Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Felbab und den Kommerzialrat Mitsch in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH Co KG, FN **, **, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei B* C* D* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Alexander Nessler, MBA, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 104.670 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3.9.2025, **-14, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist verpflichtet, der beklagten Partei deren mit EUR 3.918,72 (darin EUR 653,12 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin bestellte am 31.7.2021 bei der Beklagten als Händlerin und Verkäuferin einen PKW B* ** zum Kaufpreis von EUR 108.170 (inkl 20 % USt). Eigentümerin des Fahrzeugs wurde die E* GmbH als Leasinggeberin, die Klägerin ist Leasingnehmerin. Der Geschäftsführer der Klägerin bestätigte bei Übergabe am 30.3.2023, dass das Fahrzeug frei von erkennbaren Mängeln war („free of any noticeable defects“).
Die dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Neuwagen-Garantiebedingungen der Beklagten lauten auszugsweise:
„Garantiegeber ist für die Region Europa die B* C* F* B.V.[…]“
Haftungsausschlüsse und -beschränkungen; lokale Gesetze
Diese beschränkte Neuwagengarantie ist die einzige ausdrückliche Garantieerklärung, die in Verbindung mit Ihrem B*-Fahrzeug gemacht wurde. Alle weiteren stillschweigenden oder ausdrücklichen Garantien, einschließlich aller gesetzlichen Gewährleistungsrechte, die sich aus lokalen Gesetzen ergeben, oder anderer Bedingungen, werden im vollen Umfang, wie es das Gesetz in Ihrer Garantieregion zulässt, ausgeschlossen. Dies betrifft unter anderem stillschweigende Garantien sowie Bedingungen der Marktgängigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck oder Haltbarkeit sowie Garantien, die sich aus Geschäftsverkehr oder Handelsbrauch ergeben. Einige Garantieregionen erlauben keine Beschränkung der stillschweigenden Garantien oder Bedingungen und/oder ihrer Dauer, sodass die vorstehenden Beschränkungen möglicherweise nicht für Sie gelten. Die Durchführung von notwendigen Reparaturen oder der Austausch von Teilen durch B* ist die ausschließliche Abhilfe unter dieser beschränkten Neuwagengarantie oder jeglicher stillschweigender Garantien. B* autorisiert weder natürliche noch juristische Personen, anstelle von B* Verpflichtungen oder Haftung in Verbindung mit dieser Garantie zu übernehmen. Die Entscheidung darüber, ob ein Teil repariert oder ausgetauscht oder ein neues, aufbereitetes oder überholtes Teil verwendet wird, liegt ausschließlich bei B*.“
Von der Übergabe am 30.3.2023 bis zum 11.6.2024 fuhr der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Fahrzeug ca 50.000 km ohne besondere Vorfälle.
Am 11.6.2024 war er mit dem Auto bei trockenem Wetter und einer Temperatur von ca 23 bis 24 Grad auf einer innerstädtischen Straße in ** mit einer Geschwindigkeit von ca 40 km/h in einer 50 km/h-Zone unterwegs.
Plötzlich konnte er nicht mehr Gas geben, die Bremskraftunterstützung (Rekuperation und Bremskraft) versagte, die Warnblinkanlage ging an, am Bildschirm stand „Fahrzeug schaltet sich aus“, was etwa 10 Sekunden später auch tatsächlich passierte und das Auto rollte aus. Die manuelle Bremse funktionierte noch. Der Geschäftsführer der Klägerin konnte das Fahrzeug in die Einfahrt einer Tankstelle lenken, wo es zum Stillstand kam. Ein „Resetten“ des Systems durch Ein- und Aussteigen oder längeres Drücken der beiden Knöpfe am Lenkrad war erst ungefähr fünf Minuten später wieder möglich. Danach konnte er normal weiterfahren.
Er meldete den Vorfall am 11.6.2024 der Beklagten über die B* App, worauf ihm mitgeteilt wurde, dass es sich um einen einmaligen Reboot handelte, der in der Fachwerkstatt mit Fahrzeug diagnostiziert werden müsse. Der Aufforderung, einen Termin in einer Werkstatt zu buchen, kam der Geschäftsführer der Klägerin nicht nach.
Bei einem Werkstatt-Termin am 26.8.2024 wurde der Vorfall von ihm nicht angesprochen.
Anfang September 2024 meldete er den Vorfall nochmals über die B* App und erhielt die Antwort, dass nach so langer Zeit keine Daten mehr ersichtlich seien.
Am 18.6.2025 hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von rund 90.000 km. Seit dem 11.6.2024 trat ein derartiger Vorfall nicht mehr auf.
Die Klägerin begehrte – gestützt auf Gewährleistung, Irrtum, Schadenersatz und in eventu laesio enormis – primär die Wandlung des Vertrages und Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich eines Benutzungsentgelts von EUR 3.500) Zug-um-Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs; in eventu den Austausch gegen ein fabriksneues Fahrzeug gleicher Art.
Es liege ein beiderseits unternehmensbezogenes Geschäft vor. Der Klägerin sei es unmöglich, dieses Fahrzeug weiter zu verwenden, weil die Fahr- und Betriebssicherheit nicht mehr gegeben sei; ein Abschalten des ganzen Systems - etwa auf der Autobahn - könne zu einem schweren Unfall führen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte ua die mangelnde Passivlegitimation ein. Es liege weder ein Mangel noch ein Minderwert vor; es sei lediglich der Brems- und Lenkassistent kurzzeitig mit einer Warnung ausgefallen und das Fahrzeug habe nach einem simplen Neustart wieder ordnungsgemäß funktioniert. Das Fahrzeug sei offenbar auch weiter benützt worden. Die Gewährleistung sei vertraglich eingeschränkt worden. Der Beklagten sei auch weder ein Verbesserungsversuch eingeräumt worden noch seien ihr auswertbare Informationen für eine tiefergehende Diagnose zur Verfügung gestellt oder ihr gegenüber die Vertragsauflösung erklärt worden. Die Höhe des Benützungsentgelts sei nicht nachvollziehbar.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Haupt- und Eventualbegehren ab. Es traf die auf den Seiten 1 f und 5 bis 8 ersichtlichen Feststellungen, auf die - soweit sie nicht bereits eingangs zusammengefasst dargestellt wurden - verwiesen wird.
Rechtlich wies es darauf hin, dass ein beidseitig unternehmensbezogenes Geschäft vorliege. Es bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin, verneinte jedoch die Passivlegitimation der Beklagten als bloße Verkäuferin, weil diese nicht die Garantiegeberin sei. Durch die Garantieerklärung seien die sonst bestehenden Gewährleistungsrechte zulässig auf Austausch und Verbesserung eingeschränkt worden. Ein Anspruch auf Wandlung oder Austausch des gesamten Fahrzeugs auf ein fabriksneues Fahrzeug bestehe demnach nicht.
Auch nach österreichischem Recht bestünden keine Gewährleistungsansprüche, weil kein Mangel vorliege. Selbst wenn, hätte die Klägerin ihre „primären“ Gewährleistungsbehelfe auf Wandlung oder Preisminderung verwirkt, weil sie die Verbesserung dadurch verhindert habe, dass sie nicht zeitgerecht einen Termin in einer B*-Werkstatt zur Besichtigung und Fehleraufsuchung wahrgenommen habe. Eine Irrtumsanfechtung sei bei einer – hier – Gattungsschuld ausgeschlossen.
Zur laesio enormis führte das Erstgericht inhaltlich nichts aus.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge
1.1. Die Klägerin releviert, dass sich das Erstgericht nicht mit der laesio enormis auseinander gesetzt habe. Die plötzliche, technische Abschaltung stelle einen Mangel dar, weswegen das Fahrzeug weniger als die Hälfte der Gegenleistung wert gewesen sei. Aus diesem Grund hätte das Erstgericht einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet KFZ-Technik bestellen müssen.
1.2. Ein von einer Partei gestellter Beweisantrag hat die Tatsache, die bewiesen werden soll, also das Beweisthema, im Einzelnen genau zu bezeichnen (RS0039882; §§ 226 Abs 1 und 239 Abs 1 ZPO). Sachverständigengutachten sind zu konkret und einzeln bezeichneten Tatsachenbehauptungen zu beantragten (4 Ob 34/14z Pkt 1.7. mwN). Das Übergehen eines Beweisantrags, dem es an der Bezeichnung eines erheblichen Beweisthemas fehlt, verwirklicht keinen wesentlichen Verfahrensmangel (3 Ob 236/14y Pkt 1.2. mwN).
1.3. In der Klage (ON 1, S.3) und im vorbereitenden Schriftsatz (ON 5, S.4 f) führte die Klägerin ihren Beweisantrag „SV Gutachten aus dem Fachgebiet Kfz-Technik“ zu ihrem gesamten Vorbringen einschließlich der Höhe des Benützungsentgelts. Ihre Ansprüche stützte die Klägerin auf Gewährleistung, Irrtum, Schadenersatz und eventualiter auf laesio enormis, wobei zu letzterer kein weiteres konkretes Vorbringen erstattet wurde. Auch in der Tagsatzung vom 7.5.2025 (ON 8.2, S.3) bezieht sich der Beweisantrag „SV-Gutachten Verkehrswesen“ auf die Behauptung eines Mangels, der für die Wandlung des Vertrages herangezogen werden könne, sodass auch dabei nicht konkret auf die Wertverhältnisse in Bezug auf die laesio enormis abgestellt wird.
1.4. Das Übergehen eines nicht ordnungsgemäß gestellten Beweisantrags begründet keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
2. Zur Rechtsrüge
2.1. Zur behaupteten Sittenwidrigkeit des (teilweisen) Gewährleistungsverzichts :
2.1.1. Die Klägerin argumentiert mit einer Sittenwidrigkeit des grundsätzlich nach § 929 ABGB zulässigen, hier teilweisen Gewährleistungsverzichts, weil sie bei Vertragsabschluss am 31.7.2021 nicht die Möglichkeit gehabt habe, das erst am 30.3.2023 ausgelieferte Fahrzeug zu untersuchen. Der Gewährleistungsverzicht sei damit nicht Bestandteil des Kaufvertrags geworden. Anspruchsgegnerin des Wandlungsanspruchs könne nur die Beklagte sein.
2.1.2. Unbestritten steht fest, dass ein beidseits unternehmensbezogenes Geschäft vorliegt.
Sittenwidrigkeit wird angenommen, wenn im Falle eines generellen Gewährleistungsausschlusses die Sache bei Vertragsabschluss noch nicht vorhanden war, weil in diesem Fall im Zeitpunkt des Ausschlusses nicht einmal die theoretische Möglichkeit der Begutachtung durch den Übernehmer besteht. Als sittenwidrig gilt etwa auch ein gänzlicher Gewährleistungsausschluss bei Erwerb fabriksneuer Ware. Ein Verzicht auf einzelne Gewährleistungsbehelfe gilt hingegen nicht als sittenwidrig, soweit die Mängel mithilfe anderer Rechtsbehelfe ausreichend geltend gemacht werden können. Nach hM ist es ausreichend, dass der Mangel im Wege des Schadenersatzes geltend gemacht werden kann. Auch ein Ausschluss der Wandlung stellt in diesem Sinne kein Problem dar, wenn der Mangel durch Verbesserung oder Austausch behoben werden kann ( Ofner in Schwimann/Kodek 5 § 929 Rz 17 f; Reischauer in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 929 Rz 12 f; P. Bydlinski in KBB 7 § 929 Rz 7; Zöchling-Jud in ABGB-ON 1.03 § 929 ABGB Rz 17 mwN).
Ein Gewährleistungsverzicht gilt auch hinsichtlich verborgener Mängel und gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften (RS0018564). Durch das neue Gewährleistungsrecht hat sich an diesen Grundsätzen nichts geändert (2 Ob 189/07v, 1 Ob 106/13i).
2.1.3. Nachdem hier nicht gänzlich auf Gewährleistung verzichtet wurde und zusätzlich noch andere Rechtsbehelfe wie Schadenersatz offen stünden, ist der Gewährleistungsverzicht gültig. Die Klägerin kann daher keine Wandlung gegenüber der Beklagten geltend machen.
2.2. Zur Gewährleistung:
Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit des vertraglichen Gewährleistungsverzichts ausginge, wäre die Klägerin mit ihren Gewährleistungsansprüchen nicht erfolgreich:
2.2.1 . Derjenige, der einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet nach § 922 Abs 1 ABGB Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Die Mangelhaftigkeit ergibt sich aus der Abweichung vom Vertrag ( Zöchling-Jud aaO § 923 Rz 2, 46).
Wer einen Gewährleistungsanspruch geltend macht, muss den behaupteten Mangel beweisen, insbesondere (bei Hervorkommen des Mangels außerhalb der Vermutungsfrist des § 924 Abs 2 ABGB) auch, dass dieser bereits zum Übergabszeitpunkt vorhanden war (RS0018553 [T1]).
2.2.1.1. Wie festgestellt, kam es während der Nutzungszeit von 30.3.2023 bis 18.6.2025 und einer Gesamtlaufleistung von 90.000 km am 11.6.2024 bei einem Kilometerstand von etwa 50.000 km zu einem einmaligen Vorfall, bei dem sich – nach Vorwarnung am Bildschirm und automatischer Aktivierung der Warnblinkanlage – das Auto nach 10 Sekunden selbst abschaltete, wobei es, wenn auch ohne Kraftverstärker, noch gebremst und gelenkt werden konnte. Nach einem Neustart konnte die Fahrt weiter geführt werden.
Die Klägerin meldete den Vorfall umgehend der Beklagten. Entgegen deren Aufforderung wurde die Klägerin jedoch mit dem Auto nicht zeitnah in einer Werkstatt vorstellig, was notwendig gewesen wäre, um den Vorgang diagnostizieren zu können. Jetzt sind diese Daten nicht mehr ersichtlich.
2.2.1.2. Damit bleibt die technische Beurteilung des Vorgangs und die Möglichkeit einer Wiederholung ungeklärt, womit die Klägerin gemäß der sie treffenden Beweislast nicht dartun kann, dass es sich um eine schon im Übergabezeitpunkt angelegte und bestehende Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs handelte. Schon daran würde die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen scheitern.
2.3. Zur laesio enormis :
2.3.1. Auf die Frage einer allfälligen, hier nicht eingewendeten Verjährung eines Anspruchs darf nicht von Amts wegen Bedacht genommen werden (§ 1501 ABGB; 9 Ob 54/03m; RS0034326; RS0034726).
2.3.2. Ein fabriksneuer, serienmäßig hergestellter Kraftwagen einer bestimmten Marke und Type ist – ohne (wie hier) besondere Umstände, die auf einen abweichenden Parteiwillen schließen lassen würden - als Gattungsschuld zu qualifizieren (RS0019904).
Da § 934 ABGB nur ein Missverhältnis zum Vertragsabschlusszeitpunkt erfasst, ist bei Gattungsschulden eine auf Mangelhaftigkeit aufbauende laesio enormis nur denkbar, wenn die gesamte Gattung oder alle Stücke aus einer beschränkten Gattung mangelhaft sind ( Reischauer aaO, § 934 ABGB Rz 165).
Davon geht die Klägerin aber selbst nicht aus, zumal sie als Eventualbegehren den Austausch auf ein fabriksneues Fahrzeug akzeptiert hätte.
2.3.3. Die Klägerin kann sich sohin auch nicht auf eine Verkürzung über die Hälfte stützen, womit dazu auch keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen.
2.4. Auf die weiteren Anspruchsgrundlagen kommt die Klägerin in ihrer Berufung nicht mehr zurück. Damit sind diese aus der ansonsten umfassenden Beurteilungspflicht des Berufungsgerichts ausgeschieden (RS0043338 [T15]).
3. Der Berufung war insgesamt ein Erfolg zu versagen.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
5. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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