JudikaturOLG Wien

32Bs256/24t – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
30. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 107b Abs 1 StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2024, GZ ** 28.2, nach der am 30. Juni 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M. sowie des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Roland Friis durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht , hingegen jener wegen Strafe Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf acht Monate herabgesetzt.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Weiters wurde er gemäß §§ 369 Abs 1 iVm 366 Abs 2 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen einen Betrag in Höhe von EUR 500, zu zahlen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** im Zeitraum von Jänner 2023 bis zumindest 8. Juli 2023, sohin eine längere Zeit hindurch, gegen B* durch fortdauernde körperliche Misshandlungen, Körperverletzungen sowie durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er in regelmäßigen Abständen, anfangs circa monatlich, zuletzt wöchentlich, hauptsächlich mit der flachen Hand auf sie einschlug, wodurch sie zumindest teilweise Hämatome erlitt, insbesondere

•Anfang 2023, indem er sie aufs Bett stieß und fest am Oberarm packte, wodurch sie ein Hämatom am rechten Oberarm erlitt,

•im Frühjahr 2023, indem er sie mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch sie eine Schwellung an ihrer Lippe und ein Hämatom an ihrem Kiefer erlitt,

•am 8. Juli 2023, indem er sie gegen eine Wand in der gemeinsamen Wohnung stieß, wodurch sie ein Hämatom am Oberarm und eine Platzwunde an ihrer Lippe erlitt,

•am 8. Juli 2023, indem er ihr gegenüber äußerte, wenn er sie sehe bzw. mit einem anderen Mann sehe, werde er sie mit dem Auto überfahren,

fortgesetzt Gewalt ausgeübt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten als mildernd, als erschwerend hingegen die Begehung einer vorsätzlichen strafbaren Handlung nach dem dritten Abschnitt des besonderen Teils gegen die mit ihm zusammenlebende Lebensgefährtin.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 30) und fristgemäß ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und Strafe (ON 34).

Rechtliche Beurteilung

Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (vgl Ratz, WK StPO § 476 Rz 9).

Die daher zunächst zu behandelnde Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) erweist sich als nicht berechtigt.

Ein im Sinne des § 281 Abs 1 Z 4 StPO erheblicher Beweisantrag muss das Beweismittel, das Beweisthema sowie – soweit das nicht auf der Hand liegt – die Gründe anführen, aus denen die Durchführung des Beweises das behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (§ 55 Abs 1 und 2 StPO; RIS-Justiz RS0118444, RS0099453). In der Berufung wegen Nichtigkeit (ON 34) nachgetragene Ergänzungen des Antragsvorbringens sind zufolge des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbotes hingegen unbeachtlich (vgl RIS-Justiz RS0099117, RS0099618; Ratz , WK-StPO § 467 Rz 1).

In der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2024 beantragte der Angeklagte zum Beweis dafür, dass er dem Opfer keinerlei Kleidungsvorschriften gemacht habe, diesbezügliche Fotos zum Akt zu nehmen sowie zum Beweis dafür, dass das Opfer keinerlei Angst vor ihm gehabt habe, die Tonaufnahmen auf einem USB Stick zum Akt zu nehmen und verlesen zu lassen. Beide Beweismittel seien relevant, weil sich daraus ergebe, dass das Opfer diesbezüglich die Unwahrheit gesagt habe und somit unglaubwürdig sei. Die Beweismittel würden als Kontrollbeweise dienen (ON 28.1 S 4).

Diese Beweisanträge wies das Erstgericht mit der Begründung ab, dass die Bekleidung des Opfers für das gegenständliche Verfahren irrelevant sei und auch die Tonaufnahme, die laut Angaben des Angeklagten nur einen Streit wiedergebe, und daher keine Rückschlüsse auf gewaltsame Vorfälle im Zeitraum von Anfang 2023 bis Juli 2023 zulasse.

Die Beweisanträge, die darauf abzielen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin B* zu erschüttern, waren zwar grundsätzlich auf eine erhebliche Tatsache gerichtet, weil die Beweisführung zur Beweiskraft von wie hier schulderheblichen Beweismitteln ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist (RIS Justiz RS0028354; Ratz, WK StPO § 281 Rz 340, 350), berechtigt wäre ein solcher Antrag aber nur dann, wenn sich aus dem Antragsvorbringen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergäben, der betreffende Zeuge habe in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt, wenn also etwa dargetan wird, dass der Zeuge rechtskräftig wegen Verleumdung verurteilt worden ist, zum konkreten Verfahrensgegenstand bereits falsche Angaben gemacht hat oder eine habituelle Falschbezichtigungstendenz erkennen lässt (RIS Justiz RS0120109 [insb T3]; 15 Os 119/24z). Diesem Erfordernis werden die gegenständlichen Beweisanträge jedoch nicht gerecht, sodass deren Abweisung nicht zu beanstanden ist.

Zur Berufung des Angeklagten wegen Schuld ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden.

Ausgehend von diesen Prämissen begegnet die Beweiswürdigung der Erstrichterin keinen Bedenken, zumal diese nach Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar darlegte, wie sie zu ihren, für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte und weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte.

Dass die erstgerichtlichen Feststellungen ausschließlich auf die für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin B* basieren und objektivierbare Nachweise nicht vorliegen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil das Gericht nicht dazu verhalten ist, eine Zeugenaussage nur deshalb zu verwerfen, weil kein weiteres, diese stützendes Beweismittel vorliegt.

Die Zeugin B* hat sowohl bei ihren polizeilichen Vernehmungen am 22. Juli 2023 und 3. August 2023 (ON 2.15, ON 2.13) als auch anlässlich der Hauptverhandlung (ON 18.1 S 4ff, ON 28.1 S 5ff) die Geschehnisse im Wesentlichen gleichlautend geschildert, wobei sich die Erstrichterin auch mit den in ihren Aussagen aufgetretenen Widersprüchlichkeiten auseinandergesetzt hat (US 4f).

Soweit der Angeklagte die im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich illustrativ in Bezug auf seine Unglaubwürdigkeit erfolgten Ausführungen des Erstgerichts, wonach bereits dessen Aussagen, dass „er die Zeugin genommen habe, obwohl er gewusst habe, dass sie vor ihm schon einen anderen Mann gehabt habe, sowie diese nicht gekocht habe“ seine Einstellung gegenüber Frauen deutlich mache (US 5), kritisiert, spricht er damit keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache an.

Auch die Aussage des Zeugen Dr. C* (ON 18.1 S 12ff bzw dessen Stellungnahme ON 21), wonach dieser über keine medizinische Dokumentation betreffend der in der ärztlichen Bestätigung (ON 7.3) genannten Beschwerden bzw Verletzungen des Tatopfers verfügt habe und diese daher gar nicht ausgestellt werden hätte dürfen, wurde vom Erstgericht nicht übergangen, sondern legte dieses vielmehr dar, weshalb dieser Umstand nicht geeignet war, die Glaubwürdigkeit des Tatopfers zu entkräften (US 5f).

Ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin B* hat die Erstrichterin auf den von dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck gestützt (US 4f), welcher sich und alle dafür maßgebenden Einzelumstände nicht in Worte fassen lassen (Mayerhofer, StPO 6 § 258 Rz 125).

Zwar ist es zutreffend, dass sich das Erstgericht nicht dezidiert mit den widersprechenden Angaben des Zeugen Dr. C* und der Zeugin B* betreffend die Ausstellung und Ausfolgung der Bestätigung vom 25. Juli 2023 (ON 7.3) auseinandergesetzt hat, doch entspricht es dem im Rahmen einer kritisch psychologischen Prüfung der Überzeugungskraft einer bestimmten Beweisaussage völlig legitimen, der freien, an keine Beweisregeln gebundenen richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnenden Vorgang, einem Zeugen trotz Annahme einer mit den objektiven Gegebenheiten nicht übereinstimmenden Wiedergabe wie vorliegend von Nebenumständen in dem entscheidenden Teil seiner Tatsachenbekundungen dennoch zu folgen (Mayerhofer, StPO 6 § 258 Rz 130).

Mit seiner Kritik an der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin B*, auf deren vom Erstgericht für glaubwürdig befundenen Aussagen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen basieren, stellt der Berufungswerber bloß eigene beweiswürdigende Erwägungen an, die aber nicht geeignet sind, die insgesamt schlüssigen und alle relevanten Verfahrensergebnisse berücksichtigenden Beweiswerterwägungen der Erstrichterin zu erschüttern.

Inwiefern der Umstand, dass der Angeklagte Mitglied der persisch afghanischen katholischen Gemeinde sei, für die Lösung der Schuldfrage relevant sein sollte, vermag der Berufungswerber nicht plausibel darzutun.

Auch dem in der Berufungsverhandlung neuerlich im Wesentlichen inhaltsgleich wie schon in der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2024 (vgl ON 28.1 S 4 erster Absatz) gestellten Beweisantrag, Fotos zum Akt zu nehmen, die das Opfer in westlicher Bekleidung zeigen würden, war nicht näher zu treten, wobei zur Begründung auf die bereits zur Verfahrensrüge angestellten Erwägungen verwiesen werden kann. Im Übrigen handelt es sich bei Fotos naturgemäß nur um Momentaufnahmen, die keinen Rückschluss darauf zulassen, dass der Angeklagte der Zeugin B* generell keine Bekleidungsvorschriften gemacht hat.

Nachdem auch das Rechtsmittelgericht im Rahmen der bei der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, war der Schuldberufung ein Erfolg zu versagen.

Soweit die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) in objektiver und subjektiver Hinsicht Feststellungen zur Eignung der Tathandlungen, das Opfer in seiner freien Lebensführung schwerwiegend zu beeinträchtigen, vermisst, erklärt sie nicht, weshalb die erstgerichtlichen Konstatierungen zu regelmäßigen, über einen sechsmonatigen Zeitraum (ab Anfang 2023 bis zumindest 8. Juli 2023), zunächst rund einmal im Monat, zuletzt sogar mehrmals wöchentlich erfolgten körperlichen Misshandlungen, in Form von Schlägen mit der flachen Hand ins Gesicht, Packen an den Armen, Stöße gegen die Wand, die je zum Teil auch zu Verletzungen führten (US 3f und US 6), für die Bejahung der als Rechtsfrage zu beurteilenden (RIS Justiz RS0132824) Eignung der gesetzten Gewalthandlungen, die Lebensführungsfreiheit des Opfers gravierend zu beeinträchtigen (Schwaighofer, WK 2 StGB § 107b Rz 8 mwN; vgl RIS Justiz RS0127377), nicht ausreichen sollten (RIS Justiz RS0116565). Im Übrigen legt die Rüge auch nicht dar, weshalb die obzitierten Feststellungen zu Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung in ihrer Gesamtheit bei einer anzustellenden einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung dieser Faktoren (vgl RIS Justiz RS0127377) für eine Subsumtion unter § 107b Abs 1 StGB nicht genügen sollten (RIS Justiz RS0116569).

Insofern das gegen den Schuldspruch gerichtete Berufungsvorbringen auch auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützt wird, lässt die Subsumtionsrüge eine prozessförmige Darstellung schon deshalb vermissen, weil sie nicht dartut, welchem Strafgesetz die davon umfassten Handlungen aus ihrer Sicht bei richtiger Gesetzesauslegung hätten unterzogen werden müssen (RIS Justiz RS0117247 [T7]).

Nur der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf ein allfälliges Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO anzumerken, dass fallkonkret schon die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu den vom Angeklagten erfolgten oftmaligen Misshandlungen (teils mit Verletzungserfolg) gegenüber B* über einen Zeitraum von rund sechs Monaten die Subsumtion nach § 107b Abs 1 StGB zu tragen vermögen, sodass die im erstgerichtlichen Urteil fehlenden Feststellungen insbesondere zum Bedeutungsgehalt der von diesem weiters geäußerten Drohungen im Sinne des § 107 Abs 1 StGB sowie zur diesbezüglichen subjektiven Tatseite demnach selbst bei gedanklicher Eliminierung dieses Schuldspruchteils keinen Anlass für ein solches boten.

Der Strafberufung kommt hingegen Berechtigung zu.

Dass der Angeklagte bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, wurde vom Erstgericht ohnehin mildernd berücksichtigt.

Allerdings kommt dem Angeklagten zusätzlich der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB zugute, weil sich dieser selbst bei insgesamt verhältnismäßig erscheinender Verfahrensdauer auch aus längeren Phasen behördlicher Inaktivität ergeben kann (14 Os 79/12t, 17 Os 23/13z mwN). Abgesehen davon, dass die schriftliche Urteilsausfertigung entgegen § 270 Abs 1 StPO erst nach knapp zwei Monaten erfolgte (ON 1.34), gebietet jedenfalls der beim Berufungsgericht eingetretene Verfahrensstillstand von rund neun Monaten die Heranziehung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 2 StGB.

Dieser vom Angeklagten nicht zu vertretenden überlangen Verfahrensdauer war durch eine Reduktion der grundsätzlich dem Unrecht der Tat und der Schuld des Angeklagten bei Abwägung der vom Erstgericht im Übrigen zutreffend zur Darstellung gebrachten Strafzumessungsgründe entsprechend ausgemessenen und ohnehin bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten um zwei Monate Rechnung zu tragen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.