JudikaturOGH

RS0028354 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 1994

Ist ein Unterhaltsbegehren auf einen Prozentsatz einer noch zu ermittelnden Unterhaltsbemessungsgrundlage gerichtet, so ist der Antragsteller nach Einholung der Gehaltsauskunft dahin anzuleiten, sein Unterhaltsbegehren im Sinne einer endgültigen betragsmäßigen Bezifferung umzuformulieren. Dies gilt vor allem auch dann, wenn der vom unterhaltsberechtigten Kind geforderte monatliche Prozentsatz des väterlichen Einkommens einen über dem sogenannten Regelbedarf liegenden Unterhaltsbetrag ergibt.

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