Bildet eine vertretbare Sache den Gegenstand des Schuldverhältnisses, so ist im allgemeinen eine Gattungsschuld anzunehmen, sofern nicht besondere Umstände auf einen abweichenden Parteiwillen schließen lassen (hier: fabriksneuer serienmäßig hergestellter Kraftwagen einer bestimmten Marke und Type ist daher im allgemeinen eine Gattungsschuld).
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