7Rs54/25z – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann sowie die fachkundigen Laienrichter ao. Univ.Prof. Mag.Dr. Monika Drs und Brigitte Holzmann in der Sozialrechtssache des Klägers A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Daniel Kirch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.3.2025, **-28, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt daher eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab 1.2.2024 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, sowie das Eventualbegehren, es werde festgestellt, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von zumindest 6 Monaten vorliege und Anspruch auf allfällige Rehabilitationsmaßnahmen sowie Anspruch auf Rehabilitations- bzw Umschulungsgeld bestehe, ab. Es stellte fest, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens 6 Monaten nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld bestehe. Weiters wurde festgestellt, dass weder ein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation noch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe. Der Kläger habe seine Prozesskosten selbst zu tragen.
Es legte dieser Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde (die in der Berufung gerügten Feststellungen werden durch Fettdruck gekennzeichnet):
Der Kläger wurde am ** geboren. Zum Stichtag 1.2.2024 war der Kläger 55 Jahre alt. Es liegen 475 Versicherungsmonate vor, davon 374 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG und 1 Beitragsmonat der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem GSVG.
Der Kläger absolvierte eine Lehre zum Kunststoffverarbeiter und Werkzeugmacher, welche er erfolgreich abschloss. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag war der Kläger 129 Monate als Haustechniker im B* (C*gesellschaft m.b.H.) und 29 Monate als Hausarbeiter/Lagerarbeiter bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt.
Trotz seiner Leidenszustände ist der Kläger zusammengefasst noch in der Lage, alle leichten und mittelschweren Arbeiten im Verlauf eines normalen Arbeitstages unter den üblichen Pausen zu verrichten. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten an höhenexponierten Stellen wie Leitern und Gerüsten, eine kleine Haushaltsleiter kann benutzt werden. Ausgeschlossen sind Arbeiten, die einen intakten Gleichgewichtssinn voraussetzen (Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit rotiertem oder zurückgelegtem Kopf). Ausgeschlossen sind Arbeiten an gefährlichen Maschinen. Die Fingerfertigkeit des Klägers ist nicht beeinträchtigt.
Arbeiten unter einer Dauerlärmbelastung von über 85 dB ist ausgeschlossen. Kurzfristige, diskontinuierliche Lärmbelastung bis 100 dB ist zumutbar. Das Verstehen von Umgangssprache und ein Richtungshören bis zu 7 m ist möglich.
Es ist durchschnittlicher Zeitdruck mit 10%iger Überschreitungsmöglichkeit bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit zumutbar. Das geistige Leistungsvermögen ist mäßig schwierig. Nachtarbeit ist ausgeschlossen. Aufsichtstätigkeiten und nicht belastender Kundenkontakt sind zumutbar.
Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt. Ein öffentliches Verkehrsmittel und KFZ können benutzt werden. Wochenpendeln sowie Tagespendeln sind zumutbar.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung sind jährliche leidensbedingte Krankenstände nicht zu erwarten.
Der Kläger kann umgeschult oder angelernt werden.
Eine wechselseitige Leidenspotenzierung besteht nicht.
Der Zustand besteht seit Antragstellung und ist nicht besserungsfähig.
Der Kläger hat in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nicht ausreichend qualifiziert gearbeitet, sodass von einer Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte auszugehen ist. Der Kläger ist unter Berücksichtigung seines Berufsverlaufs und Leistungskalküls in der Lage, Hilfsarbeiten in der Lebensmittelbranche zu verrichten. Der Kläger ist nicht auf Berufe mit geringstem Anforderungsprofil angewiesen, da die medizinischen Einschränkungen (hinsichtlich Schweregrad, Arbeitshaltungen bzw. Zeitdruck) nicht stark genug sind.
Hilfsarbeiter in der Lebensmittelbranche verrichten Verpackungs-, Füll- und Einschlichtarbeiten in entsprechenden Betrieben der Lebensmittelbranche.
Verweisungsanforderungsprofil : Leichte bis mittelschwere Hebe- und Trageleistungen, ohne Höhenexposition, ohne Nachtarbeit, ohne Kundenkontakt, ohne besonderes Gehörerfordernis, ohne besonderen Gleichgewichtssinn, ohne Gefahrenexposition, durchschnittlicher Zeitdruck ist ausreichend.
Bei diesen beruflichen Einsatzmöglichkeiten wird das verbliebene Restleistungsvermögen des Klägers nicht überschritten. Stellen sind in ausreichender Anzahl (mindestens 100 freie und/oder besetzte Arbeitsplätze bundesweit) auf dem österreichischen Arbeitsmarkt vorhanden.
Rechtlichfolgerte das Erstgericht zusammengefasst, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG nicht erfülle. Für die Verneinung der Invalidität iSd § 255 Abs 3 ASVG reiche bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf aus. Da der Kläger zB noch im Stande sei, eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Lebensmittelbranche zu verrichten und es in diesem Verweisungsberuf österreichweit mehr als 100 Arbeitsplätze gebe, sei er nicht invalid iSd § 255 Abs 3 ASVG. Ein Rückgriff auf § 255 Abs 3a, 3b ASVG scheide aus, weil der für den Kläger in Betracht kommende Verweisungsberuf keine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil darstelle, da er nicht überwiegend im Sitzen ausgeübt werde. Da der Kläger weder dauerhaft noch vorübergehend invalid sei, bestehe weder Anspruch auf Invaliditätspension noch auf Rehabilitationsgeld.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger ab dem 1.2.2024 eine Invaliditätspension im gesetzlichem Ausmaß bzw in eventu Rehabilitationsgeld samt Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation im gesetzlichem Ausmaß zu gewähren; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.) Zur Mängelrüge :
1.1.) Der Berufungswerber stützt die Mangelhaftigkeit des Verfahrens darauf, dass das Erstgericht „auf knapp 2 Seiten undifferenziert auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigengutachten verwiesen und auf Seite 4, vorletzter Absatz, der erstinstanzlichen Urteilsausfertigung im Rahmen seiner Beweiswürdigung festgehalten habe, dass es der Feststellung der ärztlichen Diagnosen nicht bedürfe“. Hierzu sei allerdings ausdrücklich festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des Erstgerichtes es ohne den Feststellungen zum medizinischen Zustand des Klägers nicht möglich sei, sein Leistungskalkül sowie in weiterer Folge auch seine verbliebene Arbeitsfähigkeit und vor allem auch die Frage zu beurteilen, ob er noch das Minimalanforderungsprofil des § 255 Abs 3 ASVG erfülle.
Zudem zeige sich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes formelhaft und undifferenziert, sodass auch hier eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne der §§ 272, 417 ZPO vorliege. Bei ordnungsgemäßen Tatsachenfeststellungen über den Gesundheitszustand des Klägers wäre es eindeutig ersichtlich, dass dieser nicht mehr arbeitsfähig im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG wäre, zumal er nicht mehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt [richtig:] verweisbar wäre.
1.2.) Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO wäre ein Verfahrensmangel, wenn keine Beweiswürdigung vorgenommen würde oder sich nicht erkennen ließe, welche Erwägungen im Einzelnen angestellt wurden, um ausgehend von den Beweisergebnissen zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen. Dies bedeutet aber nicht, dass sich das Erstgericht mit jedem einzelnen Beweisergebnis oder jedem Widerspruch in Aussagen von vernommenen Personen explizit auseinandersetzen muss. Es genügt, dass die Beweiswürdigung erkennen lässt, warum das Erstgericht zur Überzeugung gekommen ist, dass für eine Feststellung eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht (RS0040180; RS0040165). Die Beweiswürdigung des Erstgerichts genügt diesen Anforderungen ohne Weiteres. Das Erstgericht hat darin dargelegt, welche Feststellungen es auf welches Beweisergebnis stützt.
Das Erstgericht hat ausgeführt, dass die schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten der Sachverständigen Dr. D*, Dr. E* und Dr. F* ein klares Bild über den Gesundheitszustand des Klägers lieferten und zusammenfassend mit hinreichender Gewissheit das medizinische Leistungskalkül des Klägers ergaben. Zu Recht hat es auch darauf verwiesen, dass es in Leistungssachen wie der vorliegenden weder auf die Feststellung einzelner Diagnosen und die zugrundeliegende Anamnese, noch die Entstehungsgeschichte der gesundheitlichen Einschränkungen einer Versicherten ankommt. Wesentlich ist nur die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls, weil für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten entscheidend ist, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann (RS0084399). Entscheidungsgrundlage ist ausschließlich das sich aus dem medizinischen Gesamtbild ergebene Gesamtleistungskalkül der Versicherten, nicht aber einzelne, diesem zugrundeliegende Diagnosen bzw einzelne (Risiko)faktoren (OLG Wien 7 Rs 105/24y uva).
Ein Begründungsmangel liegt nicht vor. Warum die Beweiswürdigung des Erstgerichtes „formelhaft und undifferenziert“ sein soll, legt die Berufung nicht dar. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts genügt den gesetzlichen Voraussetzungen.
Die vom Berufungswerber herangezogene Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist damit zu verneinen.
2.) Zur Tatsachenrüge :
2.1.) Der Kläger begehrt anstelle der von ihm bekämpften Feststellungen nachstehende Ersatzfeststellungen:
„Aufgrund seiner Leidenszustände ist der Kläger nicht mehr in der Lage, alle leichten und mittelschweren Arbeiten im Verlauf eines normalen Arbeitstages unter den üblichen Pausen zu verrichten.“
„Der Kläger kann weder umgeschult noch angelernt werden.
...
Der Kläger ist unter Berücksichtigung seines Berufsverlaufs und Leistungskalküls nicht in der Lage, Hilfsarbeiten in der Lebensmittelbranche zu verrichten. Der Kläger ist aufgrund seines Gesundheitszustandes auf Berufe mit geringsten Anforderungsprofil angewiesen.
...
Bei diesen beruflichen Einsatzmöglichkeiten wird das verbliebene Restleistungsvermögen des Klägers überschritten, sodass diese für ihn nicht zumutbar sind.“
2.2.) Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen ist es erforderlich anzugeben, a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese getroffen wurde, c) welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40; A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 Rz 15 mwN).
Für eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge reicht es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen; vielmehr muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken sollen. Erforderlich ist eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage. Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung genügt es auch nicht aufzuzeigen, dass auf der Basis der Ergebnisse des Beweisverfahrens auch andere Feststellungen möglich gewesen wären; es ist vielmehr darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind, oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen.
Dies gelingt dem Berufungswerber nicht.
2.3.) Der Berufungswerber behauptet ohne irgendeinen Bezug zu vorliegenden Beweisergebnissen zu nehmen, dass die angefochtenen Tatsachenfeststellungen zum Leistungskalkül des Klägers in einem massiven Widerspruch zu den (näher aufgeführten) Diagnosen der Sachverständigen „über den Gesundheitszustand des Klägers“ stünden. Wenn nämlich der Kläger ein[en] gestörte[n] Gleichgewichtssinn habe und „nicht mehr normal atmen“ könne, respektive an psychiatrischen Erkrankungen leide, könnten ihm leichte und mittelschwere physische Arbeiten nicht mehr zugemutet werden, wo er zB Verpackungs-, Füll- und Einschlichtarbeiten verrichten müsse. Unter diesen Prämissen hätte das Erstgericht unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Klägers die beantragten Ersatzfeststellungen treffen müssen.
Eine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge ist diesen Ausführungen nicht zu entnehmen. Irgendwelche (schon gar nicht fundierte) Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts und dessen darauf aufbauenden Tatsachenschlüssen werden dadurch nicht geweckt.
2.4.) Das Berufungsgericht sieht damit keinen Grund, von den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abzugehen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
3.) Zur Rechtsrüge :
3.1.) Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilungwendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 16). Die letztlich unsubstantiierte Behauptung des Gegenteils reicht nicht aus (vgl OLG Wien 15 R 11/24h; 7 Rs 111/23d ua).
Die Berufung führt zur Rechtsrüge nur aus, dass es „aufgrund der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zum Leistungskalkül für den Kläger mehr als seltsam“ erscheine, dass er „weiterhin manuelle/physische Arbeiten ausführen kann, obwohl er keinen intakten Gleichgewichtssinn mehr verfügt“. Es sei auch seltsam, dass bei Tätigkeiten in der Lebensmittelbranche kein intakter Gleichgewichtssinn vorausgesetzt werde.
Welche Verweisungstätigkeiten für den Kläger in Betracht kommen ist eine Tatsachenfrage. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung wird hier nicht aufgezeigt. Soweit die Berufung argumentiert, dass „insbesondere Füll- und Einschlichtarbeiten teilweise auch auf Leitern durchgeführt werden (insbesondere Einschlichten)“ entfernt sie sich unzulässig vom festgestellten Sachverhalt, wonach das Verweisungsanforderungsprofil unter anderem leichte bis mittelschwere Hebe- und Trageleistungen ohne Höhenexposition und ohne besonderen Gleichgewichtssinn umfasst.
Welcher konkrete „Verstoß gegen die Denkgesetze und/oder elementare Erfahrungssätze“ vorliegen soll, wird in der Berufung nicht nachvollziehbar dargelegt.
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch an den zur Gänze unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Er hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil – insoweit überhaupt eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt - keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu klären war.