Ein Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung besteht nur bei Verstößen gegen § 1330 Abs 2 ABGB, nicht aber gegen Abs 1 leg.cit. (so schon ÖBl 1992, 210).
…stützt; nur eine Tatsachenbehauptung im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB kann auch unwahr sein und ist auch einem Widerruf zugänglich (vgl RS0085170). 3. Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands…
…Anwendungsfall des § 1330 Abs 1 ABGB. Im Übrigen kann aus dieser Bestimmung weder ein Widerrufs- noch ein Veröffentlichungsanspruch abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0085170). 2.2. Zwar ist nach § 112 StGB, der eine Stütze für das Erfordernis des Wahrheitsbeweises durch den Täter darstellt ( Reischauer in Rummel , ABGB³…
…Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung besteht nur bei Verstößen gegen § 1330 Abs 2 ABGB, nicht aber gegen dessen Abs 1 (RS0085170). 1.2. § 1330 Abs 2 ABGB ist erfüllt, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen…
…auswirken, kann hier dahingestellt bleiben, weil Derartiges nicht behauptet wurde. Ein Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB kommt daher nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0085170; RS0031688; Korn/Neumayer aaO 75; Harrer in Schwimann ABGB2 § 1330 Rz 28). Der Widerrufsanspruch ist kein Strafanspruch (6 Ob 50/01y). Ein ideeller Schadenersatz…
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