Im sozialgerichtlichen Verfahren werden die Kostenersatzansprüche im § 77 ASGG mit Ausnahme der Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3 ASGG (SSV-NF 4/130=SZ 63/182) und den Kosten des Nebenintervenienten, wenn es sich nicht um einen Sozialversicherungsträger handelt (vgl. WBl 1990, 305), geregelt, sodaß die §§ 40 ff ZPO - ein genannter Sonderfall liegt nicht vor - nicht zur Anwendung gelangen. Demnach sind die Verfahrenskosten nach dem Wert des Ersiegten gemäß § 77 Abs. 1 Z 2 ASGG, insoweit knüpft die Regelung an den Gedanken des § 43 Abs. 2 ZPO, vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 ASGG, an, sohin ausgehend vom Zuspruch von S 18.980,--, tarifmäßig nach dem RATG zu bestimmen (vgl. Kuderna, ASG**2, FN 6 zu § 77; Feitzinger-Tades, ASGG, FN 6 zu § 77). Ein doppelter Einheitssatz gebührt im sozialgerichtlichen Verfahren nicht, weil kein Zahlungsbefehl zu erlassen ist. Eine Urkundenvorlage ist nach TP 1 (Vorlage der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung) und die Einholung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung beim Pflegschaftsgericht nach TP 2 zu honorieren.
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