(1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch sowie die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in der Regel schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
(2) Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
(3) Anmeldungen zum Firmenbuch, die eine unternehmerisch tätige natürliche Person im Sinn des § 8 Abs. 1 unter Verwendung der Funktion E ID (§§ 4 ff. E GovG) mit dem dafür von der Justiz zur Verfügung gestellten Online-Formular selbst vornimmt, sowie die einer solchen Anmeldung angeschlossene Zeichnung der Namensunterschrift dieser Person bedürfen nicht der beglaubigten Form.
Rückverweise
ERV 2021 · Elektronischer Rechtsverkehr
§ 13 Urkundenvorlage im Original, elektronische Auszüge im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren und Anmeldung gemäß § 11 UGB
…werden, mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) zu versehen. (3) Bedarf eine Anmeldung der beglaubigten Form (§ 11 UGB), so ist sie nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) einzustellen und dem Gericht elektronisch zu übermitteln…
UGB · Unternehmensgesetzbuch
Art. 96 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu § 283, dRGBl. S 219/1897)
…1994), 75 Z 9 (§ 57 Rechtsanwaltsordnung), 80 Z 2 (§ 41 Rohrleitungsgesetz), 81 (Scheckgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz) sowie 94 Z 4 bis 6 und…