Wenn ein Kind sich in einer "hauptberuflichen" Ausbildung befindet, dann wird seine Arbeitskraft dadurch so in Anspruch genommen, dass ihm (daneben) eine die Selbsterhaltungsfähigkeit garantierende Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. (SSV-NF 2/35). Übt es eine solche aber dennoch aus, so vernichtet das seinen Anspruch auf Waisenpension nicht.
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