Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. B* , **, nunmehr vertreten durch Mag. Alexander Busch, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 92.526,88 sA und Feststellung (Streitwert EUR 3.000,-; Gesamtstreitwert EUR 95.526,88), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30.10.2024, GZ **-61 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.884,52 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 647,42 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründ e
Der Kläger befand sich von 22.02.2019 bis 13.09.2019 beim Beklagten, der Facharzt für Urologie ist, in Behandlung. Der damals 59-jährige Kläger wandte sich an den Beklagten, da bei ihm Ende 2018 plötzlich Probleme beim Urinieren auftraten. Beim ersten Termin untersuchte der Beklagte den Kläger mittels rektaler Tastuntersuchung und Sonografie und führte mit ihm ein Anamnesegespräch. Sein aktueller Befund wies mit Stand vom 19.2.2019 seinen PSA-Wert (prostataspezifisches Antigen) mit 1,49 ng/ml aus. Dieser Wert liegt deutlich unter dem altersspezifischen PSA-Grenzwert und stellte keinen Hinweis auf einen Prostatakrebsverdacht dar. Im Hinblick auf die früheren PSA-Werte des Klägers, die aus den von ihm mitgebrachten Unterlagen ersichtlich waren, nämlich 4,14 ng/ml im März 2015 und 2,97 ng/ml im Dezember 2015, lässt sich keine verdächtige Anstiegsdynamik erkennen; auch handelt es sich dabei nicht um schwankende Werte.
Als Ergebnis der Tastuntersuchung diagnostizierte der Beklagte die Prostata als kleinmarillengroß, konsistenzerhöht und mit tastbaren Prostatakonkrementen. Diese tastbaren Prostatakonkremente waren im Hinblick auf das Vorliegen eines Prostatakarzinoms nicht relevant; es gibt keine Assoziation zwischen Prostatakonkrementen und Prostatakarzinomen und kein erhöhtes Risiko, an einem Prostatakarzinom zu leiden, wenn man Konkremente hat. Auch die vom Kläger geschilderten Beschwerden waren im Hinblick auf die Diagnose eines Prostatakarzinoms nicht relevant und boten keine Indikation für das Vorliegen eines solchen.
Der Beklagte verschrieb dem Kläger mit der Diagnose einer „geringen Prostatahyperplasie“ (Prostatavergrößerung) den Alpharezeptorenblocker „Tamsulosin“ (Medikamentenname: Tamsu) und den PdE5-Inhibitor „Sildenafil“ (Medikamentenname: Direktan).
Weder der Tastbefund der Prostata noch die vorliegenden CRP-Befunde ließen primär den Schluss zu, dass zum damaligen Zeitpunkt eine bakterielle Entzündung der Prostata vorgelegen wäre, sodass die primäre Therapie aufgrund der Symptomschilderung mit einem Alpharezeptoreninhibitor lege artis war.
Im Rahmen des Gesprächs fragte der Kläger den Beklagten auch nach der Möglichkeit und Sinnhaftigkeit einer MRT-Untersuchung, die der Beklagte jedoch als „nicht nötig“ einschätzte, womit sich der Kläger zufrieden gab. Dass der Kläger dem Beklagten eine Vermutung mitteilte, wonach seine Beschwerden von einem Karzinom stammen könnten, kann nicht festgestellt werden. Diese Behandlung des Klägers durch den Beklagten, nämlich sowohl die Diagnose, die Anamnese und auch die daraufhin verschriebenen Medikation, erfolgten lege artis; die Vornahme einer MRT-Untersuchung war in diesem Zeitpunkt medizinisch nicht indiziert.
Aufgrund der weiterhin vorliegenden Beschwerden veranlasste der Kläger eine Laboruntersuchung seines Harns auf Bakterien, deren Ergebnis (vom 27.02.2019) er zu seinem nächsten Termin mit dem Beklagten am 22.03.2019 mitnahm und diesem vorlegte. Der Beklagte diagnostizierte erneut eine Prostatahypertrophie. Zudem sondierte der Beklagte mittels Einmalkatheter die Harnblase über die Harnröhre und stellte dabei eine enge prostatische Harnröhre sowie eine geringe Restharnmenge fest. Die im Zuge dieses Termins vorgenommene Harnuntersuchung zeigte keine Keime und keine pathologische Veränderung des Harns. Auch bei diesem Termin fragte der Kläger nach, ob nicht lieber ein MRT angefertigt werden sollte, woraufhin ihm der Beklagte abermals mitteilte, dass dies nicht notwendig sei.
Der Beklagte stellte aufgrund der weiterhin vorliegenden Beschwerden die Medikation hinsichtlich des Alpharezeptoreninhibitors von dem Medikament „Tamsu“ auf das Medikament „Xatral“ um und verschrieb dem Kläger zusätzlich ein Phytotherapeutikum (Medikamentenname: Prosta Urgenin). Auch diese Diagnose und Behandlung erfolgte lege artis und auch in diesem Zeitpunkt bestand keine medizinische Indikation für die Vornahme einer MRT-Untersuchung.
Da auch diese medikamentöse Behandlung zu keiner Linderung der Schmerzen des Klägers führte, suchte er am 26.04.2019 erneut die Ordination des Beklagten auf. Dieser untersuchte den Harn des Klägers und diagnostizierte eine Leukozyturie (Vermehrung weißer Blutkörperchen im Urin) und eine Prostataentzündung (Prostatitis) und verordnete dem Kläger zusätzlich das Antibiotikum „Unidrox“. Der Befund der Tastuntersuchung durch den Beklagten hatte sich im Vergleich zu den vorherigen Untersuchungen nicht verändert und er diagnostizierte weiterhin eine kleine marillengroße, konsistenzerhöhe Prostata und Prostatakonkremente. Für den Beklagten bedeutet der Begriff „konsistenzerhöht“, dass bei der Prostata bereits etwas gewesen ist, nämlich entweder Entzündungen oder dass sie verhärtet war. Der Beklagte verwendete den Begriff „kleinmarillengroß“, wenn die Prostata größer als normal ist. Der Beklagte stellte dem Kläger eine Überweisung für eine Ejakulatkultur mit Resistenztestung und einen Harnröhrenabstrich aus. Die getätigte Diagnose sowie die darauf folgende Behandlung erfolgte lege artis. Auch zu diesem Zeitpunkt bestand keine medizinische Indikation für eine MRT-Untersuchung bzw eine neuerliche PSA-Kontrolle. Auch der Blutbefund lieferte keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Prostatakarzinoms.
Nachdem die Ergebnisse der Laboruntersuchungen, zu denen der Beklagte den Kläger überwiesen hatte, vorlagen, war der Kläger am 25.06.2019 erneut in der Praxis des Beklagten. Er hatte zu diesem Zeitpunkt ein starkes Brennen in der Harnröhre und schon seit dem Beginn der Behandlung beim Beklagten trotz der dagegen verschriebenen Tabletten Erektionsstörungen, was der Kläger dem Beklagten auch mitteilte. Der Beklagte diagnostizierte beim Kläger aufgrund der in den Befunden vermerkten Infektionswerte, der von ihm durchgeführten Sonografie und der vom Kläger geschilderten Beschwerden einen rezidivierenden Harnwegsinfekt. Er verschrieb ihm das Antibiotikum „Xiclav“ (Wirkstoffe: Aminopenicillin und Clavulansäure), sowie ein schmerz- und entzündungshemmendes Medikament, nämlich Ibuprofen (Meidkamentenname: „Seractil forte“) sowie weiterhin das Medikament „Xatral“ und das Immuntherapeuthikum „Uro-Vaxom“. Auch diese Behandlungs- und Untersuchungsmaßnahmen erfolgten lege artis und es bestand keinerlei Indikation für eine MRT-Untersuchung.
In der Nacht auf den 10.9.2019 konnte der Kläger abermals nicht urinieren, hatte starke Schmerzen und suchte gleich in der Früh die Praxis des Beklagten auf. Dieser führte eine Rektaluntersuchung und eine Ultraschalluntersuchung der Blase und der Nieren durch und setzte dem Kläger einen Dauerkatheter, damit er urinieren konnte. Der Dauerkatheter wurde am 13.09.2019 wieder entfernt. Da der Harnbefund des Klägers erneut für einen Harnwegsinfekt typische Pathologie aufwies, verschrieb der Beklagte dem Kläger erneut ein Antibiotikum. Da zu diesem Zeitpunkt die medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft waren, stellte der Beklagte dem Kläger überdies eine Überweisung an eine urologische Abteilung zur transurethralen Prostataresektion aus.
Die Behandlung des Klägers durch den Beklagten im gesamten Behandlungszeitraum, nämlich sowohl die Diagnose, die Anamnese und auch die daraufhin verschriebenen Medikation, erfolgte lege artis. Aufgrund des rezenten und unverdächtigen PSA-Werts bestand für den Beklagten keine Indikation, den PSA-Wert im Behandlungszeitraum erneut zu messen. Bei einem unauffälligem PSA-Wert ist eine PSA-Untersuchung einmal jährlich mehr als ausreichend.
In weiterer Folge suchte der Kläger aufgrund andauernder Beschwerden am 30.09.2019 die Praxis eines weiteren Urologen, Dr. C*, auf, der onkologischer Chirurg und spezialisiert auf die Behandlung und Operation von Prostatakrebs ist. Dieser führte ebenfalls eine rektale Tastuntersuchung der Prostata sowie einen Ultraschall durch und diagnostizierte beim Kläger eine kleine Prostatahyperplasie (vergrößerte Prostata) und stufte dies als „fraglich suspekt“ ein. Dieser Begriff bedeutet für ihn Unterschiedliches, es kann sich sowohl um einen Tumor, einen Stein oder eine Entzündung handeln. Als Differentialdiagnose diagnostizierte er Prostatakonkremente. Aufgrund der Einstufung als „fraglich und suspekt“ veranlasste er eine MRT—Untersuchung der Prostata des Klägers. Der Befund von Dr. C* liefert keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Prostatakarzinoms.
Das Ergebnis der MRT-Untersuchung vom 28.10.2019 und die danach durchgeführte Biopsie der Prostata und eine CT-Untersuchung von Thorax und Abdomen ergaben, dass beim Beklagten ein lokal fortgeschrittenes, lymphogen metastasiertes, hochaggressives Prostatakarzinom (PCA) vorlag. Die Malignität (Bösartigkeit) von solchen Karzinomen wird medizinisch anhand des Gleason-Grades bewertet, der einen Wert von 1 bis 10 annehmen kann (10 = bösartigst) und vom Pathologen erst anhand der Biopsie befundet wird. Der Tumor des Klägers erreichte auf dieser Skala einen Wert von 9. Beim Prostatakarzinom des Klägers handelt es sich um eine extrem seltene Variante, die im Zusammenhang mit einem derart niedrigen PSA-Wert von 1,49 ng/ml nur in etwa 3 - 4 % aller Prostatakarzinome auftritt und sehr aggressiv ist. In diesen Fällen ist das Prostatakarzinom bereits so weit von der Ursprungszelle entfernt, dass kein oder nur sehr wenig PSA produziert wird.
Wäre im Zeitraum der Behandlung des Klägers beim Beklagten eine MRT-Untersuchung durchgeführt worden, wäre das Prostatakarzinom aufgrund des MRT-Befundes und den danach getesteten Biopsie-Werten mit hoher Wahrscheinlichkeit erkennbar gewesen. Man hätte auf den MRT-Bildern mit hoher Wahrscheinlichkeit einen verdächtigen Herd gesehen, dies mit der Einordnung PI-RADS 4 bis 5. Diese Einordnung bedeutet für sich allein genommen jedoch nicht, dass ein Karzinom vorliegt; der Gleason-Grad kann nur durch eine Biopsie abgeklärt werden.
Im Behandlungszeitraum war auf Grundlage der dem Beklagten vorliegenden Befunde und Beschwerden des Klägers der Verdacht auf ein Prostatakarzinom und eine dementsprechende Differentialdiagnose medizinisch nicht indiziert.
Der Beklagte erörterte mit dem Kläger zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit eines Prostatakarzinoms; er hatte aufgrund der vorgelegten Unterlagen und Untersuchungen nicht den geringsten Verdacht, dass beim Kläger ein solches Karzinom vorliegt. Der Beklagte hätte aufgrund der Befunde nicht davon ausgehen müssen, dass beim Kläger ein Prostatakarzinom vorliegen könnte; es gab darauf keinen Hinweis. Es gab auch zu keinem Zeitpunkt während der Behandlung des Klägers beim Beklagten Anlass zumindest für eine Differenzialdiagnose in Richtung Prostatakrebs.
Aus medizinischer Sicht gab es kein Indiz für die Notwendigkeit, beim Kläger eine MRT-Untersuchung zu veranlassen; es sprach aber auch nichts dagegen.
Mit gegenständlicher Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung von insgesamt 92.526,88 Euro (darin enthalten Schmerzengeld, Behandlungskosten, Fahrtkosten und Verdienstentgang, aufgeschlüsselt in der Klage ON 1 S 6 - 11) und stellte ein Feststellungsbegehren hinsichtlich der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Folgen resultierend aus einer Fehlbehandlung im genannten Zeitraum. Zusammengefasst behauptet der Kläger, der Beklagte habe ihn nicht lege artis behandelt und nicht ausreichend über mögliche Verdachtsdiagnosen aufgeklärt. Insbesondere sei ihm ein Diagnosefehler vorzuwerfen, weil er das bereits weit fortgeschrittene Prostatakarzinom des Klägers nicht erkannt habe. Es hätte zumindest – so wie beim später hinzugezogenen Urologen – zu einem „suspekten Tastbefund“ kommen müssen. Ein derartiger Tastbefund hätte im Zuge des weiteren Behandlungsregimes zu einem MRT und einer Biopsie führen müssen, die den Tumorverdacht bestätigt hätten. Die vom Beklagten durchgeführten digitalen Rektaluntersuchungen und die erhobenen PSA-Werte seien nicht geeignet gewesen, das Vorliegen eines Prostatakarzinoms auszuschließen. Der Beklagte habe sich zu Unrecht auf den niedrigen PSA-Wert des Klägers verlassen, da ein solcher nicht unbedingt aussagekräftig sein müsse. Insbesondere da die Werte beim Kläger Schwankungen unterlegen seien, hätte der Beklagte darin einen Hinweis für einen Tumorverdacht zu sehen gehabt. Zudem habe der Beklagte dem Kläger auf mehrmalige Nachfrage die Überweisung zu einer Bildgebung (MRT oder CT) verweigert. Dabei sei diese bereits ab der ersten Behandlung medizinisch indiziert gewesen und hätte zu einer deutlich früheren Diagnose geführt. Überdies habe der Beklagte den Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass ungeachtet des niedrigen PSA-Werts eine 3 - 4 %-ige Wahrscheinlichkeit eines Prostatakarzinoms bestehe, die mit einem MRT ausgeschlossen werden könne. Hätte der Beklagte den Kläger lege artis behandelt, wäre es möglich gewesen die massive Metastasierung und Infiltration der umliegenden Gewebe durch das Prostatakarzinom zu verhindern. Das Ergebnis der Behandlungen wäre besser ausgefallen und der Kläger hätte sich den schmerzhaften Leidensweg der letzten Jahre erspart.
Der Beklagte trat den Klagebegehren im Wesentlichen mit der Behauptung entgegen, die Behandlung des Klägers sei lege artis erfolgt; ihm seien keine Behandlungs- oder Aufklärungsfehler unterlaufen. Ein Karzinom sei bei den vom Beklagten durchgeführten Untersuchungen nicht ertastbar bzw erkennbar gewesen. Beim PSA-Wert des Klägers sei ein Prostatakarzinom gänzlich unwahrscheinlich und geradezu ausgeschlossen. Eine Überweisung für eine MRT-Untersuchung sei in keinster Weise indiziert gewesen. Auch der weitere vom Kläger hinzugezogene Urologe habe - wie der Beklagte - nur Auffälligkeiten der Prostata durch Tasten festgestellt, keinesfalls habe dieser ein Prostatakarzinom durch eine Tastuntersuchung festgestellt. Auch in Zusammenschau aller vorliegenden Befunde sei kein Krebsverdacht gegeben gewesen, diese hätten nur auf eine vergrößerte und entzündlich veränderte Prostata hingewiesen. Auch die Anamnese sei vom Beklagten ordnungsgemäß durchgeführt und es sei keinerlei Vorbelastung des Klägers in Richtung eines Prostatakarzinoms vorgelegen. Selbst wenn im konkreten Fall ein MRT vorgenommen worden wäre, wäre der Krankheitsverlauf nicht anders gewesen. Der Kläger hätte sich jedenfalls der Chemotherapie unterziehen müssen, weshalb sämtliche im Zusammenhang mit einer Chemotherapie aufgelaufenen Unbilligkeiten wie Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Fahrtkosten und der Verdienstentgang ohnehin eingetreten wären.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 4 bis 9 der Urteilsausfertigung dargelegten Sachverhaltsfeststellungen, die eingangs gekürzt wiedergegeben wurden, und auf die verwiesen werden darf.
Das Erstgericht folgerte rechtlich, dass dem Beklagten kein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei. Es habe für den Beklagten bei den vorliegenden Befunden, Anamnesen und Untersuchungsergebnissen, insbesondere unter Berücksichtigung des niedrigen PSA-Werts des Klägers, keinerlei Indikation für eine auf einen Verdacht nach einem Prostatakarzinom lautende Diagnose bestanden. Demnach habe es auch keinerlei Indikation dafür gegeben, weitere Untersuchungen, wie etwa ein MRT, zur Abklärung eines – nicht bestehenden – Verdachts vorzunehmen bzw anzuordnen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagestattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist zunächst die Rechtsrüge zu behandeln.
1.1Zunächst ist auszuführen, dass das Berufungsgericht die umfangreiche rechtliche Beurteilung des Erstgerichts (Urteil S 11 - 15) billigt und die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig befindet. Es kann daher auf die vom Erstgericht dargelegten Entscheidungsgründe verwiesen werden, und es reicht aus, auf die im Lichte der Berufungsausführungen als wesentlich erscheinenden Punkte begründend einzugehen (§ 500a ZPO).
1.2 Der Kläger beruft sich in seiner Rechtsrüge nur mehr auf das Vorliegen eines Aufklärungsfehlers. Er meint, unter den gegebenen Umständen, insbesondere seines individuellen Informationsbedürfnisses wäre eine weitergehende Diagnoseaufklärung durch den Beklagten geboten gewesen; diese gehe bis hin zur Veranlassung einer MRT-Untersuchung. Da der Kläger den Beklagten – noch dazu mehrfach – nach einer MRT-Untersuchung fragte, hätte ihn dieser darüber aufklären müssen, dass zwar keine medizinische Indikation dafür bestehe, jedoch aus medizinischer Sicht auch nichts dagegen spreche und diese geeignet wäre, den – wenn auch seltenen - Fall eines Prostatakarzinoms trotz niedrigen PSA-Werts auszuschließen.
1.3Wie bereits das Erstgericht ausführte, verfolgt die Aufklärungspflicht eines Arztes den Zweck, das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu wahren. Die ärztliche Aufklärung bildet die Grundlage für die Einwilligung des Patienten in die konkrete Behandlungsmaßnahme. Sie soll den Patienten die maßgebenden Kriterien liefern, um ihn in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung zur medizinischen Behandlung zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen (vgl RS0026578 [T13], RS0026473 uva).
Es ist daher richtig, dass ein Arzt, wenn er erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind (das gilt auch für die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen; vgl 5 Ob 165/05h mwN), den Patienten auf diese Notwendigkeit und die Risiken der Unterlassung hinzuweisen hat. Es sind aber freilich nur auf die – für einen Fachmann – erkennbaren Gefahren hinzuweisen. Ergab sich aber selbst für einen ärztlichen Fachmann – hier für einen Urologen - im konkreten Fall aufgrund der durchgeführten Untersuchungen, der vorliegenden Befunde und der konkreten Anamnese kein Hinweis auf die Möglichkeit des Vorliegens einer bestimmten Erkrankung (hier eines Prostatakarzinoms), bleibt für den Vorwurf einer Aufklärungspflichtverletzung kein Raum.
1.4 Im vorliegenden Fall ist – unbekämpft - festgestellt, dass es im gesamten Behandlungszeitraum aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte bzw Verdachtsmomente für das Vorliegen eines Prostatakarzinoms oder eine dementsprechende Differentialdiagnose gab; es gab kein Indiz für die Notwendigkeit eines MRT. Dies lag nicht nur an dem niedrigen PSA-Wert des Klägers, sondern es ergab sich in der Zusammenschau aller Befundergebnisse, die der Beklagte im Behandlungszeitraum in einer nach den Regeln der Medizin anerkannten Vorgehensweise erhoben hat (darunter ua auch der transrektale Tastbefund), kein Anhaltspunkt in Richtung Prostatakrebs.
Daher verkennt der Berufungswerber, dass eine Verpflichtung eines Arztes zur Aufklärung über eine mögliche weitere Diagnosemethode nur dann bestehen kann, wenn eine medizinische Indikation für eine solche besteht. Dies ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht der Fall, weshalb der Vorwurf einer medizinischen Aufklärungspflichtverletzung unberechtigt ist.
1.5Im vorliegenden Fall war auch zu berücksichtigen, dass beim Kläger eine extrem seltene und aggressive Variante eines Prostatakarzinoms vorlag, die konkret mit einem derart niedrigen PSA-Wert einherging, was so nur bei 3 - 4 % aller Prostatakarzinome vorkommt. Ein Arzt muss nach der Judikatur aber nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung (bzw Möglichkeiten der Diagnose) hinweisen (vgl RS0026529).
1.6 An der Beurteilung vermag auch die rückblickend getroffene Feststellung nichts zu ändern, dass durch eine MRT-Untersuchung – gegen die aus medizinischer Sicht nichts gesprochen hat - mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest ein verdächtiger Herd, der zur Biopsie Anlass gegeben hätte, erkennbar gewesen wäre. Die Unterlassung einer medizinisch nicht indizierten Untersuchungsmethode kann nicht sorgfaltswidrig sein. Daher ist es auch nicht sorgfaltswidrig, dass der Beklagte den Kläger über weitere Untersuchungsmethoden nicht aufklärte.
1.7 Entgegen der Meinung des Klägers (Berufung Punkt 4.3.) ändert auch der Umstand, dass der Kläger den Beklagten – wie festgestellt – zwei Mal nach einem MRT gefragt hat, nichts an der rechtlichen Beurteilung. Den Arzt trifft auch dann nicht die Verpflichtung zur Aufklärung über die Möglichkeit des Ausschlusses einer Erkrankung, die überhaupt nicht im Diagnosespektrum liegt, wenn ihn der Patient nach einer solchen fragt. Es ist daher auch die Beurteilung des Erstgerichts richtig, dass dem Beklagten unter den gegebenen Umständen kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er auf das diesbezügliche Nachfragen des Klägers damit reagierte, dass er antwortete, dass er ein MRT für nicht notwendig erachte. Auch dies ist aus medizinischer Sicht lege artis gewesen.
1.8Der Berufungswerber beruft sich zwar formal auf sekundäre Feststellungsmängel (vgl Berufung Überschrift zu Punkt 4.), führt aber keine (zusätzliche) Tatsachenfeststellung an, die seiner Ansicht nach für die rechtliche Beurteilung wesentlich gewesen wäre (vgl RS0053317). Rechtliche Feststellungsmängel liegen nicht vor.
1.9 Die Rechtsrüge zeigt daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts hinsichtlich des Vorliegens einer Diagnose- bzw Aufklärungspflichtverletzung seitens des Beklagten nicht auf. Die Rechtsrüge ist daher nicht erfolgreich.
2.1 Als Verfahrensmangel in Form eines Stoffsammlungsmangels macht der Kläger die Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Onkologie geltend. Er habe einen entsprechenden Beweisantrag zum Beweis dafür, dass im Fall früherer Diagnose ein anderer (günstigerer) Verlauf der Erkrankung eingetreten wäre, gestellt. Das beantragte Gutachten aus dem Fachbereich der Onkologie hätte – anstelle der von ihm bekämpften Negativfeststellung – ergeben, dass bei Beschreitung des Diagnosewegs insbesondere mittels MRT-Untersuchung ab Februar 2019 der Krankheitsverlauf wesentlich besser gewesen wäre.
Der vom Kläger behauptete Stoffsammlungsmangel zielt demnach auf eine Abänderung der folgenden von ihm (auch mittels Beweisrüge) bekämpften Negativfeststellung des Erstgerichts ab:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob die Diagnose des Prostatakarzinoms bereits durch eine MRT-Untersuchung in Verbindung mit einer Biopsie im Februar 2019 eine Änderung im Behandlungsverlauf des fortgeschrittenen Prostatakarzinomstadiums zur Folge gehabt hätte .“ (Urteil S 8)
2.2Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur gegeben, wenn ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz überhaupt abstrakt geeignet ist, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO; RS0043049). Eine Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor, wenn der Verstoß keine für die Beurteilung entscheidenden Umstände betrifft (RS0043016).
2.3 Im vorliegenden Fall ist (unbekämpft) festgestellt, dass eine zusätzliche MRT-Untersuchung im Behandlungszeitpunkt nicht medizinisch indiziert gewesen ist. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob eine frühere Diagnose infolge einer früher durchgeführten MRT-Untersuchung eine Änderung im Behandlungsverlauf gehabt hätte.
Ein relevanter Verfahrensmangel wird daher nicht aufgezeigt.
3.1 Auch die Beweisrüge des Klägers zielt darauf ab, die soeben wiedergegebene von ihm bekämpfte Negativfeststellung zum weiteren Behandlungsverlauf im Falle einer früheren MRT-Untersuchung in eine gegenteilige positive Feststellung abzuändern.
Auch diesbezüglich ist der Kläger darauf zu verweisen, dass es darauf, wie der weitere Behandlungsverlauf bei früherer MRT-Untersuchung gewesen wäre, nicht ankommt.
Da die bekämpfte Negativfeststellung somit ersatzlos entfallen kann, wird sie vom Berufungsgericht nicht übernommen .
4. Das angefochtene Urteil bedarf somit keiner Korrektur. Der Berufung war ein Erfolg zu versagen.
5.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die ERV-Gebühr für die Berufungsbeantwortung war nach § 23a RATG von den dafür verzeichneten 5,- Euro auf 2,60 Euro (für eine Folgeeingabe; vgl RS0126594) zu korrigieren.
6.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO), weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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