der Berufungswerberin abweichen, können diesbezüglich keine sekundären Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]).
5. Der unberechtigten Berufung war sohin insgesamt ein Erfolg zu versagen und das Ersturteil mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Bescheid zur Gänze zu wiederholen war (vgl Neumayr in ZellKomm 4§ 71 ASGG Rz 2 mzN).
6.Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
7.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung stand. Eine in der Berufung unterlassene bzw - wie hier – nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann in der Revision überdies nicht nachgetragen werden (RS0043480; RS0043573).
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