JudikaturOGH

RS0109191 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2024

Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 ABGB hat der Beklagte die Behauptungslast und Beweislast über den Wegfall des Interesses an der Beseitigung der durch die rufschädigende Äußerung hervorgerufenen abträglichen Meinung über den Verletzten.

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