RS0130585 – OGH Rechtssatz
Die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist kein den Eintritt der Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel, sodass von einer Bindung der Zivilgerichte an ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis auszugehen ist, auch wenn dagegen eine außerordentliche Revision erhoben wurde.