(1) Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der um 50% erhöhte Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb.
(2) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß § 18a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder einer Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 und § 228 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 122 bzw. 126 anzuwenden. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 anzuwenden.
(3) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate mit Ausnahme von Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß § 18a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, einer Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 und § 228 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, wird für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 122 bzw. 126 und die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 zusammengezählt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 35 Z 35, BGBl. Nr. 201/1996)
Rückverweise
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 123 Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (§ 116a)
(1) Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der um 50% erhöhte Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb. (2) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 610/1987, zu BGBl. Nr. 560/1978)
…Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 156 Versicherungsmonate, bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 168 Versicherungsmonate höchstens in Betracht kommen. (7) Die §§ 123, 125, 136 Abs. 2, 139 Abs. 5 und 148a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 35, 36…
§ 134 Hinzurechnung von Versicherungszeiten für Witwen (Witwer), die den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt haben
…Tod fortgeführt hat, mit Versicherungszeiten im Sinne des § 114, die der verstorbene Ehegatte während des Bestandes der Ehe erworben hat, ist § 123 Abs. 3 anzuwenden. (3) Die Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.…
§ 112 Leistungen
…dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension; 2. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit a) Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 131), b) die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123); 3. aus dem Versicherungsfall des Todes a) die Hinterbliebenenpensionen (§§ 135, 137), b) die Abfindung (§ 148a). (2) Der Versicherungsträger trifft überdies…