6Ob88/19p—OGH Entscheidung
27. Juni 2019
…Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung besteht nur bei Verstößen gegen § 1330 Abs 2 ABGB, nicht aber gegen dessen Abs 1 (RS0085170). 1.2. § 1330 Abs 2 ABGB ist erfüllt, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen…