RS0109191 – OGH Rechtssatz
Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 ABGB hat der Beklagte die Behauptungslast und Beweislast über den Wegfall des Interesses an der Beseitigung der durch die rufschädigende Äußerung hervorgerufenen abträglichen Meinung über den Verletzten.