§ 252 Abs 2 Z 1 ASVG ist nicht anwendbar, wenn eine Erwerbstätigkeit zwar gleichzeitig der Ausbildung dient, daraus aber ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das die Selbsterhaltungsfähigkeit ebenso sichert wie jedes andere Erwerbseinkommen aus einer Berufstätigkeit, die nicht als Ausbildungsverhältnis deklariert ist.
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