Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Richterin Mag. Wieser als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B * , **, vertreten durch Mag. Stefanie Lugger, Mag. Kersten Bankler, Rechtsanwältinnen in Wien, wegen EUR 12.600, sA und Feststellung (EUR 2.500, ), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 9.365,--) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.5.2025, ** 48, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, , nicht aber EUR 30.000,(§ 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO).
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 5.5.2023 ereignete sich im Kreisverkehr C*/D* in ** ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Rennrad und der Beklagte mit seinem Mountainbike beteiligt waren, und bei dem der Kläger zu Sturz kam. Das Alleinverschulden des Beklagten am Verkehrsunfall ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger vom Beklagten (zuletzt) die Zahlung von insgesamt EUR 12.600, sA (EUR 7.000, Schmerzengeld, EUR 4.000, Fahrradschaden, EUR 700, für die beschädigte Armbanduhr, EUR 460, für das beschädigte Handy, EUR 50, für das beschädigte Radtrikot, EUR 90, für den beschädigten Fahrradhelm und EUR 300, an unbelegbaren Spesen) sowie die mit EUR 2.500, bewertete Feststellung der Haftung für Spät und Dauerschäden. Dazu brachte er vor, dass das Alleinverschulden an dem Verkehrsunfall den Beklagten treffe. Der Kläger habe durch den Sturz eine Verstauchung und Zerrung eines Fingers an der rechten Hand erlitten, weiters eine Prellung des Handgelenks links sowie eine Prellung der Lumbosakralgegend und des Beckens. Als unfallskausale Dauerfolge sei eine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit des Daumengrundgelenks mit einer Kraftminderung im rechten Daumen verblieben. Der Kläger könne daher nicht mehr wie gewohnt ins Fitness Studio gehen, habe Probleme, Flaschen bzw Gurkengläser zu öffnen und leide an Wetterfühligkeit. Beim Radfahren und Skifahren sei der Kläger durch die Schmerzen beim Halten ebenfalls eingeschränkt. Unfallskausale Spätfolgen aufgrund der Verletzungen seien nicht ausgeschlossen, weshalb das Feststellungsbegehren berechtigt sei. Beim Rennrad des Klägers handle es sich um ein handsigniertes Einzelstück der Marke E* mit einem Wiederbeschaffungswert von zumindest EUR 6.000, , wobei der Sammlerwert bei weitem höher sei, sodass eine Ausdehnung dieses Betrages ausdrücklich vorbehalten bleibe. Durch den Unfall seien der Lenker, der Schalt bzw Bremshebel sowie die Carbonlaufräder, deren Neupreis rund EUR 2.000, betrage, beschädigt worden. Außerdem sei der Hinterbau des Rahmens verbogen, der Schaltseilanschlag gebrochen und eine Delle an der Kettenstrebe verursacht worden. Der Wert der übrigen bei dem Unfall beschädigten Gegenstände des Klägers habe in Summe zumindest EUR 1.300, betragen. Zudem seien unbelegbare Spesen für Fahrten ins Krankenhaus, zu Ärzten und Versicherungen sowie zum ausgewiesenen Rechtsvertreter des Klägers in Höhe von rund EUR 300, angefallen.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz ein, das begehrte Schmerzengeld sei weit überhöht. Die geltend gemachten Schäden am Rennrad würden nicht zum Unfallshergang passen. Das Handy des Klägers habe nach dem Unfall weiterhin funktioniert und keine Schäden aufgewiesen. Auch die übrigen Sachschäden würden bestritten.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den Beklagten schuldig, dem Kläger EUR 5.607,40 sA zu zahlen. Ein Zahlungsmehrbegehren von EUR 6.992,60 sA sowie das Feststellungsbegehren wies es ab. Dazu traf es die auf den Seiten 2 und 4 bis 7 der UA ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Zu den Unfallfolgen traf es folgende Feststellungen (bekämpfte Feststellungen durch Unterstreichung hervorgehoben):
„Durch den Sturz zog sich der Kläger folgende Verletzungen zu: eine Zerrung des Daumengrundgelenks rechts, eine Prellung des linken Handgelenks sowie eine Prellung der Lendenwirbelsäule. Die meisten Schmerzen bereitete dem Kläger der rechte Daumen. Dieser war auch geschwollen. Eine zeitlang konnte der Kläger damit nichts greifen. Am linken Handgelenk bildete sich ein Bluterguss. Der Kläger behandelte die Beschwerden im Wesentlichen selbst, insbesondere mit Coolpacks und Salben. In weiterer Folge erhielt er auch Physiotherapie.
Da der Kläger in den betroffenen Bereichen vorbestehende degenerative Veränderungen aufwies, war die Heilungsdauer bei ihm deutlich verlängert. Insgesamt traten aufgrund der unfallskausalen Verletzungen gerafft 3 Tage mittelstarke und 25 Tage leichte Schmerzen auf. Die Prellungen des linken Handgelenks und der Lendenwirbelsäule sind folgenlos abgeheilt. Hinsichtlich der Zerrung des rechten Daumengrundgelenks kam es im Jahr 2025 zu einem Abschluss der rehabilitativen Behandlungsphase und zu einem Übergang in den unfallbedingten Dauerschaden.
Als Dauerschaden verblieb eine gering vermehrte seitliche Aufklappbarkeit des Daumengrundgelenks, verbunden mit einer leichten Kraftminderung am rechten Daumen. Dies kann auch zu leichten Schmerzen etwa beim Öffnen von Schraubverschlüssen oder beim festen Anhalten führen, sofern der Daumen dazu verwendet wird. Darüber hinausgehende Spätfolgen aufgrund der unfallskausalen Verletzungen sind auszuschließen.
Die übrigen derzeit noch beim Kläger bestehenden Beschwerden, insbesondere im Bereich der Handgelenke, des Daumens und der Lendenwirbelsäule, sind auf altersbedingte degenerative Veränderungen zurückzuführen und nicht unfallskausal. Es handelt sich dabei unter anderem um mehrfache arthrotische Veränderungen, Ganglionzysten, einen fortgeschrittenen Knorpelschaden am linken Handgelenk, eine Degeneration und Perforation des TFCC Komplexes und einen degenerativen Verschleiß des Daumensattelgelenks. Auch diese nicht unfallskausalen Veränderungen führen zu Schmerzen bei Belastung und einem Kraftverlust und sind dafür verantwortlich, dass der Kläger das regelmäßige Training im Fitness Studio aufgeben musste und zusätzliche Schmerzen bei festen Griffen verspürt. Das vom Kläger beklagte „Einschlafen“ der Finger ist ebenfalls nicht auf die unfallskausalen Verletzungen zurückzuführen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die behauptete Wetterfühligkeit eine Folge des Unfalls darstellt.
Beim Fahrrad des Klägers handelte es sich um ein Rennrad der Marke E* mit Titanrahmen. Ein derartiges Fahrrad wird unter Sammlern im Bereich zwischen EUR 3.500,-- bis EUR 4.000,-- gehandelt. Voraussetzung ist allerdings ein Originalzustand mit Echtheitszertifikat (SV F* PA ON 24). Der Kläger hat das Rad zirka im Jahr 2020 gebraucht gekauft. Es befand sich bereits damals nicht mehr im Originalzustand, zumal keine Originalfelgen montiert waren (Aussage Kläger PA ON 10). Das Rennrad ist nach dem Kontakt mit dem Mountainbike des Beklagten auf die linke Seite umgefallen (vom Kläger demonstrierter Unfallhergang). Durch den Unfall wurde der Brems- und Schalthebel rechts vorne deformiert, das Lenkerband beschädigt und das Schaltwerk rechts hinten zerkratzt. Die Erneuerung der beschädigten Teile würde Reparaturkosten in Höhe von zirka EUR 520,-- erfordern (SV F* PA ON 24, Seite 12 oben).
Welche Laufräder zum Unfallszeitpunkt am Rennrad montiert waren und inwiefern diese beschädigt wurden, kann nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass durch den Unfall der Hinterbau des Rahmens verbogen wurde. Die beiden Dellen an den Unterstreben (Kettenstreben) rechts- und linksseitig stammen nicht vom klagsgegenständlichen Unfall. Der Schaltseilanschlag ist nicht gebrochen.
Das Mobiltelefon des Klägers wurde bei dem Unfall ebenfalls beschädigt, weil er es in der Rückentasche seines Radtrikots verwahrt hatte. Der Bildschirm wurde beim Sturz des Klägers in einem Ausmaß zerkratzt, das bei der Benützung störend war (Beilage ./E). Sonstige Funktionseinschränkungen sind nicht aufgetreten. Es handelte sich um ein Mobiltelefon der Marke G* H*, das zum Unfallzeitpunkt ein bis zwei Jahre alt war. Der Zeitwert dieses Handys ist nicht feststellbar. Das Austauschen des Bildschirms hätte zirka EUR 400,-- gekostet. Der Kläger benützte das beschädigte Handy noch bis September 2023 und kaufte sich dann als Ersatz am 9.9.2023 für EUR 899,-- ein neues G* I*. Die Armbanduhr des Klägers der Marke **, Modell **, die er am linken Handgelenk getragen hatte, wurde bei dem Sturz ebenfalls beschädigt (Beilage ./F). Das Metallgehäuse wurde unschön zerkratzt. Außerdem ist die Verstellfunktion per Funk seither gestört. Die Uhr war zum Unfallszeitpunkt zirka drei Jahre alt. Eine Reparatur der beschädigten Teile wäre nicht billiger gekommen als ein Neukauf. Der Kläger hat sich daraufhin für EUR 572,40 die gleiche Uhr nochmals gekauft (Beilage ./O).
Das Radtrikot der Marke **, das der Kläger bei dem Unfall trug, wurde bei dem Sturz im Rückenbereich mehrfach aufgerissen und dadurch unbrauchbar (Beilage ./N). Es war zum Unfallszeitpunkt rund zwei Jahre alt; der Neupreis beträgt zirka EUR 40,-- (Aussage des Klägers).
Der Fahrradhelm des Klägers ist beim Aufprall auf das Kopfsteinpflaster vorne links im Styroporbereich gebrochen und wurde dadurch unbrauchbar. Der Helm war zum Unfallszeitpunkt zirka ein Jahr alt. Der Neupreis beträgt zirka EUR 90,--. Ohne den Unfall hätte der Kläger den Helm lediglich noch ein weiteres Jahr benützt (Aussage des Klägers).
Der Kläger suchte aufgrund der unfallskausalen Verletzungen lediglich einmal, nämlich am Tag nach dem Unfall, das Krankenhaus (UKH J*) auf (Beilage ./D). Außerdem erstattete er am 24.5.2023 am GPK K* Anzeige gegen den Beklagten (Beilage ./C) und suchte zumindest einmal die Anwaltskanzlei des Klagevertreters auf. Mit welchen Verkehrsmitteln der Kläger diese Wege zurückgelegt hat, kann nicht festgestellt werden. Dass er darüber hinaus noch andere unfallsbedingt erforderliche Fahrten unternommen hätte (etwa zu einer Versicherung, zum Arzt oder neuerlich zum Anwalt), kann nicht festgestellt werden. “
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht vom Alleinverschulden des Beklagten am Verkehrsunfall aus und erachtete unter Berücksichtigung sämtlicher festgestellter Umstände ein Schmerzengeld von insgesamt EUR 4.000, als angemessen. Dabei sei im Wesentlichen das festgestellte Schmerzausmaß berücksichtigt worden sowie der Umstand, dass sich der Heilungsprozess für die Verletzung am Daumengrundgelenk bis 2025 hingezogen und auch eine geringfügige Dauerfolge verblieben sei. Eine maßgebliche psychische Beeinträchtigung sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da gemäß den getroffenen Feststellungen die Einschränkungen beim Besuch des Fitness Studios bzw im Alltag in erster Linie auf die vorbestehenden degenerativen Veränderungen und nicht auf die Unfallsfolgen zurückzuführen gewesen seien. Bei der Ausmessung des Schmerzengeldes sei zu beachten gewesen, dass eben nur ein Teil jener Beschwerden, an denen der Kläger gelitten habe und heute noch leide, tatsächlich dem gegenständlichen Unfall geschuldet gewesen sei, sodass auch nur dieser (kleinere) Teil der Beschwerden bei der Bemessung des Schmerzengeldes Berücksichtigung habe finden können.
Zum Fahrradschaden führte das Erstgericht aus, dass der Beklagte die Kosten der Reparatur für den Brems und Schalthebel, das Lenkerband und das Schaltwerk in Höhe von insgesamt EUR 520, zu tragen habe. Eine Reparatur sei nach den getroffenen Feststellungen möglich und auch wirtschaftlich tunlich. Sonstige unfallskausale Schäden lägen nicht vor, weshalb ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch für das Rennrad nicht gebühre. Auch bezüglich des Mobiltelefons stünden dem Kläger lediglich die Kosten für den Austausch des Bildschirms in Höhe von rund EUR 400, zu, bezüglich der Armbanduhr jene Kosten, die der Kläger für die Anschaffung einer gleichwertigen neuen Uhr aufzuwenden gehabt habe, nämlich EUR 572,40. Bezüglich des Radtrikots und des Helms habe der Kläger den Zeitwert geltend gemacht. Ausgehend von den festgestellten Neupreisen von EUR 40, für das Radtrikot und EUR 90,für den Helm sei gemäß § 273 ZPO der Zeitwert für das Radtrikot mit EUR 30, und der Zeitwert für den Helm mit EUR 45, anzusetzen. Bei den begehrten Spesen handle es sich um Mehraufwendungen, die dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses entstanden seien, wobei der Kläger für Entstehung und Ausmaß grundsätzlich behauptungsund beweispflichtig sei. Der Kläger habe im Rahmen des Spesenersatzes unbelegte Fahrtkosten für Fahrten ins Krankenhaus, zu Ärzten, Versicherungen, Rechtsvertretung und ähnliches begehrt. Auf Basis der getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass der Kläger in diesem Kontext lediglich 3 Fahrten innerhalb ** zurückgelegt habe, wobei die Art des benützten Verkehrsmittels nicht festgestellt habe werden können. Unter Anwendung des § 273 ZPO erscheine für diese Fahrten ein Aufwandsersatz in Höhe von EUR 40, angemessen. Ein Vorbringen dahingehend, dass dem Kläger zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zur Versorgung seines behinderten Bruders entstanden seien, habe dieser nicht erstattet. Mangels eines entsprechenden Vorbringens waren Feststellungen dazu daher auch nicht zu treffen und derartige Kosten im Rahmen des Spesenersatzes auch nicht zu berücksichtigen.
Gegen dieses Urteil, soweit damit ein Mehrbegehren von EUR 6.865, und das Feststellungsbegehren abgewiesen wurde richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Kläger einen weiteren Betrag von EUR 6.865, zuzusprechen und dem Feststellungsbegehren stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Verfahrensrüge:
1.1. Als Verfahrensmangel beanstandet der Berufungswerber, dass das Erstgericht den Zeugen L* nicht einvernommen hat. Aufgrund dieses Mangels habe er nicht unter Beweis stellen können, dass er das Rennrad bereits im Jahr 2020 um cirka EUR 4.000, gekauft habe, es sich dabei um ein Einzelstück handle und gerichtsnotorisch einer Werterhöhung unterliege. Weiters hätte dieser Zeuge auch Angaben zum damaligen Zustand des Rennrades machen können. Aufgrund seiner Zeugenaussage hätte das Erstgericht feststellen können, dass ein derartiges Fahrrad unter Sammlern nicht nur weitaus höher gehandelt werde, sondern dass das Rennrad bei der Übergabe im Jahr 2020 in einem einwandfreien Zustand gewesen sei. Folglich hätte es den wirtschaftlichen Totalschaden des Rennrades feststellen und darauf aufbauend zur begehrten gänzlichen Klagsstattgebung in diesem Punkt kommen müssen.
Der Kläger hat die Einvernahme des Zeugen L* nur zum Beweis dafür beantragt, dass er das Fahrrad von diesem im Jahr 2020 um cirka EUR 4.300, gekauft hat (ON 19, 2), nicht aber zum Beweis dafür, in welchem Zustand sich das Rennrad im Jahr 2020 befunden hat und um welchen Preis es unter Sammlern gehandelt wird. Der Kaufpreis, den der Kläger im Jahr 2020 bezahlt hat, ist rechtlich nicht relevant. Warum das Erstgericht bei Durchführung dieses Zeugenbeweises zum (rechtlichen) Ergebnis gelangen hätte sollen, dass ein Totalschaden vorliegt, ist angesichts des Prozessstandpunkts des Klägers, dass der Wert des Fahrrades zumindest EUR 6.000, beträgt und der Sammlerwert noch höher ist (ON 5, 5), nicht nachvollziehbar.
1.2. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Kläger weiters geltend, dass die beim Unfall verwendeten Räder vom Verkehrssachverständigen Ing. F* nicht begutachtet worden seien. Aufgrund des Mangels habe der Kläger nicht unter Beweis stellen können, dass der Schaden am Rennrad weit höher gewesen sei als EUR 520,--. Hätte das Erstgericht den Sachverständigen abermals geladen, wäre es aufgrund des Gutachtens zur Feststellung gekommen, dass am Rennrad ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei und hätte es aufbauend darauf zur gänzlichen Klagsstattgebung im Punkt Fahrrad kommen können.
Der Sachverständige F* gab an, dass das am 5.6.2024 von ihm besichtigte Fahrrad des Klägers sich nicht im Originalzustand befunden habe, da die Tretkurbeln, die Schaltung und die Räder nicht zu diesem Fahrrad gehörten. Zu den Rädern führte er aus, dass er dasselbe Fahrrad bereits am 26.11.2020 in einem anderen Verfahren besichtigt habe und die nun am Fahrrad montierten M*-Räder die gleichen seien, die schon damals am Rad montiert gewesen seien, wobei diese bereits damals dieselben Schäden aufgewiesen hätten, sodass diese nicht vom gegenständlichen Unfall stammen könnten. Aus technischer Sicht sei nicht nachvollziehbar, dass man mit diesen Rädern zum Unfallzeitpunkt gefahren sei, weil bereits am 26.11.2020 die Deformation vorhanden gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass zum Unfallzeitpunkt andere Räder auf dem gegenständlichen Fahrrad montiert gewesen seien (S 10 in ON 24).
Daraufhin brachte der Kläger vor (ON 37), dass er über eine Reihe an Rädern der Marke M* verfüge, offenkundig die Räder des Verkehrsunfalls vertauscht habe und die beim Unfall verwendeten Räder aus Versehen nicht begutachtet worden seien, weshalb er die Ladung des Sachverständigen zur Befundung der beim Unfall verwendeten Räder beantrage. Dieser habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass das Fahrrad unter anderem aufgrund der Räder nicht im Originalzustand sei. Der Neupreis der Räder der Marke M* betrage rund EUR 2.000, und mehr und sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern die nunmehr vorhandenen Räder wertmindernd sein sollten.
Was der Kläger mit diesem Beweisantrag konkret unter Beweis stellen wollte, bleibt unklar. Offenbar wendet er sich gegen die gutachterliche Einschätzung des Sachverständigen F*, dass sich das Fahrrad unter anderem wegen der Räder nicht mehr im Originalzustand befunden habe und sich dies auf den Wert des – unter Sammlern im Bereich von EUR 3.000,-- bis 4.000,-- gehandelten - Fahrrades preismindernd auswirken würden (ON 24, 11). Warum das Erstgericht bei einer abermaligen Begutachtung des Fahrrades bzw der behaupteterweisebeim Unfall tatsächlich verwendeten Räder dann zum Ergebnis eines wirtschaftlichen Totalschadens hätte kommen müssen, ist aber nicht nachvollziehbar. Reparaturkosten am Fahrrad macht der Kläger mit der gegenständlichen Klage in Wahrheit gar nicht geltend. Dazu hat er auch kein Vorbringen erstattet. Geltend gemacht werden ausschließlich die Wiederanschaffungskosten des Fahrrades. Ein Anspruch auf Wertersatz des Fahrrades würde aber voraussetzten, dass eine technisch einwandfreie Reparatur beim Fahrrad des Klägers entweder nicht möglich ist oder erheblich höhere Kosten verursachen würde, als der Zeitwert des Fahrzeugs vor der Beschädigung ausmachte [RS0030487 [T2, T7, T8, T12]. Dies wurde vom Kläger – nach dessen Prozessstandpunkt das Fahrrad einen Wert von zumindest EUR 6.000,-- hat - aber nicht behauptet und damit das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens am Fahrrad weder schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt. Daran hätte auch eine Befundung der Räder der Marke M* um einen behaupteten Neupreis von EUR 2.000,-- nichts geändert.
1.3. Mangelhaft soll das Verfahren auch geblieben sein, weil das Erstgericht dem Antrag des Klägers auf Einholung eines psychologisch/psychiatrischen Gutachtens nicht nachgekommen sei. Aufgrund dieses Mangels habe der Kläger nicht unter Beweis stellen können, dass er unter unfallskausalen psychischen Schmerzen leide und auch mit künftigen, derzeit unbekannten Spät und Dauerfolgen sehr wahrscheinlich zu rechnen sei. Darauf aufbauend hätte das Erstgericht im Punkt Schmerzengeld zur gänzlichen Klagsstattgebung kommen und auch dem Feststellungsbegehren stattgeben müssen.
Nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens der unfallchirurgischen Sachverständigen brachte der Kläger vor, dass laut Gutachten eine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit des Daumengrundgelenks mit Kraftminderung im Daumen rechts als unfallskausale Dauerfolge bestehe und der Kläger aufgrund dieser Einschränkungen nicht mehr ins Fitness Studio gehen könne, was für ihn enorm frustrierend sei und psychisch weh tue. Er habe außerdem Probleme, Alltagsaufgaben zu erledigen, etwa Flaschen bzw Gurkengläser und ähnliches zu öffnen, es bestehe auch eine Wetterfühligkeit. Der Kläger leide daher schwer unter den Dauerfolgen aufgrund des Unfalls. Vor dem Verkehrsunfall sei er regelmäßig ins Fitness Studio gegangen, was nun nicht mehr möglich sei. Zu den psychischen Schmerzen in Form entgangener Lebensfreude auch in Form von Spät und Dauerfolgen beantrage er die Einholung eines psychologisch/psychiatrischen Gutachtens (ON 37, 3 ff).
Bei seelischen Schmerzen in Form des Verlusts von Lebensfreude bzw. -qualität handelt es sich regelmäßig um Begleiterscheinungen zu bzw. Reaktionen auf Körperverletzungen und Verletzungssituationen, deren Auftreten einen eigenständigen, weiteren Nachteil des Verletzten „in dem von ihm gewählten Lebensvollzug“ darstellt, wobei es für die Relevanz (und damit Ausgleichsfähigkeit) dieser Verletzungsfolgeschäden weder auf das Vorliegen eines (eigenständigen) Leidenszustands von Krankheitswert, noch einer ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit ankommt. Sie sind daher in der Regel die Folge einer Körperverletzung bzw. Folgeschäden aus einer solchen und bilden nicht die Körperverletzung (Gesundheitsschädigung) selbst. Ihre Bejahung – im Rahmen der Gesamtwürdigung – kann daher in der Regel bereits aus der alltäglichen (Lebens-)erfahrung des erkennenden Richters hergeleitet werden und bedarf daher weder einer besonderen Beweisaufnahme, ja nicht einmal eines speziellen Vorbringens (des hievon betroffenen Verletzten), um bei der Bemessung des „den erhobenen Umständen angemessenen“ Schmerzengeldes Berücksichtigung zu finden. Das Ausmaß des Ersatzes hat sich danach zu richten, in wie weit der Verletzte in seiner freien Lebensgestaltung behindert und ihm ein nicht selbst gewählter Lebensablauf aufgedrängt wird ( Danzl, Handbuch Schmerzensgeld Rz 3.47 ff mwN).
Das Vorliegen der festgestellten Dauerfolge eines leichten Kraftverlustes am rechten Daumen wurde bei der Bemessung des Schmerzengeldes durch das Erstgericht berücksichtigt (S 13 der UA); ebenso die mit dieser Dauerfolge einhergehenden körperlichen Schmerzen – etwa beim Aufdrehen eines Marmeladenglases – durch die unfallchirurgische Sachverständige in ihrem Schmerzkalkül (ON 42, 15). Das Vorliegen eines eigenständigen psychischen Leidenszustands von Krankheitswert aufgrund dieser Dauerfolge, die die Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich Psychologie/Psychiatrie erfordert hätte, wurde nicht behauptet; ebensowenig, dass aufgrund dieser Dauerfolge krankheitswertige Spätfolgen auftreten könnten. Die Berücksichtigung der damit einhergehenden Belastung des Klägers in Form eines Verlustes an Lebensqualität entzieht sich auch einer Quantifizierung nach Schmerztagen und -graden, sondern konnte durch das erkennende Gericht unter Berücksichtigung der erhobenen Umstände und ohne besondere Beweisaufnahme erfolgen. Zu welchen konkreten Feststellungen das Erstgericht bei Einholung des beantragten Gutachtens hätte kommen können, legt der Berufungswerber auch nicht dar.
In der Nichteinholung eines psychologisch/psychiatrischen Sachverständigen-Gutachtens zum Vorliegen psychischer Schmerzen in Form entgangener Lebensfreude liegt daher kein Verfahrensmangel.
1.4. Einen Verfahrensmangel erblickt der Berufungswerber auch darin, dass das Erstgericht seinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens aus dem Fachgebiet Pretiosen, Uhren und Modeschmuck bzw. Elektrotechnik zum Beweis für den Zeitwert der beim Unfall beschädigten Gegenstände nicht eingeholt hat. Deshalb habe er nicht unter Beweis stellen können, dass diese Gegenstände jeweils den eingeklagten Betrag wert gewesen seien. Bei Einholung dieses Gutachtens wäre das Erstgericht zu den Feststellungen gekommen, dass der Schaden des Handys EUR 460,-- sowie der Zeitwert des Trikots EUR 50,-- und des Helms EUR 90,-- betragen hätte.
1.4.1. Die Feststellungen zum Zeitwert des Radtrikots und des Helms hat das Erstgericht unter Anwendung des § 273 ZPO getroffen. Es stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn die Voraussetzungen des § 273 ZPO vom Gericht zu Unrecht angenommen werden ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5§ 273 ZPO Rz 3). Insoweit wendet sich der Berufungswerber somit gegen die Vornahme einer freien richterlichen Schadensschätzung nach § 273 ZPO.
Gemäß § 273 Abs 1 ZPO kann das Gericht, wenn fest steht, dass einer Partei der Ersatz eines Schadens oder des Interesses gebührt, auf Antrag oder von Amts wegen selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen Beweises diesen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen, wenn der Beweis über den streitigen Betrag des zu ersetzenden Schadens gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist. In gleicher Weise kann das Gericht nach freier Überzeugung entscheiden, wenn von mehreren in der selben Klage geltend gemachten Ansprüchen einzelne, im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutende, streitig sind und die vollständige Aufklärung aller für sie maßgebenden Umständen mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zur Bedeutung der streitigen Ansprüche in keinem Verhältnis stehen, wobei dies auch für einzelne Ansprüche gilt, wenn der begehrte Betrag jeweils EUR 1.000,-- nicht übersteigt (§ 273 Abs 2 ZPO). Bei der Beurteilung, ob „unverhältnismäßige Schwierigkeiten“ vorliegen, ist der mit einer Beweisaufnahme verbundene Aufwand von Kosten, Zeit und Arbeit zu berücksichtigen; vor allem sind dabei die voraussichtlichen Kosten mit dem Streitwert zu vergleichen ( Rechberger/Klicka, aaO Rz 2).
Dass die Kosten der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens zum Zeitwert eines zwei Jahre alten Radtrikots und eines ein Jahr alten Fahrradhelms in keinem Verhältnis zum geltend gemachten Wert dieser Gegenstände stehen und die entsprechenden Klagspositionen im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutend sind, und damit insoweit die Voraussetzungen für eine freie richterliche Schadenseinschätzung nach § 273 vorlagen, kann aber nicht fraglich sein. In der Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht liegt kein Verfahrensmangel.
1.4.2. Was das Mobiltelefon betrifft, so hat das Erstgericht dem Kläger nur die Kosten für das Austauschen des Bildschirms von EUR 400,-- zugesprochen, da es die Reparatur des Handys nicht für untunlich hielt (S 13 der UA). Der Berufungswerber behauptet weder, dass die Kosten für den Austausch des Bildschirms höher gewesen wären, noch hat er im gegenständlichen Verfahren konkrete Reparaturkosten für das beim Unfall beschädigte Handy geltend gemacht, sondern vorgebracht, dass das Handy beim Unfall zerstört worden sei, es einen Schaden von EUR 460,-- gehabt habe, und er sich um EUR 899,-- ein neues Handy gekauft habe (ON 5, 5). Dieses Vorbringen kann nur so verstanden werden, dass damit der Zeitwert des zerstörten Handys von EUR 460,-- geltend gemacht wird. Von einer Untunlichkeit einer Reparatur kann nur dann gesprochen werden, wenn die Reparatur erheblich höhere Kosten verursachen würde, als der Zeitwert des beschädigten Gegenstandes vor der Beschädigung ausmachte. Bei festgestellten Reparaturkosten von EUR 400,-- und einem Zeitwert des Handys zum Unfallszeitpunkt von EUR 460,-- ist dies aber nicht der Fall. Auch wenn dem Kläger somit der Beweis gelungen wäre, dass das Handy im Unfallszeitpunkt einen Wert von EUR 460,-- hatte, hätte er somit keinen Anspruch auf den Ersatz dieses Betrages. Die Reparaturkosten wurden ihm ohnehin zugesprochen.
1.5. Schließlich meint der Kläger, das Erstgericht habe seine Erörterungspflicht nach § 182 ZPO verletzt und eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, indem es seine Ansicht, dass er zur Position der unbelegbaren Spesen von EUR 300,-- im Zusammenhang mit Fahrten zur Versorgung seines behinderten Bruders kein ausreichendes Vorbringen erstattet habe, nicht erörtert habe.
Gemäß § 182 Abs 1 ZPO hat der Vorsitzende bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet und die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Tatbestands der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen. Nach § 182a ZPO hat das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern. Außer in Nebenansprüchen darf das Gericht seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert (§ 182) und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Dies bedeutet aber nicht schlechthin eine Verpflichtung des Gerichts, vertretene Parteien über die mit ihren Handlungen und Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren oder zur Erstellung bestimmter Anträge anzuleiten. Das Gericht ist grundsätzlich auch nicht dazu verpflichtet, die Parteien zu einer Klageänderung anzuleiten oder Rechtsgründe zu erörtern, die sich nicht aus dem Tatsachenvortrag ergeben. Das mit dem Klagebegehren („wirklich“) Begehrte ist somit der Maßstab der Prozessleitung; nichts anderes als das eigentlich Gewollte muss im Prozess ausreichend ausgeführt werden ( Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 182 ZPO Rz 1 mwN).
Die Klagsposition „unbelegbare Spesen“ in Höhe von EUR 300,-- hat der Kläger auf ihm durch Fahrten ins Krankenhaus, zu Ärzten und Versicherungen sowie zu seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter erwachsene Spesen gestützt (ON 1, 2; ON 5, 5). Dass ihm Fahrtspesen auch für notwendige Betreuungsfahrten zu seinem behinderten Bruder entstanden wären, hat er in erster Instanz nicht vorgebracht. Unbelegbare Spesen für Fahrtkosten zu seinem Bruder waren somit nicht Gegenstand des Klagebegehrens. Das Erstgericht war daher auch nicht angehalten, den anwaltlich vertretenen Kläger anzuleiten, den Klagepunkt der unbelegbaren Fahrtspesen auf zusätzliche Umstände zu stützen und damit eine Klageänderung vorzunehmen. Es liegt weder eine Verletzung der Erörterungspflicht noch eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor.
2. Tatsachenrüge:
2.1. Der Kläger bekämpft die oben durch Unterstreichung hervorgehobenen Feststellungen zu den Spät- und Dauerfolgen des Unfalls und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen:
„Die Prellungen des linken Handgelenks und der Lendenwirbelsäule sind nicht folgenlos abgeheilt.
Darüber hinausgehende Dauer- und Spätfolgen aufgrund der unfallkausalen Verletzungen sind nicht auszuschließen, sondern viel mehr zu erwarten.
Die übrigen derzeit noch beim Kläger bestehenden Beschwerden, insbesondere im Bereich der Handgelenke, des Daumens und der Lendenwirbelsäule, sind ebenfalls unfallskausal. Es handelt sich dabei um unfallkausale Verschlimmerungen im Bezug auf arthrotische Veränderungen, Ganglionzysten, einen fortgeschrittenen Knorpelschaden am linken Handgelenk, eine Degeneration und Perforation des TFCC-Komplexes und einen degenerativen Verschleiß des Daumensattelgelenks. Auch diese unfallskausalen Veränderungen führen zu Schmerzen bei Belastung und einem Kraftverlust und sind dafür verantwortlich, dass der Kläger das regelmäßige Training im Fitnessstudio aufgeben musste und zusätzliche Schmerzen bei festen Griffen verspürt. Das vom Kläger beklagte „Einschlafen“ der Finger ist ebenfalls auf die unfallskausalen Verletzungen zurückzuführen. Auch die behauptete Wetterfühligkeit stellt eine Folge des Unfalls dar.“
Die Berufung stützt sich auf die Angaben des Klägers im Zuge der Befundaufnahme zu seinen Beschwerden seit dem gegenständlichen Unfall.
Das Erstgericht hat die bekämpften Feststellungen zu den unfallskausalen Verletzungen auf das Gutachten der unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. N* gestützt, das auf Basis aller vorliegenden Behandlungsunterlagen und unter Bedachtnahme auf die Angaben des Klägers erstellt worden sei und ihm nachvollziehbar und schlüssig erschien. Im Rahmen ihrer mündlichen Gutachtenserörterung habe die Sachverständige sehr umfassend dargelegt, welche Vorschäden beim Kläger bestanden hätten, wobei diese durch die MRT-Untersuchungen dokumentiert gewesen seien. Sie habe weiters eingehend begründet, in wie fern die Beschwerden des Klägers auf die altersbedingten degenerativen Veränderungen einerseits und auf die unfallskausalen Verletzungen andererseits zurückzuführen seien. Ihre Angaben stützten sich auf die vorliegenden Befunde und ihre fachliche Expertise, die für das Gericht außer Zweifel stehe. Widersprüchlichkeiten oder sonstige Ungereimtheiten im Rahmen der gutachterlichen Ausführungen seien nicht zu erkennen. Diese hätten daher in ihrer Gesamtheit als Grundlage für die Feststellungen herangezogen werden können. Den verbliebenen Dauerschaden habe die Sachverständige klar beschrieben, sonstige Spätfolgen habe sie dezidiert ausgeschlossen, wobei sie auch dies nachvollziehbar begründet habe (S 9 f der UA).
Dem vermag die Berufung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die bekämpften Feststellungen finden Deckung im schriftlichen Gutachten der Sachverständigen sowie in ihren gutachterlichen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung. Der bloße Verweis auf die Aussage des Klägers reicht nicht aus, die Richtigkeit dieses Gutachtens zu entkräften oder eine bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Der Berufungswerber vermag auch keine Widersprüchlichkeiten im Gutachten der Sachverständigen aufzuzeigen. Wenn er meint, diese habe in ihrem Gutachten ausgeführt, dass eine geringe vermehrte seitliche Aufklappbarkeit des Daumengrundgelenks als unfallkausale Dauerfolge bestehe, und sei dennoch zur Schlussfolgerung gekommen, dass unfallkausale Spätfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien, so bezog sich diese Aussage der Sachverständigen auf (zukünftige) Spätfolgen und nicht auf die von ihr ausdrücklich als Dauerfolge beschriebene Aufklappbarkeit des Daumengrundgelenks (ON 34 17f).
Die bekämpften Feststellungen zu den unfallkausalen Spät- und Dauerfolgen sind daher unbedenklich.
2.2. Bekämpft wird die Feststellung:
„Dass er [der Kläger] darüber hinaus noch andere unfallsbedingt erforderliche Fahrten unternommen hätte (etwa zu einer Versicherung, zum Arzt oder neuerlich zum Anwalt), kann nicht festgestellt werden.“
Ersatzweise wird die Feststellung begehrt:
„Zudem hat der Kläger in der ersten Zeit, etwa in den ersten zehn Tagen nach dem Unfall, alle Fahrten, die er sonst mit dem Fahrrad zurückgelegt hat, dann mit dem Taxi oder mit dem Bus gemacht. Er fährt regelmäßig, nämlich dreimal die Woche, zu seinem Bruder. Dieser hat keine Arme, er ist ein Contergan-Fall und er hilft ihm regelmäßig. Vor dem Unfall ist er entweder mit dem Fahrrad dort hingefahren oder mit dem Auto seiner Frau und aufgrund des Unfalls konnte er in der ersten Zeit weder mit dem Fahrrad noch mit dem Auto fahren. Das Lenken und Schalten war auch nicht gut für den Kläger, daher ist er entweder mit dem Taxi oder mit dem Bus gefahren. Eine Richtung mit dem Taxi kostet etwa EUR 50,--. Der Bus kostet cirka EUR 5,-- bis EUR 10,-- pro Fahrt. Das Taxi hat er verwendet, wenn er Sachen einkaufen war.“
Die Berufung stützt sich auf die Aussage des Klägers. Hätte das Erstgericht die begehrte Feststellung getroffen, hätte es dem Klagebegehren im Punkt unbelegbare Spesen zur Gänze stattgeben müssen.
Die bekämpfte Negativfeststellung bezieht sich nicht auf unfallbedingte Fahrten des Klägers zur Betreuung seines Bruders. Dies ergibt sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, wonach zu Fahrten des Klägers zur Versorgung des behinderten Bruders mangels Vorbringens keine Feststellungen getroffen wurden (Seite 14 der UA). Dass es neben den festgestellten unfallsbedingten Fahrten weitere Fahrten zu einer Versicherung, zu einem Arzt, ins Krankenhaus oder zum Anwalt gegeben hätte, macht der Berufungswerber aber nicht geltend und damit auch nicht eine Unrichtigkeit der bekämpften Negativfeststellung, die sich nur auf solche Fahrten bezieht.
Tatsächlich begehrt der Berufungswerber zu diesem Punkt des Klagebegehrens daher ergänzende Feststellungen und macht damit in Wahrheit einen Feststellungsmangel geltend. Ein solcher liegt aber nicht vor. Der Kläger hat die Klagsposition von EUR 300,-- für unbelegbare Spesen ausdrücklich auf Fahrten ins Krankenhaus, zum Arzt, zur Versicherung sowie zu seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter gestützt, wozu das Erstgericht die eingangs wiedergegebenen Feststellungen getroffen hat, gegen deren Richtigkeit die Berufung nichts vorbringt. Der von ihr ins Treffen geführten Aussage des Klägers, wonach er dreimal in der Woche mit dem Bus oder dem Taxi zu seinem behinderten Bruder gefahren sei, liegt kein entsprechendes Tatsachenvorbringen zugrunde, sodass dazu vom Erstgericht auch keine Feststellungen zu treffen waren. Ein solches Vorbringen kann durch den Verweis auf die Aussage des Klägers, auch nicht ersetzt werden (RS0017844 [T3], RS0037915 T1, T2]).
Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt (§ 498 Abs 1 ZPO).
3. Rechtsrüge:
3.1. Mit der Rechtsrüge macht die Berufung geltend, dass das Schmerzengeld vom Erstgericht im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu gering bemessen worden sei. Dabei stützt sie sich auf die oberstgerichtliche Entscheidung 2 Ob 40/08h, mit der der dortige Kläger, der ebenfalls als Fahrradfahrer von einem PKW unter Missachtung des Vorranggebots niedergestoßen worden sei, bei einer Verschuldensteilung im Verhältnis 3:1 zu seinen Gunsten ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 6.900,-- (valorisiert EUR 11.000,--) erhalten habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wären dem Kläger daher weitere EUR 3.000,-- an Schmerzengeld zuzusprechen gewesen.
Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist der Gesamtkomplex der Schmerzempfindung unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, soweit er für die Zukunft beurteilt werden kann, zu erfassen (RS0031040, RS0031307). Sie erfolgt daher nach der Dauer und Intensität der körperlichen und der seelischen Schmerzen, der Kompliziertheit des Heilungsverlaufs und der Dauerfolgen (RS0031293). Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf deshalb der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RS0031075).
Letzteres zeigt die Berufung mit dem Hinweis auf die Entscheidung 2 Ob 40/08h nicht auf. Schon deren Darstellung, dem dortigen Kläger sei bei einer Verschuldensteilung im Verhältnis 3:1 zu seinen Gunsten ein Schmerzengeld von EUR 6.900,-- zugesprochen worden, ist unzutreffend, sondern handelte es sich dabei um das vom Kläger begehrte Schmerzengeld. Der tatsächliche Schmerzengeldzuspruch betrug EUR 5.175,--. Darüber hinaus ist der in der Entscheidung 2 Ob 40/08h beurteilte Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, erlitt der dort verunfallte Radfahrer doch wesentlich schwerere Verletzungen mit einem (rein rechnerisch) mehr als doppelt so hohen Schmerzkalkül wie im hier vorliegenden Fall von zwei Tagen starken, zwei Wochen mittleren und fünf Wochen leichten Schmerzen.
Dass das Erstgericht mit der Ausmessung eines Schmerzengeldes von EUR 4.000,-- im vorliegenden Fall den von der Judikatur für vergleichbare Verletzungen gezogenen Rahmen gesprengt oder sonst sein Entscheidungsermessen überschritten hätte, wird mit den Berufungsausführungen somit nicht dargelegt.
3.2. Schließlich macht die Berufung geltend, dass das Erstgericht zum unfallskausalen Entgang an Lebensfreude sowie zur psychischen Belastung des Klägers, selbst wenn diese keinen Krankheitswert erreicht habe, weder Feststellungen getroffen noch diese bei Bemessung der Höhe des Schmerzengeldes berücksichtigt habe.
Beides trifft jedoch nicht zu. Zu den seelischen Schmerzen hat der Kläger vorgebracht, er könne aufgrund der unfallkausalen Dauerfolge der Funktionseinschränkung des rechten Daumengrundgelenks nicht mehr ins Fitnessstudio gehen, was ihn enorm frustriere und ihm psychisch weh tue. Er habe außerdem Probleme, Alltagsaufgaben zu erledigen, etwa Flaschen bzw. Gurkengläser oder ähnliches zu öffnen. Es bestehe auch eine Wetterfühligkeit (ON 37, 3 f).
Zur dauerhaften Funktionseinschränkung des Daumengrundgelenks und der damit verbundenen Einschränkung im Alltag hat das Erstgericht ohnedies die eingangs wiedergegebenen Feststellungen getroffen; ebenso dazu, dass die übrigen derzeit noch beim Kläger bestehenden Beschwerden nicht unfallskausal, sondern auf altersbedingte degenerative Veränderungen zurückzuführen sind, die auch dafür verantwortlich sind, dass der Kläger das regelmäßige Training im Fitnessstudio aufgeben musste, das Einschlafen der Finger ebenfalls nicht auf die unfallskausalen Verletzungen zurückzuführen ist, und nicht festgestellt werden kann, dass die Wetterfühligkeit eine Folge des Unfalls darstellt (S 5 f der UA).
Ein Feststellungsmangel zu den vom Kläger vorgebrachten Dauerschäden und Beeinträchtigungen im Alltag liegt somit nicht vor. Die verbliebene Dauerfolge einer leichten Kraftminderung am rechten Daumen wurde vom Erstgericht bei der Schmerzengeldausmessung auch berücksichtigt. Die weiteren von der Berufung geltend gemachten Umstände, wie das Einschlafen der Finger, die Wetterfühligkeit und die Beeinträchtigung beim Training im Fitnessstudio stellen nach dem festgestellten Sachverhalt keine unfallskausalen Dauerfolgen dar und rechtfertigen daher auch nicht den Zuspruch eines höheren Schmerzengeldes.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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