Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter DI Beate Ebersdorfer und MinR Mag. Angela Weilguny in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Robert Müller, Mag. Stefan Pauker, Mag. Robert Müller, Rechtsanwälte in Hainfeld, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle ** , **, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom 11.8.2025, **12, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die vom Kläger im Zeitraum 1.8.2009 bis 30.9.2022 erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung Schwerarbeitsmonate im Sinn des § 4 Abs 3 APG iVm § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV seien, ab.
Das Erstgericht stellte den auf den Seiten 2 bis 5 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlich kam das Erstgericht soweit für das Berufungsverfahren relevant, zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass beim Kläger kein Schwerarbeitsmonat im Sinn des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV vorliege, weil der Kläger als landwirtschaftlicher Arbeiter pro Tag, gerechnet auf einen 8 Stunden Tag, lediglich 7.422 kJ (1.772,71 „Arbeitskalorien“ [Anm des Berufungsgerichts: gemeint wohl: kcal]) verbraucht habe.
Es liege auch keine Schwerarbeit gemäß § 1 Abs 1 Z 2 SchwerarbeitsV vor. Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit regelmäßig unter Hitze oder Kälte geleistet werde, sei Art VII Abs 2 Z 2 und 3 MSchG maßgeblich. Art VII Abs 2 Z 2 MSchG setze für einen Hitzearbeitsplatz voraus, dass die Hitzeentwicklung durch den Arbeitsvorgang verursacht werden müsse. Außenklimatische Verhältnisse blieben dabei unberücksichtigt. Vielmehr sei von einer durchschnittlichen Außentemperatur auszugehen. Aufgrund von durchschnittlichen Außentemperaturen könne nicht davon ausgegangen werden, dass in einem Schweinestall regelmäßig und während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit eine Temperatur von über 30 o C vorherrscht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, „unrichtiger bzw mangelhafter bzw unterlassener Tatsachenfeststellung“ und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im zur Gänze klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Mängelrüge:
Der Kläger führt dazu im Wesentlichen aus, er habe umfassendes Vorbringen zu seiner Arbeitstätigkeit im Schweinemastbetrieb von Mag. B* erstattet. Dies betreffe insbesondere seinen Arbeitsablauf als auch seine Arbeitstätigkeit. Zu diesem Beweisthema sei die Einvernahme der Zeugen C*, D* und Mag. B* beantragt worden. Das Erstgericht habe diese Beweise nicht aufgenommen.
Diese Beweise wären jedoch geeignet gewesen, das Vorbringen des Klägers zu untermauern, weil es sich bei den Zeugen um den Arbeitgeber des Klägers bzw Mitarbeiter des Klägers handle. Es seien daher Zeugen beantragt worden, die unmittelbare Wahrnehmungen zum Arbeitsalltag des Klägers gehabt hätten. Die Zeugen hätten dem Gericht und auch dem Sachverständigen ein umfassendes Bild des Arbeitsalltags des Klägers aufgrund unmittelbarer Wahrnehmungen liefern können.
Da das Erstgericht die Zeugenbeweise nicht aufgenommen habe, sei dem Kläger die Möglichkeit genommen worden, seine Klagsforderung dem Grunde nach zu beweisen. Damit sei das Verfahren mangelhaft. Wäre das Erstgericht diesen Beweisanträgen nachgekommen und hätte es die Zeugen vernommen, so wäre der Beweis gelungen, dass der Kläger Schwerarbeit geleistet habe.
Die Mängelrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]) und welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts er ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt (RS0043039 [T3]; 6 Ob 86/12h mwN; OLG Wien 8 Rs 4/22z uva).
Wie sich aus den diesbezüglichen Berufungsausführungen ergibt, hat der Kläger die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels im Sinne der oben dargestellten herrschenden Rechtsprechung nicht aufgezeigt. So führt er nicht aus, welche für ihn günstigen (konkreten) Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären und welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts widerlegt hätten werden können, wenn das Erstgericht das von ihm vermisste mängelfreie Verfahren durchgeführt hätte.
Die Frage, ob der Kläger im verfahrensgegenständlichen Zeitraum „Schwerarbeit geleistet“ hat, ist eine Rechtsfrage, die auf Basis des festgestellten Sachverhalts zu beurteilen ist. Das Erstgericht hat umfangreiche Tatsachenfeststellungen getroffen, auf deren Basis es wie im Folgenden noch näher dargelegt wird zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine Schwerarbeit des Klägers anzunehmen ist.
Aber auch wenn man die Mängelrüge als gesetzmäßig ausgeführt beurteilen würde, wäre für den Kläger nichts gewonnen.
Der Kläger hat in seiner Tatsachenrüge zu einem wesentlichen Teil gleiches Vorbringen wie in seiner Mängelrüge erstattet. In der Tatsachenrüge gesteht der Kläger selbst zu, dass der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene berufskundliche Sachverständige sein Gutachten aufgrund des Vorbringens des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren sowie des vom Kläger ausgefüllten Fragebogens bezüglich Schwerarbeitszeiten erstattet hat. Das Erstgericht wiederum ist seinerseits bei seinen Tatsachenfeststellungen von den gutachterlichen Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen Dr. E* ausgegangen. Inwiefern bei einer solchen Sachlage für den Kläger günstigere Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn das Erstgericht die von ihm beantragten Zeugen vernommen hätte und welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts der Kläger ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt, erschließt sich dem Berufungssenat nicht. Somit ergibt auch eine inhaltliche Prüfung der Mängelrüge, dass diese nicht berechtigt ist.
Zur Tatsachenrüge:
Der Kläger bekämpft lediglich folgende erstgerichtliche Feststellung:
„Der Kläger hat bei der Ausführung seiner Tätigkeiten einen Arbeitsenergieverbrauch von 7.422 kJ (1.772,71 kcal) gehabt.“
Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellung:
„Der Kläger hat bei der Ausführung seiner Tätigkeiten einen Arbeitsenergieverbrauch von zumindest 8.374 kJ gehabt.“
Der Kläger führt begründend im Wesentlichen lediglich aus, dass die bekämpfte Feststellung sich auf dem eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten gründe. Das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung jedoch aufgrund einer unrichtigen Beweiswürdigung getroffen, da das vom Sachverständigen erstellte Gutachten nicht nachvollziehbar die Arbeitskilojoule darlege.
Bereits anhand des Befunds und der einleitenden Bemerkung des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten sei ersichtlich, dass er im Zuge der Gutachtenserstellung den Kläger nicht persönlich befragt habe, sondern sei die Fragebeantwortung ausschließlich aufgrund des Vorbringens des Klägers im vorbereitenden Schriftsatz sowie des Fragebogens bezüglich Schwerarbeitszeiten erfolgt. Dies sei jedoch nicht Sinn und Zweck des gerichtlichen Verfahrens, weil der Sachverständige umfassend Befund aufzunehmen und sich auch einen persönlichen Eindruck von der Arbeitssituation des Klägers zu verschaffen habe. Eine persönliche Beurteilung, insbesondere ein persönliches Gespräch mit dem Kläger, hätte dem Sachverständigen ein wesentlich umfangreicheres Bild der Arbeitssituation und Arbeitsbelastung des Klägers vermittelt und hätte ein solches persönliches Gespräch des Sachverständigen mit dem Kläger dazu geführt, dass eine Arbeitsbelastung des Klägers im Ausmaß von mindestens 8.374 Arbeits Kilojoule festgestellt worden wäre.
Des Weiteren habe sich der Sachverständige kein umfassendes Bild über die Arbeitssituation des Klägers verschaffen können, weil die Einvernahme der Zeugen C*, Mag. B* und D* unterlassen worden sei.
Auch die Tatsachenrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Um die Tatsachenrüge im Sinne der ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber nämlich deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0041835 [T5]; 10 ObS 129/02x; 10 ObS 15/12x; 1 Ob 202/13g; 1 Ob 85/15d; 3 Ob 118/18a).
Der Berufungswerber zeigt nicht auf, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung die bekämpfte Feststellung getroffen worden wäre und aufgrund welcher konkreten Beweisergebnisse die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre. Schon deswegen ist die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der Berufungswerber gesteht selbst zu, dass die bekämpfte Feststellung Deckung im eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten findet. Der Berufungswerber behauptet auch nicht, dass die gutachterliche Beurteilung, soweit darin vom seinem erstinstanzlichen Vorbringen und seinen Angaben in dem von ihm ausgefüllten Fragebogen bezüglich Schwerarbeitszeiten ausgegangen wurde, unrichtig wäre. Vielmehr beanstandet er in Wahrheit, dass der berufskundliche Sachverständige und das Erstgericht von seinen eigenen Angaben ausgegangen sind. Diese Argumentation vermag aber nicht den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung zu begründen.
Ausgehend von diesen Überlegungen ergibt auch eine inhaltliche Prüfung der Tatsachenrüge, dass die bekämpfte Feststellung unbedenklich ist, zumal der Berufungswerber die übrigen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts, die die Tatsachengrundlage für den vom Sachverständigen ermittelten Arbeitsenergieverbrauch von 7.422 kJ (1.772,71 Kilokalorien) darstellen, nicht einmal bekämpft hat. In Anbetracht der unbekämpft gebliebenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts kann einer Tatsachenrüge, die lediglich das Ausmaß der festgestellten Kilojoule und Kilokalorien an Arbeitsenergieverbrauch bekämpft, die auf Basis dieser unbekämpft gebliebenen Tatsachenfeststellungen ermittelt wurden, kein Erfolg beschieden sein.
Soweit der Berufungswerber im Zusammenhang mit seiner Tatsachenrüge auch von „mangelhafter“ oder „unterlassener“ Tatsachenfeststellung spricht, ist dies für den Berufungssenat auf Basis der Berufungsausführungen nicht nachvollziehbar. Klarstellend ist in diesem Zusammenhang überdies darauf hinzuweisen, dass „unterlassene“ Tatsachenfeststellungen nicht mittels Tatsachenrüge, sondern mittels Rechtsrüge geltend zu machen wären.
Da weder der Mängelrüge noch der Tatsachenrüge Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge:
Die Rechtsrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Die bloße, in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen, genügt nicht (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 16 mwN; RS0043603). Eine Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie sich darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies (nachvollziehbar) zu konkretisieren (vgl RIS-Justiz RS0043603 [T12]; 2 Ob 84/12k). Wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Ersturteiles nicht überprüft werden darf ( A. Kodek aaO mwN).
Die Rechtsrüge des Klägers ist aus mehrfachen Gründen nicht gesetzmäßig ausgeführt. Zum einen setzt er sich nicht einmal ansatzweise mit der umfassenden rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils auseinander. Zum anderen weicht er unzulässigerweise von den erstgerichtlichen Feststellungen ab.
Auf Basis der der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden erstgerichtlichen Feststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass Schwerarbeit im Sinn des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV nicht vorliegt. Um Schwerarbeit im Sinn der genannten Bestimmung bejahen zu können, wäre es erforderlich, dass der Kläger in einem Kalendermonat an zumindest 15 Tagen derartig schwere körperliche Arbeiten verrichtet hat, bei denen er bezogen auf einen 8 stündigen Arbeitstag mehr als 8.374 kJ (= 2.000 kcal) verbraucht hat. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hatte der Kläger jedoch bei der Ausführung seiner Tätigkeiten einen Arbeitsenergieverbrauch von lediglich 7.422 kJ (= 1.772,71 kcal).
Soweit der Berufungswerber das Vorliegen von Schwerarbeit offenbar damit begründet, dass bei ihm auch ein Hitzearbeitsplatz vorgelegen sei, weil es im Babyferkelstall Temperaturen um die 30 o C gehabt habe, ist die Rechtsrüge ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich der Kläger auch hier unzulässigerweise von den erstgerichtlichen Feststellungen entfernt.
So stellte das Erstgericht unbekämpft fest, dass die festgestellten Tätigkeiten des Klägers nicht regelmäßig unter Hitze oder Kälte erbracht wurden und auch nicht unter chemischen oder physikalischen Einflüssen (vgl S 4, vorletzter Absatz des angefochtenen Urteils).
Zusätzlich zu dieser ausdrücklichen Tatsachenfeststellung ist auch die dislozierte Tatsachenfeststellung des Erstgerichts zu dieser Thematik im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. So stellte das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung disloziert fest, dass aufgrund von durchschnittlichen Außentemperaturen nicht davon ausgegangen werden kann, dass in einem Schweinestall regelmäßig und während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit über 30 o C vorherrschten (vgl S 7 letzter Absatz und S 8 erster Absatz des angefochtenen Urteils).
Auch diese dislozierten Tatsachenfeststellungen sind bei der Behandlung der Rechtsrüge der rechtlichen Beurteilung des Berufungssenats zugrunde zu legen. Die Zuordnung einzelner Teile eines Urteils zu den Feststellungen hängt nach ständiger Rechtsprechung (RS0043110) nämlich nicht vom Aufbau eines Urteils ab, sodass auch wie hierin der rechtlichen Beurteilung enthaltene, aber eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnende Ausführungen als Tatsachenfeststellungen zu behandeln sind (RS0043110 [T2]).
Der Kläger nimmt in seiner Rechtsrüge zwar auf diese dislozierten Feststellungen des Erstgerichts Bezug. Er führt dazu aber nur aus, dass es zu dieser rechtlichen Beurteilung keinerlei Beweisergebnisse gebe und daher ein sekundärer Feststellungsmangel vorliege, weil im Zuge des Beweisverfahrens für diese Feststellung Beweise aufgenommen hätten werden müssen, dies durch die Einvernahme der beantragten Zeugen.
Diese Argumentation kann dem Kläger nicht zum Vorteil gereichen. Bei den zitierten Ausführungen des Erstgerichts in seiner rechtlichen Beurteilung handelt es sich – wie dargestellt - um dislozierte Tatsachenfeststellungen. Derartige dislozierte Tatsachenfeststellungen wären mit einer Tatsachenrüge zu bekämpfen. Dies hat der Berufungswerber jedoch nicht getan. Auch wenn man diese Ausführungen des Klägers in seiner Rechtsrüge in eine Tatsachenrüge umdeuten würde, wäre für ihn nichts gewonnen, weil diese Ausführungen nicht die Voraussetzungen einer gesetzmäßig ausgeführten Tatsachenrüge erfüllen (zu den Voraussetzungen einer gesetzmäßig ausgeführten Tatsachenrüge siehe oben zur Tatsachenrüge des Klägers). Der Kläger gibt nämlich vor allem nicht an, welche konkreten Ersatzfeststellungen er stattdessen begehrt.
Letztlich könnte einer Tatsachenrüge hinsichtlich dieser dislozierten Feststellung auch schon deswegen kein Erfolg beschieden sein, weil der Kläger wie oben bereits dargelegt die vom Erstgericht ausdrücklich getroffenen Tatsachenfeststellungen, wonach die festgestellten Tätigkeiten des Klägers nicht regelmäßig unter Hitze oder Kälte erbracht wurden, nicht bekämpft hat.
Der nicht gesetzmäßig ausgeführten Berufung war daher nicht Folge zu geben (vgl 1 Ob 99/03w).
Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung selbst zu tragen, weil für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte ergeben.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung stand, zumal der Kläger keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erhoben hat und eine im Berufungsverfahren versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann, wobei dieser Grundsatz ungeachtet § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen gilt (RIS-Justiz RS0043480).
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