JudikaturOGH

RS0095936 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 2025

Alle in demselben Rauschzustand verübten strafbaren Handlungen begründen nur ein Vergehen nach dem § 287 StGB, denn die mehreren "Grunddelikte" haben hier keine andere Bedeutung als eine Verstärkung der objektiven Bedingung für die Strafbarkeit der Berauschung schlechthin.

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