Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. Juli 2025, GZ **-17.4, nach der am 15. Jänner 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener, in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Dr. Rudolf Mayer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht , hingegen jener wegen des Ausspruchs über die Strafe Folgegegeben und die (gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe auf sieben Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 3.000 Euro binnen 14 Tagen an den Privatbeteiligten B*, der gemäß § 366 Abs 2 StPO mit seinen weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er am 23. März 2025 in ** B* durch das Versetzen eines Stoßes gegen den Oberkörper am Körper misshandelt, wodurch der Genannte zu Boden stürzte und einen Bruch des Speichenknochens am linken Handgelenk sowie Abschürfungen im Bereich der linken Handinnenseite und des rechten Knies erlitt, ihm sohin dadurch fahrlässig eine an sich schwere Körperverletzung zugefügt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als erschwerend, hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 18), zu ON 20 unter gleichzeitiger Rückziehung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zur Ausführung gelangte Berufung des A* wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 15).
Die Berufung ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Nach Rückziehung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld hegt das Berufungsgericht bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstgerichtlichen Lösung der Schuldfrage und an der überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts. Der Tatrichter legte nach Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens und nachdem er sich von allen Vernommenen einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, schlüssig dar, aufgrund welcher Erwägungen er zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangt ist. Dabei legte er den Feststellungen die Angaben des Zeugen B* (ON 17.3, 6 ff) und die in der Hauptverhandlung zusammenfassend vorgetragenen Angaben des Zeugen C* (ON 2.5) zugrunde, die er als unbedenklich erachtete (US 3 f). Mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten setzte sich das Erstgericht hinreichend auseinander und legte mit nicht zu beanstandender Begründung dar, weshalb es diese Einlassung als bloße Schutzbehauptung wertete (US 3 ff).
Der vom Erstgericht zu den Tathandlungen gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten und einer lebensnahen Betrachtung des objektiven Sachverhalts auf das jeweils zugrundeliegende Wissen und Wollen, sohin die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem (zuvor dargestellten) äußeren Tatgeschehen der Misshandlung am Körper, ist rechtsstaatlich vertretbar und unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882). Die Konstatierungen zur unterlassenen Sorgfalt und zum vorhersehbaren Geschehensablauf ergeben sich aus einer wertenden Gesamtschau der festgestellten Abläufe.
Die auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsberufung des Angeklagten ist nicht im Recht. Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge erfordert nämlich eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RISJustiz RS0124801, RS0116823). Diesen Bezugspunkt verfehlt die Berufung, die das Nichtvorliegen einer Verantwortungsübernahme schlichtweg negiert. Eine solche war nämlich im gesamten Verfahren, in welchem der Angeklagte inhaltlich konsequent in Abrede stellte, für die Verletzungen des Opfers verantwortlich zu sein, nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Auch wenn er zu Beginn der Hauptverhandlung angab „Es tut mir leid, ich übernehme die Verantwortung, sonst möchte ich nichts sagen.“ (ON 17.3, 2), behauptete er in weiterer Folge in einer ausführlichen Einvernahme das Vorliegen einer Notwehr-/Nothilfesituation und stellte die Kausalität seines Stoßes für die Verletzung des Opfers in Abrede. Er führte dazu zusammengefasst aus, den Zeugen B* zwar gestoßen zu haben, dieser habe jedoch zuvor einen anderen Lokalgast mit mehreren Faustschlägen attackiert, weshalb sein Eingreifen als Türsteher erforderlich gewesen sei. Danach sei der Zeuge nochmals auf ihn zugekommen, er habe ihm einen leichten Stoß versetzt, um ihn von sich fernzuhalten. Die Verletzungen des Geschädigten seien nicht durch seinen Stoß, sondern durch die anschließende Teilnahme des Zeugen an einer Schlägerei entstanden (ON 17.3, 2 ff).
Fallbezogen mangelt es daher an der Bereitschaft des Angeklagten, Verantwortung für das Tatgeschehen zu übernehmen (unabhängig davon, dass in Abweichung der Anklage die Verletzungsfolge nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig zugerechnet wurde). Das Erstgericht hat somit zutreffend die Voraussetzungen diversionellen Vorgehens wegen mangelnder Verantwortungsübernahme des Angeklagten für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen verneint (zu diesem Kriterium RISJustiz RS0116299, RS0126734; Schroll/Kert , WKStPO § 198 Rz 36 ff).
Hingegen kommt der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig zur Darstellung gebracht und zutreffend gewichtet.
Dem Berufungswerber kommt nach Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.000,-- Euro an den Privatbeteiligten B* nach der Verhandlung erster Instanz zusätzlich der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 StGB zugute.
Der monierte Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses liegt hingegen nicht vor. Denn nach dem ersten Fall des § 34 Abs 1 Z 17 StGB kann nur ein von Reue getragenes Geständnis mildernd sein (RIS-Justiz RS0091465). Im gegenständlichen Fall gab der Angeklagte in der Hauptverhandlung – wie bereits oben dargestellt - zwar (formal) an „Es tut mir leid, ich übernehme die Verantwortung, sonst möchte ich nichts sagen.“(ON 17.3, 2) und gestand das Versetzen von zwei Stößen zu, jedoch bestritt er, dass die Verletzungen Folge dieser Stöße sind, und behauptete, dass diese aus einer Schlägerei mit anderen Personen resultieren. Von einem reumütigen Geständnis kann somit fallkonkret keine Rede sein. Solcherart ist ihm der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht einmal teilweise zuzubilligen.
Bei objektiver Abwägung der Strafzumessungslage und ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist aufgrund der erfolgten Schadensgutmachung die Freiheitsstrafe auf eine dem Schuld- und Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der strafbaren Handlung entsprechende Sanktion von sieben Monaten herabzusetzen.
Die (ohnehin nicht begehrte) Anwendung der Bestimmungen des § 37 StGB kommt aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche („Beschwerde“ [ON 20.2, 4]) kommt hingegen keine Berechtigung zu. Der Privatbeteiligtenzuspruch findet nicht nur in den zivilrechtlichen Schadenersatzregeln des § 1325 f ABGB, sondern auch in den Verfahrensergebnissen Deckung. Mit Blick auf die konstatierten, infolge des Stoßes des Angeklagten entstandenen Verletzungen des Opfers, nämlich Bruch des Speichenknochens am linken Handgelenk sowie Abschürfungen im Bereich der linken Handinnenseite und des rechten Knies samt erforderlicher Operation und damit verbundener stationärer Spitalsbehandlung sowie rund zweiwöchiger Arbeitsunfähigkeit (US 2), ist der vom Erstgericht in freier Überzeugung (§ 369 Abs 2 StPO, § 273 Abs 1 ZPO [vgl RISJustiz RS0031614 {T1}]) zuerkannte und vom Angeklagten anerkannte (ON 17.3, 18) Betrag von 3.000,- Euro nicht zu beanstanden.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden