BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnungZweiter Teil InsolvenzverfahrenErstes Hauptstück Allgemeine VorschriftenZweiter Abschnitt Eröffnung des InsolvenzverfahrensErster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen§ 71a

§ 71aEröffnung trotz Fehlens kostendeckenden Vermögens

In Kraft seit 01. Juli 2010
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