Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A*-Aktiengesellschaft , FN **, **, vertreten durch Dr. Werner Schostal, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B * , geb. am **, Automechaniker, **, vertreten durch Fieldfisher Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei C* gmbh , FN **, **, vertreten durch GöbelKolar Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 16.766,72 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5.3.2025, **-20, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei die mit jeweils EUR 1.958,22 (darin jeweils EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte verschuldete am 29.7.2022 mit dem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW D* einen Verkehrsunfall, für den die Klägerin dem Unfallgegner Schadenersatz leistete.
Die Klägerinbegehrte vom Beklagten den Ersatz der von ihr als Haftpflichtversicherin geleisteten Zahlung von EUR 16.766,72 sA und stützte sich darauf, dass sie infolge Nichtzahlung der Erstprämie der Kfz-Haftpflichtversicherung zum Unfallzeitpunkt trotz Fälligkeit gem. § 38 VersVG leistungsfrei und der Regress daher berechtigt sei. Der Beklagte habe die Nebenintervenientin beauftragt und bevollmächtigt, in seinem Namen Versicherungen abzuschließen. Diese habe sich ihrerseits wegen des Versicherungsabschlusses an die E* GmbH (im Folgenden: E*) gewandt. Der Beklagte habe am 22.3.2022 über die E* einen Antrag auf Abschluss eines Kfz-Haftpflicht- und Teilkasko-Versicherungsvertrags für seinen PKW F* mit dem Kennzeichen ** beginnend mit 1.7.2022 gestellt. Am 20.7.2022 habe er wieder über die E* den Einschluss seines PKWs D* in den bestehenden Versicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn 19.7.2022 beantragt. Der D* habe mit dem F* auf Wechselkennzeichen angemeldet werden sollen. Die Zahlung der Prämie hätte nach beiden Anträgen jährlich mittels Erlagschein erfolgen sollen. Die Nebenintervenientin habe jeweils den vom Beklagten unterfertigten Antrag samt Vollmacht und Beratungsprotokoll an die E* übermittelt, die die Anträge an die Klägerin weitergemittelt habe. Die Klägerin habe diese antragsgemäß polizziert. Die Erstpolizzierung des F* sei unter Polizzennummer ** am 21.7.2022 erfolgt. Die Polizze sei am 22.7.2022 der E* und der Nebenintervenientin elektronisch sowie dem Beklagten per Post zugesendet worden. Am 22.7.2022 sei eine Doppelpolizzierung des F* mit Polizzeendnummer ** erfolgt, die der Beklagte am 28.7.2022 erhalten habe.
Der D* sei per 19.7.2022 in den bestehenden Versicherungsvertrag aufgenommen worden und ab diesem Zeitpunkt mitversichert gewesen. Am 11.8.2022 sei die Doppelpolizze zur Polizzenendnummer ** storniert und gleichzeitig die Einschlusspolizze des D* erstellt worden. Sowohl das Storno der Doppelpolizzierung als auch die Einschlusspolizze sei samt Kontostandinformation über eine ausständige Prämie von EUR 2.649,67 am 12.8.2022 dem Vermittler elektronisch und dem Beklagten per Post gesendet worden. Die 14-tägige Frist für die Bezahlung der Erstprämie habe bereits am 23.7.2022 mit Empfangnahme der Erstpolizze durch die Nebenintervenientin begonnen. Die Prämie wäre somit bis zum 6.8.2022 zu bezahlen gewesen. Auch wenn die Zahlungsfrist erst mit Zustellung der Polizze an den Beklagten persönlich am 28.7.2022 zu laufen begonnen hätte, wäre die Prämie zu spät einbezahlt worden. In der Zahlungsaufforderung sei ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des § 38 VersVG hingewiesen worden.
Die Klägerin habe die Erstprämie mit dem Hinweis, dass kein Versicherungsschutz bestehe, am 18.8.2022 eingemahnt. Erst am 22.8.2022 habe sie ein Schreiben erhalten, mit dem um Umstellung der Prämienzahlung von jährlich mittels Erlagschein auf monatlich durch Bankeinzug ersucht worden sei; sie habe den Vertrag entsprechend geändert, die Prämie anteilig seit Juli 2022 für beide Fahrzeuge berechnet und am 31.8.2022 EUR 662,40 vom Konto des Beklagten eingezogen. Zu diesem Zeitpunkt sei die 14-tägige Zahlungsfrist jedoch bereits abgelaufen gewesen. Dem Beklagten sei nach Erhalt des Schreibens und der Polizze der Zahlungsverzug bekannt gewesen. Dennoch habe er keine rechtzeitige Zahlung geleistet und auch nach Erhalt der Einschlusspolizze nicht unverzüglich gezahlt, sodass ihn das Verschulden am Zahlungsverzug treffe.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete – soweit im Berufungsverfahren von Relevanz - ein, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befunden habe. Er sei bereits seit Jahren Versicherungsnehmer der Klägerin und habe wie immer monatliche Prämienzahlung beantragt und vereinbart. Der Versicherungsvertragsabschluss sei über Vermittlung und Beratung der Nebenintervenientin erfolgt. Die E* sei als Versicherungsagentin für die Klägerin tätig geworden. Die Vertragsabwicklung habe seine Ehefrau übernommen, weil er nicht ausreichend Deutsch spreche.
Der Versicherungsvertrag für den F* habe in weiterer Folge mit dem D* als Wechselkennzeichen ausgestaltet werden sollen. Die Erstpolizze vom 22.7.2022 sei dem Beklagten am 28.7.2022 zugestellt worden. Weder die E* noch die Nebenintervenientin seien seine Zustellbevollmächtigten; die Zustellungen an sie beide seien daher nicht wirksam. Die Erstpolizze sei unvollständig und antragswidrig gewesen. Entgegen der Vereinbarung sei eine jährliche Prämienzahlung festgehalten worden und der Einschluss des D* habe gefehlt. Die Ehefrau des Beklagten habe deswegen sofort die Nebenintervenientin und die Klägerin kontaktiert. Diese habe die Erstpolizze richtiggestellt, auch den D* erfasst und eine neue, nun korrekte Polizze vom 11.8.2022 versendet; darin sei festgehalten worden, dass es keinen offenen Saldo gebe und keine Prämie einzuzahlen sei. Diese neue Polizze habe den Beklagten frühestens einige Tage nach dem 11.8.2022 erreicht. Das Mahnschreiben vom 18.8.2022 habe er erst im November 2023 erhalten. Am 19.8.2022 sei an die Klägerin eine Lastschriftermächtigung übermittelt und die Prämie sodann, wie ursprünglich gewünscht, monatlich abgebucht worden. Da die Zahlungsfrist frühestens am 25.8.2022 abgelaufen wäre, seien sowohl das Ersuchen um Berichtigung der Zahlungsweise als auch die Berichtigung selbst innerhalb der 14-tägigen Zahlungsfrist erfolgt. Den Beklagten treffe jedenfalls kein Verschulden an einer verspäteten Zahlung. Vielmehr habe die Klägerin zunächst eine falsche und unvollständige Polizze ausgestellt. Der Beklagte habe aufgrund des telefonischen Anrufs davon ausgehen können, dass die Umstellung auf monatliche Prämienzahlung in die Wege geleitet sei.
Die Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten brachte vor, sie sei vom Beklagten mit der Einholung von Versicherungsangeboten und der Einbringung des Versicherungsantrags beauftragt worden. Die Zahlungsmodalitäten und die Überprüfung der Daten im Angebot oder der Polizze seien nicht Auftragsgegenstand gewesen. Sie sei nicht beauftragt und ermächtigt gewesen, für den Beklagten Urkunden in Empfang zu nehmen oder weiterzuleiten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf dazu die aus den Seiten 5 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird und von denen noch Folgende (teilweise leicht gekürzt) hervorgehoben werden (wobei die mit der Berufung bekämpften Feststellungen durch Fettdruck markiert sind).
Der Beklagte wollte im März 2022 einen neuen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag für seinen F* abschließen, der mit 1.7.2022 zu laufen beginnen sollte. Er beauftragte und bevollmächtigte seine Ehefrau, sich um den Vertragsabschluss zu kümmern. Diese wandte sich zu diesem Zweck an die Nebenintervenientin, die ihr ein Versicherungsangebot der Klägerin weiterleitete. Dieses sah einen Versicherungsbeginn mit 1.7.2022 und die Zahlungsweise jährlich per Erlagschein vor. Die Ehefrau des Beklagten war damit einverstanden und beantragte am 22.3.2022 im Namen des Beklagten den Abschluss eines Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags für den F* mit dem Kennzeichen ** mit der Zahlungsweise jährlich per Erlagschein.
Am 19.7.2022 kontaktierte die Ehefrau des Beklagten die Geschäftsführerin der Nebenintervenientin wegen eines Wechselkennzeicheneinschlusses für den D* zu dem bereits beantragten Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag. Die Geschäftsführerin der Nebenintervenientin holte unter Vermittlung der E* ein entsprechendes Angebot bei der Klägerin ein und leitete den vom Beklagten unterfertigten Antrag am 20.7.2022 über die E* an die Klägerin weiter. Auch wenn im Antrag „Einzelkennzeichen“ genannt und der F* nicht angeführt war, war sowohl dem Beklagten und der Geschäftsführerin der Nebenintervenientin als auch der Klägerin bewusst, dass der Beklagte einen Einschluss in den Haftpflichtversicherungsvertrag für den F* zum Kennzeichen ** wollte .
Die Klägerin stellte am 22.7.2022 zu Polizzennummer ** die Polizze für das Fahrzeug F* und das Kfz-Kennzeichen ** aus. Sie forderte den Beklagten mit dem gemeinsam mit der Polizze übermittelten Schreiben auf, die Jahresprämie von EUR 2.649,67 innerhalb der 14-tägigen Frist des § 38 VersVG zu zahlen. Sie wies ihn darauf hin, dass ansonsten kein Versicherungsschutz bestehe und sie von der Verpflichtung zur Leistung frei sei, und teilte dem Beklagten den Gesetzestext des § 38 VersVG mit. Die am 22.7.2022 erstellte Polizze erfasste den Einschluss des D* nicht. Die Polizze ** vom 22.7.2022 wurde samt Zahlungsaufforderung, Erlagschein und Hinweis auf die Verzugsfolgen dem Beklagten am 28.7.2022 per Post zugestellt.
Bereits am 21.7.2022 wurde eine weitere Polizze zu der Nummer ** ausgestellt und dem Beklagten übermittelt. Erst anlässlich des Wechselkennzeicheneinschlusses wurde bei der Klägerin erkannt, dass irrtümlich eine Doppelpolizzierung erfolgt war. Aus diesem Grund wurde am 11.8.2022 zum einen die doppelte Polizze mit der Nummer ** storniert und zum anderen die Einschlusspolizze zu ** unter Nennung beider Fahrzeuge erstellt. In dem Schreiben zur Stornierung der Doppelpolizze mit der Nummer ** wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass zu dieser Polizze der Gesamtsaldo aller bis zum 1.7.2022 erstellten Abrechnungspositionen EUR 0,00 betrage. Die Einschlusspolizze zu der Nummer ** enthielt eine Kontostandinformation. In dieser informierte die Klägerin den Beklagten darüber, dass zu ** bereits vor dem 11.8.2022 EUR 2.649,67 fällig waren. Sowohl die Stornierung der Doppelpolizze als auch die Einschlusspolizze wurden dem Beklagten zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 11.8.2022 zugestellt.
Mit Schreiben vom 18.8.2022 mahnte die Klägerin die offene Prämie in Höhe von EUR 2.664,67 ein. Am 19.8.2022 trat die Ehefrau des Beklagten in dessen Vertretung erstmals an die Geschäftsführerin der Nebenintervenientin mit dem Wunsch heran, die Prämienzahlung auf monatliche Kontoabbuchung zu ändern. Die Nebenintervenientin leitete dieses Änderungsansuchen des Beklagten am 19.8.2022 an die E* weiter, die es am 22.8.2022 der Klägerin übermittelte. Die erste Prämienzahlung erfolgte am 31.8.2022 per Abbuchung von drei Monatsprämien in Höhe von gesamt EUR 662,40 vom Konto des Beklagten.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Annahme eines Versicherungsantrags im Allgemeinen konkludent durch Zusendung der Polizze erfolge, die dem Versicherungsnehmer zu diesem Zweck zugehen müsse. Der Versicherungsvertrag komme jedoch nur dann zustande, wenn sich das Vertragsanbot des Versicherungsnehmers und die Annahmeerklärung des Versicherers deckten. Dem Versicherungsnehmer müsse somit eine Polizze, die seinem Antrag entspreche, zukommen. Der Beklagte habe zunächst im März 2022 eine Kfz-Haftpflichtversicherung für seinen PKW F* mit Versicherungsbeginn 1.7.2022 und Zahlungsweise jährlich per Erlagschein beantragt. Unabhängig davon, ob der Beklagte an dieses Vertragsanbot bei Zugang der Erstpolizze am 28.7.2022 überhaupt noch gebunden gewesen sei, habe er noch vor Zustandekommen eines Versicherungsvertrags seinen Versicherungsantrag am 20.7.2022 insofern abgeändert, als er nunmehr eine Kfz-Haftpflichtversicherung samt Einschluss seines PKWs D* auf Wechselkennzeichen beantragt habe. Der Versicherungsvertrag sei daher mit Zugang der Polizze am 28.7.2022 noch nicht zustande gekommen, weil diese Annahmeerklärung nur den F* mit Einzelkennzeichen erfasst habe und nicht mit dem bereits geänderten Vertragsanbot des Beklagten übereingestimmt habe. Der Versicherungsvertrag sei daher erst mit Zugang der Einschlusspolizze nach dem 11.8.2022 abgeschlossen worden.Gemäß § 38 Abs 2 VersVG sei der Versicherer leistungsfrei, wenn die Erstprämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs 1 noch nicht gezahlt sei, es sei denn, der Versicherungsnehmer könne beweisen, dass ihn an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden treffe. Leistungsfreiheit sei nur gegeben, wenn die zur Zeit des Versicherungsfalls offene Prämie (auch) nach Ablauf der 14-tägigen Frist (die sich gemäß Abs 1 leg cit bemesse, also Fälligkeit und „Aufforderung“ voraussetze) nicht gezahlt sei. Für Versicherungsfälle, die innerhalb der 14-Tagesfrist eintreten, könne sich der Versicherungsnehmer die Leistungspflicht des Versicherers also dadurch rückwirkend (auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder den abweichend vereinbarten Versicherungsbeginn) erkaufen, dass er die Prämie innerhalb der gesetzlich festgelegten Zahlungsfrist von 14 Tagen bezahle. Da die 14-tägige Zahlungsfrist des § 38 Abs 1 VersVG mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags nach dem 11.8.2022 zu laufen begonnen habe, könne sie frühestens am 25.8.2022 abgelaufen sein. Der Beklagte habe innerhalb der Zahlungsfrist die Abänderung der Zahlungsmodalitäten durch monatliche Zahlung mittels Lastschriftverfahren beantragt, womit sich die Klägerin einverstanden erklärt habe. Damit sei die Prämienschuld zur Holschuld geworden, sodass der Versicherungsnehmer das seinerseits Erforderliche getan habe, weil der geschuldete Betrag vom Konto des Versicherungsnehmers zum Fälligkeitstermin hätte abgebucht werden können. Der Versicherungsnehmer müsse somit lediglich für entsprechende Deckung durch ein Guthaben oder für eine Kreditzusage der Bank sorgen. Allfällige Verzögerungen durch verspätete Einreichung der Lastschrift gingen zu Lasten des Versicherers, sodass der Umstand, dass die Abbuchung der anteiligen Prämien erst am 31.8.2022 erfolgt sei, nicht dem Beklagten als Zahlungsverzug vorzuwerfen sei. Der Regressanspruch der Klägerin sei daher nicht berechtigt. Rechtlich entscheidend sei der Zeitpunkt des Zustandekommens des Versicherungsvertrags. Hingegen komme es auf die weiteren im Verfahren strittigen Aspekte, etwa ob schon ursprünglich die monatliche Zahlung mit Lastschriftverfahren vereinbart gewesen sei und der Beklagte die Klägerin darüber schon Ende Juli informiert habe oder wem das Verhalten der Nebenintervenientin zuzurechnen sei, nicht an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in klagsstattgebendem Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben. Der Nebenintervenientenvertreter erklärte in der Verhandlung vom 2.12.2024 den Streitbeitritt ausdrücklich für die C* gmbh (Protokoll ON 16, Seite 2; vgl zur Zulässigkeit und Wirksamkeit eines in der Verhandlung bloß mündlich erklärten Beitritts, wenn – wie hier - ein Zurückweisungsantrag der Parteien nach § 18 Abs 2 ZPO unterbleibt: 4 Ob 193/09z = RS0035495 [T2]). Die irrtümliche Nennung der Geschäftsführerin der Nebenintervenientin Ing. G* im Rubrum der Berufungsbeantwortung der Nebenintervenientin beruht ohne Zweifel auf einem offenkundigen Versehen und schadet nicht (vgl RS0043629).
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Beweisrüge
1.1 Die Berufungswerberin wendet sich gegen die oben durch Fettdruck hervorgehobene Feststellung und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung, dass im Antrag vom 20.7.2022 der Abschluss eines Kfz-Versicherungsvertrags für den D* beantragt worden und der Klägerin bei Ausstellung der Polizze für den Kfz-Versicherungsvertrag ** für den F* nicht bekannt und bewusst gewesen sei, dass der Beklagte einen Einschluss des D* in den Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag für den F* zum Kfz-Kennzeichen ** gewollt habe.
1.2 Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise das Erstgericht unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835 [T1]). Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt daher nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Erwägungen und Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RS0041835 [T4, T5]).
1.3 Das Erstgericht stützte die bekämpfte Feststellung im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin selbst vorgebracht habe, der Beklagte habe mit Antrag vom 20.7.2022 den Einschluss des D* per Wechselkennzeichen in die bereits beantragte Versicherung für den F* angestrebt. Die fehlende Bezugnahme darauf im Antrag schade daher nicht.
Die Berufungswerberin hält dem entgegen, es fehle jedes Beweisergebnis dafür, dass sie den Wunsch des Beklagten nach einem Einschluss des D* in den Versicherungsvertrag er- bzw. gekannt habe. Das Erstgericht habe ihr Vorbringen zu Unrecht in diese Richtung verstanden. Tatsächlich sei der Antrag vom 20.7.2022 nach seinem objektiven Erklärungswert auf den Neuabschluss eines Kfz-Versicherungsvertrags für das Fahrzeug D* gerichtet gewesen. Die Klägerin habe deshalb für den D* zu Polizze ** zunächst auch einen neuen Versicherungsvertrag polizziert.
1.4 Mit ihrer Argumentation, es fehle an einem tragfähigen Beweisergebnis für die bekämpfte Feststellung, übersieht die Klägerin, dass sie ihrerseits kein Beweisergebnis und auch keine Erwägung ins Treffen zu führen vermag, die für die Richtigkeit der gegenteiligen Ersatzfeststellung, sie habe den Wunsch des Beklagten nach einem Wechselkennzeicheneinschluss des D* in den bereits beantragten Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag nicht gekannt, sprechen. Die Beweisrüge muss damit aber schon mangels gesetzmäßiger Ausführung erfolglos bleiben.
1.5 Der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass die Schlussfolgerungen des Erstgerichts, die dieses aus dem Vorbringen der Klägerin gezogen hat, auch keine Bedenken begegnen. Die Klägerin hat sich immerhin selbst darauf gestützt, dass der Beklagte am 20.7.2022 über die E* einen Einschluss des D* in den bestehenden Versicherungsvertrag beantragt habe, der D* mit dem F* auf Wechselkennzeichen habe angemeldet werden sollen und sie aufgrund dessen den D* per 19.7.2022 in den bestehenden Versicherungsvertrag aufgenommen, dh eingeschlossen habe (vorb. Schriftsatz ON 5 Seiten 3f). Damit hat die Klägerin aber gar nicht in Abrede gestellt, den Wunsch des Beklagten nach einem Wechselkennzeicheneinschluss gekannt und auch erkannt zu haben. Hinzu kommt, dass unbekämpft festgestellt ist, dass die Geschäftsführerin der Nebenintervenientin über die E* bei der Klägerin entweder noch am 19.7.2022 oder am 20.7.2022 ein Angebot für den vom Beklagten gewünschten Wechselkennzeicheneinschluss einholte. Damit liegt auf der Hand, dass die Klägerin den daraufhin gestellten Antrag des Beklagten vom 20.7.2022 nur auf ihr eigenes, unmittelbar davor gelegtes Angebot beziehen konnte und auch tatsächlich bezogen hatte. Untermauert wird diese Annahme dadurch, dass die Klägerin ohne weitere Rückfragen die Einschlusspolizze vom 11.8.2022 erstellte und darin den vom Beklagten gewünschten Wechselkennzeicheneinschluss vollzog.
1.6 Soweit die Klägerin erstmals in der Berufung behauptet, sie habe zunächst einen neuen Versicherungsvertrag allein für den D* zu Polizze ** polizziert, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO. Im erstinstanzlichen Verfahren stützte sie sich auf eine irrtümliche Doppelpolizzierung des F* am 21. und 22.7.2022, der mit dem Wechselkennzeicheneinschluss des D* in keinem Zusammenhang stand. Dass die Doppelpolizzierung ausschließlich den Versicherungsvertrag für den F* betraf, ist im Übrigen auch durch die Stornopolizze vom 11.8.2022, Beilage ./3, belegt.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
2. Davon ausgehend versagt auch die Rechtsrüge:
2.1 Die Berufungswerberin hält an ihrer Rechtsansicht fest, der Beklagte habe die Erstprämie nicht fristgerecht im Sinne des § 38 Abs 2 VersVG bezahlt und sei daher zum Rückersatz der von ihr getätigten Aufwendungen für den Verkehrsunfall vom 29.7.2022 verpflichtet. Sie argumentiert, der Beklagte hätte die Erstprämie infolge Erhalts der Polizze vom 22.7.2022 samt Vorschreibung der Erstprämie am 28.7.2022 bis zum 12.8.2022 bezahlen müssen, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Die Klägerin habe seinen ihr am 22.8.2022 zugegangenen Antrag auf Umstellung der Prämienzahlung auf monatliche Einziehung zwar konkludent durch Einziehung der ersten Monatsprämie am 31.8.2022 angenommen, diese Vertragsänderung entfalte jedoch keine Rückwirkung. Zum Zeitpunkt der Vertragsänderung sei die Erstprämie bereits lange fällig und der Beklagte daher in Verzug gewesen.
2.2 Die Berufungswerberin setzt sich in ihrer Argumentation über die Rechtsauffassung des Erstgerichts hinweg, der Versicherungsvertrag sei erst mit Zugang der Einschlusspolizze vom 11.8.2022 zustande gekommen, ohne auf diese auch nur ansatzweise einzugehen. Damit zeigt sie aber nicht auf, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zur wirksamen Abänderung des ursprünglichen Vertragsanbots vom 22.3.2022 auf Abschluss einer Kfz-Kasko- und Haftpflichtversicherung mit Wechselkennzeicheneinschluss noch vor Erstellung der nur den F* erfassenden Erstpolizze unrichtig sein soll. Die Rechtsrüge ist daher in Ansehung der selbstständigen Rechtsfrage nach dem Zustandekommen eines Versicherungsvertrags auf Grundlage der Polizze vom 22.7.2022 nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603 [T9, T12, T16, T23]).
2.3 Bleibt es aber dabei, dass der Versicherungsvertrag erst mit Zugang der Polizze vom 11.8.2022 an den Beklagten wirksam zustande gekommen ist, kann die von der Berufungswerberin aufgeworfene Frage, ob die (konkludent durch Vornahme des gewünschten Bankeinzugs am 31.8.2022 geschlossenen) Vereinbarung über die Änderung der Prämien-Zahlungsmodalitäten einen bereits eingetretenen Zahlungsverzug rückwirkend beseitigen sollte, dahinstehen. Die Klägerin wäre nach § 38 Abs 2 VersVG nämlich nur dann leistungsfrei, wenn 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt gewesen wäre, es sei denn den Versicherten trifft an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden. Dafür ist erforderlich, dass die Polizze und die Aufforderung zur Zahlung der ersten Prämie dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt werden. Als weitere Voraussetzung normiert Abs 3 leg cit, dass die Aufforderung zur Prämienzahlung einen entsprechenden Hinweis auf diese Rechtsfolgen enthalten muss. Für Versicherungsfälle, die innerhalb der 14-Tagesfrist eintreten, kann sich der Versicherungsnehmer die Leistungspflicht des Versicherers dadurch rückwirkend (auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder den abweichend vereinbarten Versicherungsbeginn) erkaufen, dass er die Prämie innerhalb der gesetzlich festgelegten Zahlungsfrist von 14 Tagen bezahlt. Um sich auf Leistungsfreiheit berufen zu können, ist der Nachweis erforderlich, dass die Polizze und eine „qualifizierte“ Zahlungsaufforderung mit entsprechendem Hinweis auf die Rechtsfolgen dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt werden (RS0114943 [T2, T3, T4]). Die Aufforderung zur Prämienzahlung muss ausreichend deutlich den genau geschuldeten Prämienbetrag nennen und auf die Zahlungsfrist von 14 Tagen hinweisen; auch ist ein Konto, auf das schuldbefreiend geleistet werden kann, anzuführen. Der Versicherungsnehmer soll dadurch keine diesbezüglichen weiteren Nachforschungen anstellen müssen, was für diesen daher Klarheit schaffen soll. Werden diesbezüglich falsche Angaben gemacht, treten die Rechtsfolgen nicht ein ( Ratka in Schauer, VersVG § 38 Rz 35f).
2.4 In Anwendung dieser Grundsätze scheitert die Leistungsfreiheit der Klägerin schon an der dafür erforderlichen qualifizierten Zahlungsaufforderung. Wie die in ihrer Echtheit und Richtigkeit nicht bestrittene und daher gemäß RS0121557 der Berufungsentscheidung ohne Weiteres zugrunde zu legende Polizze vom 11.8.2022 samt Kontostandsinformation (Beilage ./F) zeigt, war darin lediglich ein vor dem 11.8.2022 fälliger Saldo der offenen Prämien von EUR 2.649,67 angeführt, zu dessen Zahlung aber – anders als noch in der der Erstpolizze vom 22.7.2022 angeschlossenen Kontostandinformation (Beilage ./D) – nicht unter Hinweis auf die 14tägige Zahlungsfrist des § 38 VersVG und die Rechtsfolgen eines Verzugs aufgefordert wurde. Nur im Anhang zur Polizze gab die Klägerin unter der Überschrift „Wichtige Vertragsbestimmungen und Erläuterungen) den Gesetzeswortlaut des § 38 Abs 1 bis 3 VersVG wieder. Die Übermittlung eines Versicherungsscheins gemeinsam mit einer Prämienvorschreibung samt beigefügter Kontostandsinformation, die beide keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nicht- oder Spätzahlung, sondern lediglich auf der Rückseite einen Anhang enthielten, in dem nur im Rahmen auch verschiedener anderer Rechtsbelehrungen und Informationen die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 38 Abs 1 bis 3 VersVG erfolgte, erfüllt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Hinweispflichten des § 38 VersVG aber nicht (vgl RatkaaaO Rz 38 unter Hinweis auf 7 Ob 15/17g). Schon deshalb kommt eine Regressnahme durch die Klägerin nicht in Betracht, sodass auf die Frage, ob der Beklagte mit der Prämienzahlung überhaupt in Verzug geriet, nicht mehr eingegangen werden muss. Damit waren auch die von der Klägerin vermissten weiteren Feststellungen zur Höhe ihrer Ersatzzahlungen nicht von Relevanz.
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten.
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