JudikaturOGH

RS0114485 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. August 2024

Die Grundsätze des Judikats 33 neu (SZ 11/86) können im Zusammenhang mit der in mehreren Sozialversicherungsgesetzen ausdrücklich geregelten Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen (§ 107 ASVG, § 76 GSVG, § 72 BSVG, § 49 B-KUVG ua) keine Anwendung finden. Hat ein Zahlungsempfänger einen im Gesetz vorgesehenen Rückforderungstatbestand verwirklicht, kann er sich nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen (so schon 10 ObS 278/99a).

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