JudikaturOGH

RS0130585 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2015

Die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist kein den Eintritt der Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel, sodass von einer Bindung der Zivilgerichte an ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis auszugehen ist, auch wenn dagegen eine außerordentliche Revision erhoben wurde.

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