Eine Rahmenvereinbarung unterliegt als entgeltlicher synallagmatischer Vertrag § 36 IPRG, der - subsidiär gegenüber Rechtswahl und den Sonderregeln der §§ 38 ff IPRG - auf das Recht am Sitz des Erbringers der "charakteristischen Leistung" verweist. Bei einem Werkvertrag und Werklieferungsvertrag ist dies der Sitz des Werkunternehmers.
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