RS0095936 – OGH Rechtssatz
Alle in demselben Rauschzustand verübten strafbaren Handlungen begründen nur ein Vergehen nach dem § 287 StGB, denn die mehreren "Grunddelikte" haben hier keine andere Bedeutung als eine Verstärkung der objektiven Bedingung für die Strafbarkeit der Berauschung schlechthin.